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        <title>Gewerbeordnung für das deutsche Reich.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>gewerbeordnung_1889</idno>
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  <text>
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        <pb n="1" />
        Gewerbeordnung
das  deutsche  Reich

des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  sowie  der
Reichsgesetze  vom  8.  Dezember  1884,  23.  April  1886
und  6.  Juli  1887  ꝛc.  W.

Iweite  Auflagc.

Bördlingen.
Verlag  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung.
889.
        <pb n="2" />
        Vorbemerkung.

Auf  Grund  des  Artikels  16  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1885.  betreffend
  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  wurde  der  Text  der  Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich,  wie  er  sich  aus  den  durch  die  Gesetze
  vom

12.  Juni  107.  Reiche-Gesetzblatt  Seite  170.
95

2.  März  187  19.
8.  April  134.
17.  Juli  1878.  .  .199,
23.Jllli1879,  .  267.
15.  Juli  1880.  I79.
18.  Juli  1881,  .  .

und  1.  Juli  1883.
getrofsenen  Abänderungen,  sowie  durch  die  am  26.  Juli  uch  und  21.  April
1683  bekannt  gemachten.  vom  Reichstag  genehmigten  Beschlüsse  des  Bundesrals
  (Neichs-Gesetzblatt  1882  Seite  10  und  1883  Seite  33)  ergeben,  durch
den  Reichslanzler  im  Reichs-Gesetzblatt  des  Jahres  1883  Seite  177  ff.
neu  bekannt  gemacht.
Seitdem  sind  weitere  Anderungen  eingetrelen  durch  die  Gesetze
  vom
8.  Dezember  1884.  Reichs-  Oesebblati  Seite  255.
23.  April  1880.  125
und  6.  Juli  1881.  281.
sowie  durch  die  am  12.  Juli  1884.  31.  Jannar  1885.  1.  Februar  1886.
16.  Juni  1886  und  16.  Juli  1888  bekannt  gemachten,  vom  Reichstag  genehmigten
  Beschlüsse  des  Bundesrats  (Reichs-Gesehblatt  1884  S.  118.
1885  S.  8.  1886  S.  28  und  204,  1888  S.  218).
In  dem  nachstehenden  Abdruck  der  Gewerbeordnung  sind  diese
Anderungen  betreffenden  Orts  eingefügt.
        <pb n="3" />
        Inhalt.

Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (in  neuer  Fassung)
Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen  (88  1—13)
Titel  II.  Stehender  Gewerbebetrieb  (§#  14—54).

I.  Allgemeine  Erfordernisse  (68  14  —15)
II.  #'  besonderer  Genehmigung
(6§  16—40)
1.  Anlagen,  welche  einer  besonderen
Genehmigung  bedürfen  (§8  16—28)
2.  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen
  sienehmigung  bedürfen
(55  29—40)  .
III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der
Gewerbsbefugnisse  (588  41—54).
Tilel  III.  Gewerbebetrieb  im  *-  l“
bis  63)  .  ·
Titel  IV.  Marktverkehr  c58  E  70
Titel  V.  Taxen  (85  72—80)
Titel  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden  6  si
bis  100)  ·
I.  Bestehende  Innungen  6#  si  36)
II.  Neue  Innungen  (88§  97—104).

55

–  —  —  —
        <pb n="4" />
        VI  Inhalt.

Titel  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  [Gefellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter]  (6§105—  1390)  92
I.  Allgem.  Verhältnisse  (§§  105—120a)  92
II.  Sebastuste  der  Gesellen  und  Gehilfen  92
Es  121—125)  100
III.  Lehrlingsverhältnisse  6#  120—133)  103
IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter  En  134

Seite

—139b)  .  .  108

Titel  VIII.  Gewerbliche  Hilfskassen  6  140)  114
Titel  IX.  Ortsstatuten  (5  112.2)  115
Titel  X.  Strafbestimmungen  (8§  143—153)  115
Schlußbestimmungen  (88  *  .  124
126

Alphabetisches  Register
        <pb n="5" />
        Deutsche
Reichs-Gewerbeordnung.
Nach  der  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1883,

mit  den  weiteren  Abänderungen.

.  1863  S.  17  ff.  1884  S.  255.  1985  S.  2  und  92,  1866
68  und  125,  1887  S.  4  und  281,  1884  S.  218.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen
  r2c.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen
Reiches,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.

Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  jedermann  gestattet,
  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen
oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen
sind.

Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
berechtigt  ist,  kann  von  demselben  nicht  deshalb  ausgeschlossen
  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  dieses
Gesetzes  nicht  genügt.

Deutsche  Reichs-  Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  1
        <pb n="6" />
        15

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.
82.
Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land
in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  und  die  Ausdehnung
desselben  hört  auf.
83.

Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,
sowie  desselben  Gewerbes  in  mehreren  Betriebs=  oder
Verkaufsstätten  ist  gestattet.  Eine  Beschränkung  der
Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten
Waren  findet  nicht  statt.

8  4.

Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen
steht  ein  Recht,  andere  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes
  auszuschließen,  nicht  zu.

§8  5.

In  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner
Gewerbe,  welche  auf  den  Zoll-,  Steuer=  und  Postgesetzen
  beruhen,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

86.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung
auf  die  Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von
Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,
das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariatspraxis,
  den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Auswanderungsagenten,  der  Versicherungsunternehmer
  und  der  Eisenbahnunternehmungen,
  die  Befugnis  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  und
die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den
        <pb n="7" />
        Tit.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  3

Seeschiffen.  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung
der  Heilkunde,  den  Verkauf  von  Arzneimitteln,  den
Vertrieb  von  Lotterielosen  und  die  Viehzucht  findet  das
gegenwärtige  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als
dasselbe  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber  enthält.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,
welche  Apothekerwaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen
  sind.

