124  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nehmen,  oder  ihnen  Folge  zu  leisten,  oder  Andere  durch
gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von
solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  sofern  nach
dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe
eintritt.
Schlußbestimmungen.
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Die  Bestimmungen  der  §§  105  bis  133  finden
auf  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften
  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  §§  134  bis  1390  finden
auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werkstätten,  in  deren
Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft
stattsindet,  sowie  in  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und
Werften  entsprechende  Anwendung.

In  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die  Bestimmungen
  der  §§  115  bis  119,  135  bis  139b,
152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von
Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und
unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  im  Absatz  3
bezeichneten  Art  nicht  unter  Tage  beschäftigt  werden.
Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung
des  §  146.

§  155.
Wo  in  diesem  Gesetze  auf  die  Landesgesetze  verwiesen
  ist,  sind  unter  den  letzteren  auch  die  verfassungsoder
  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.