Tit.  X.  Strafbestimmungen.  117

von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen
  sind.
8  146.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und
im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  werden  bestraft:

1)  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des
Lohnes  oder  bei  dem  Verkauf  von  Waren  an
die  Arbeiter  dem  §  115  zuwiderhandeln;

2)  Gewerbetreibende,  welche  den  88  135,  136
oder  den  auf  Grund  der  88  139,  139  getroffenen
  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen
oder  jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben;

3)  Gewerbetreibende,  welche  der  Bestimmung  im
§  111  entgegen  die  Eintragungen  mit  einem
Merkmale  versehen,  welches  den  Inhaber  des
Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen
  bezweckt;

4)  wer  §  50  Ziffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §  116  bezeichneten
  Kasse  zu.
§  147.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere
polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
  Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die
vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder