Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  111

bevor  eine  entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde
gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu
sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,  in  welchen  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichnis  der  jugendlichen
  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage,  sowie
des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,
daß  in  den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt
  ist.  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu
bestimmenden  Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen
Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  enthält.

8  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den
regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrochen  haben,
so  können  Ausnahmen  von  den  im  §  135  Absatz  2
bis  4  und  im  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den
Reichskanzler  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  kann  die  Ortspolizeibehörde,  jedoch  höchstens
auf  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ansnahmen
gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten
auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken  es  erwünscht
erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  §  136  vor-