110  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes  durch  die
Ortspolizeibehörde  kosten=  und  stempelfrei  ausgestellt;
ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so
kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr
der  Geburt,  sowie  die  Religion  des  Kindes,  den
Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des  Vaters  oder
Vormundes  und  außerdem  die  zur  Erfüllung  der
gesetzlichen  Schulpflicht  (§  135)  getroffenen  Einrichtungen
  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,
  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit  vorzulegen
und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater
oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung
  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die
Zustellung  der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den
sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

8  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt
  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn
der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche
  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,
  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,
Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
sowie  die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine
Aenderung  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,
welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
  Arbeitsschichten  notwendig  werden,  nicht  erfolgen,