Tit.  IX.  Ortsstatuten.  115

Rechte  einer  besonderen  staatlichen  Genehmigung  bedarf.


Die  88  141  bis  141f,  welche  auf  dem  Gesehe  vom
8.  April  1876,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII
ber  Gewerbeordnung,  beruhten,  sind  durch  §  87  des  GErseges

m  15.  Juni  1883,  betreffend  die  Krankenversicherung
Aeiler  (Reichs-  Gesegtl.  S.  73),  vom  1.  Dezember  1884  an
aufgehoben.

Titel  IX.
Ortsstatuten.
8142.

Ortsstatuten  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz
überwiesenen  gewerblichen  Gegenstände  mit  verbindlicher
  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden,  nach  Anhörung
  beteiligter  Gewerbtreibender,  auf  Grund  eines
Gemeindebeschlusses  abgefaßt.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwallungsbehörde.

Die  Zentralbehörde  ist  befugt,  Ortsstatuten,
welche  mit  den  Gesetzen  in  Widerspruch  stehen,  außer
Kraft  zu  setzen.

Titel  X.
Strafbestimmungen.
E  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,
abgesehen  von  den  in  den  Reichsgesetzen  vorgesehenen
Fällen  ihrer  Entziehung,  weder  durch  richterliche,  noch
administrative  Entscheidung  entzogen  werden.

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