Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  113

bis  4  und  im  §  136  vorgesehene  Beschränkungen
nachgelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig
  Slunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von
sechszig,  in  Spinnereien  von  sechsundsechszig  Stunden
wöchentlich  nicht  überschreiten.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesrats  getroffenen
Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden  Reichstag
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn
der  Neichstag  dies  verlangt.

g  139b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen
  der  §§  135  bis  139a,  sowie  des  §  120
Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich
  oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden
besonderen,  von  den  Landesregicrungen  zu  ernennenden
  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei
Ausübung  dieser  Aussicht  alle  amtlichen  Befugnisse
der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur
jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.  Sie  sind,
vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur
Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der
ihrer  Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen
  diesen  Beamten  und  den  ordentlichen  Polizeibehörden
  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte
über  ihre  amtliche  Thätigkeit  zu  erstatten.  Diese

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  8