122  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

7)  wer  es  unterläßt,  den  durch  §§  138  und  139b
für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen;


8)  wer,  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören,
  sich  als  Innungsmeister  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder
durch  Statuten  vorgeschriebenen  Anzeige  über  Innungsverhältnisse
  an  die  Behörden,  sowie  Unrichtigkeiten
in  einer  solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder
des  Vorstandes  der  Innung  oder  des  Innungsverbandes
  mit  der  gleichen  Strafe  geahndet.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,
  wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine
Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

§  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  für
jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

1)  wer  den  Bestimmungen  des  §  106  bis  112
zuwider  einen  Arbeiter  in  Beschäftigung  nimmt
oder  behält;

2)  wer  außer  dem  im  §  146  Ziffer  3  vorgesehenen
Falle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung
  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  zuwiderhandelt;


3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes
  Arbeitsbuch  unbrauchbar  macht  oder  vernichtet.


151.

Sind  polizeiliche  Vorschriften  von  dem  Stellver-