114  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem
Bundesrat  und  dem  Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für
solche  Bezirke,  in  welchen  Fabrikbetriebe  gar  nicht
oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch
Beschluß  des  Bundesrats  von  der  Anstellung  besonderer
  Beamten  abgesehen  werden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  88  135
bis  139a,  sowie  des  §  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung
  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen
Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,
namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Fabriken
im  Betriebe  sind,  gestatten.

Titel  VIII.
Gewerbliche  Hilfskassen.
g  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde
  begründete  Verpflichtung  der  selbständigen
  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung
verbundenen  oder  außerhalb  derselben  bestehenden
Kranken-,  Hilfs=  oder  Sterbekasse  für  selbständige
Gewerbetreibende  beizutreten,  wird  aufgehoben.  Im
übrigen  wird  in  den  Verhältnissen  dieser  Kassen  durch
gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Neue  Kassen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
für  die  erwähnten  Zwecke  erhalten  durch  die  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte
juristischer  Personen,  soweit  es  zur  Erlangung  dieser