Tit.  X.  Strafbestimmungen.  128

treter  eines  Gewerbetreibenden  bei  Ausübung  des  Gewerbes
  übertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  den
Stellvertreter,  ist  die  Übertretung  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  worden,  so
verfallen  beide  der  gesetzlichen  Strafe.

Ist  an  eine  solche  Ubertretung  der  Verlust  der
Konzession,  Approbation  oder  Bestallung  geknüpft,  so
findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Ubertretung  statt,  wenn  diese
mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen  Vertretenen
begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der
Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation

u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter  zu  entlassen.

8  152.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen
zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  insbesondere  mittelst  Einstellung
der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.


Jedem  Teilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen
Vereinigungen  und  Verabredungen  frei,  und  es  findet
aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

8  153.

Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen
Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung  oder
durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versucht,  an  solchen  Verabredungen  (§  152)  teilzu-