112  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

gesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen
  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich
der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im
übrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch
  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter
  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt
werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen
von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt
werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu
treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich  erlassen
werden.

139a.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  die  Verwendung
  von  jugendlichen  Arbeitern,  sowie  von  Arbeiterinnen
  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit
besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
verbunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von  besonderen
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere
kann  für  gewisse  Fabrikationszweige  die  Nachtarbeit
der  Arbeiterinnen  untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  können  für
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch
die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag=  und
Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,
deren  Betrieb  eine  Einteilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder
seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt
  ist,  Ausnahmen  von  den  im  §  135  Abs.  2