Tit.  X.  Strafbestimmungen.  121

geschlossen,  wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine
Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergeseße  enthält.

8  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird
bestraft:

1)  wer  den  im  §  42b  vorgesehenen  Erlaubnis-—
schein  oder  den  im  §  43  vorgesehenen  Legitimationsschein
  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  nicht  bei  sich  führt,  oder  den
Bestimmungen  des  §  44  a  Absatz  2  zuwiderhandelt;


2)  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
dem  letzten  Absatz  des  §  56  oder  dem  §  600
Absatz  1  zuwiderhandelt:

3)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches
ihm  ein  auf  einen  bestimmten  Bezirk  lautender
Wandergewerbeschein  erteilt  ist,  unbefugt  in
einem  anderen  Bezirke  betreibt;
wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen
Warengattungen  oder  unter  Darbietung  anderer
Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angibt;
wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
unbefugt  Personen  mit  sich  führt,  oder  einen
Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältnisse  eines  Ehegatten,  Kindes  oder  Enkels
steht,  unbefugt  begleitet;

6)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des

Marktverkehrs  zuwiderhandelt;

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