Tit.  X.  Strafbestimmungen.  119

8  148.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig,  Mark
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zudg  vier
Wochen  wird  bestraft:

1)  wer  außer  den  im  §  147  vorgesehenen  Fällen
ein  stehendes  Gewerbe  beginnt,  ohne  dasselbe
vorschriftsmäßig  anzuzeigen;  d  .

2)  wer  die  im  §  14  erforderte  An=  oder  Abmeldung
  einer  übernommenen  Feuerversicherungsagentur
  unterläßt;

3)  wer  die  im  §  14  erforderten  Anzeigen  über
das  Betriebslokal  unterläßt;

4)  wer  der  nach  §  35  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung
  eines  Gewerbebetriebes  zuwiderhandelt,
oder  die  im  §  35  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt;


5)  wer  dem  §  33b  oder  außer  den  im  8  149
Ziffer  1  vorgesehenen  Fällen  den  8§  42a  bis
44  a  zuwiderhandelt,  oder  seine  Legitimationskarte
  (§  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein
(6  55)  einem  anderen  zur  Benntzung  überläßt;

6)  wer  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,
  eines  Wandergewerbescheins  oder
der  im  §  62  vorgesehenen  Erlaubnis  in  Bezug
auf  seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er
mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,  wissentlich  unrichtige
  Angaben  macht;

7)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den
gesetzlich  erforderlichen  Wandergewerbeschein,  imgleichen
  wer  eines  der  im  §  59  Ziffer  1  bis  3