87.
Vom  1.  Januar  1873  ab  sind,  soweit  die
Landesgesetze  solches  nicht  früher  verfügen,  aufgehoben:

1)  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,
  d.  h.  die  mit  dem  Gewerbebetriebe
  verbundenen  Berechtigungen,  anderen
den  Betrieb  eines  Gewerbes,  sei  es  im  allgemeinen
  oder  hinsichtlich  der  Benutzung  eines
gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder
sie  darin  zu  beschränken;

2)  die  mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen
  verbundenen  Zwangs=  und  Bannrechte,
mit  Ausnahme  der  Abdeckereiberechtigungen;

3)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung
nach  dem  Inhalte  der  Verleihungs-Urkunde  ohne
Entschädigung  zulässig  ist;

4)  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  infolge  dieser
Bestimmungen  eintritt,  oder  sofern  sie  nicht  auf
einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
  beruhen:

a.  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei
  oder  Brenngerechtigkeit,  einer  Brauerei
1
        <pb n="8" />
        4  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer  Schankstätte

verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,

  daß  sie  bei  den  Berechtigten  ihren  Bedarf
  mahlen  oder  schroten  lassen,  oder  das

Getränk  ausschließlich  von  denselben  beziehen

(der  Mahlzwang,  der  Branntweinzwang  oder

der  Branzwang);

.  das  slädtischen  Bäckern  oder  Fleischern  zustehende
  Recht,  die  Einwohner  der  Stadt,  der
Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile
zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck
oder  Fleisch  ganz  oder  teilweise  von  jenen
ausschließlich  entnehmen;

5)  die  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen
Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu
erteilen,  die  dem  Fiskus,  Korporationen,  Instituten
  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen;

6)  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  und  die  Gemeinde
  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern,  alle
Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
entrichtet  werden,  sowie  die  Berechtigung,  dergleichen
  Abgaben  aufzuerlegen.

Ob  und  in  welcher  Weise  den  Berechtigten  für
die  vorstehend  aufgehobenen  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,
  Zwangs=  und  Bannrechte  u.  s.  w.
Entschädigung  zu  leisten  ist,  bestimmen  die  Landesgesetze.


g  8.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  (87)  ab  unterliegen,

soweit  solches  nicht  von  der  Landesgesetzgebung  schon
früher  verfügt  ist,  der  Ablösung:

—
        <pb n="9" />
        Tit.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  5

1)  diejenigen  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche
durch  die  Bestimmungen  des  §  7  nicht  aufgehoben
  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf  Grundbesitz
  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation
als  solche  betrifft,  oder  Bewohnern  eines  Ortes
oder  Distriktes  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt;



2)  das  Recht,  den  Inhaber  einer  Schankstätte  zu
zwingen,  daß  er  für  seinen  Wirtschaftsbedarf
das  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
  entnehme.

Das  Nähere  über  die  Ablösung  dieser  Rechte
bestimmen  die  Landesgesetze.

§  9.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu
den  durch  die  §§  7  und  8  aufgehobenen  oder  für  ablösbar
  erklärten  gehört,  sind  im  Rechtswege  zu  entscheiden.


Jedoch  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu
bestimmen,  von  welchen  Behörden  und  in  welchem
Verfahren  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  oder  wie
weit  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe  eine
Grundabgabe  ist,  oder  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
  entrichtet  werden  muß.

6  10.

IA.  dilulbel:nn  Del  r*r

oder  Zwangsund
  Bannrechte,  welche  durch  Gesetz  aufgehoben  oder
für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  können  fortan  nicht
mehr  erworben  werden.
        <pb n="10" />
        6  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr
begründet  werden.
8  II.

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die
Befugnis  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Gewerbes
keinen  Unterschied.

Frauen,  welche  selbständig  ein  Gewerbe  betreiben,
  können  in  Angelegenheiten  ihres  Gewerbes  selbständig
  Rechtsgeschäfte  abschließen  und  vor  Gericht
auftreten,  gleichviel,  ob  sie  verheiratet  oder  unverheiratet
  sind.  Sie  können  sich  in  betreff  der  Geschäfte
aus  ihrem  Gewerbebetriebe  auf  die  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bestehenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen
nicht  berufen.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,
ob  sie  das  Gewerbe  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
anderen  Personen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person
oder  durch  einen  Stellvertreter  betreiben.

8  12.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  der  juristischen
Personen  des  Auslandes  bewendet  es  bei  den  Landesgesetzen.


Diejenigen  Beschränkungen,  welche  in  betreff
des  Gewerbebetriebes  für  Personen  des  Soldaten=  und
Beamtenstandes,  sowie  deren  Angehörige  bestehen,
werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

8  13.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetriebe  in  keiner  Gemeinde  und
bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.
        <pb n="11" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  7

Nach  dem  begonnenen  Gewerbebetriebe  ist,  soweit
  dies  in  der  bestehenden  Gemeindeverfassung  begründet
  ist,  der  Gewerbetreibende  auf  Verlangen  der
Gemeindebehörde  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  verpflichtet,
  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.  Es  darf  jedoch
  in  diesem  Falle  von  ihm  das  sonst  vorgeschriebene
oder  übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert  und
ebenso  nicht  verlangt  werden,  daß  er  sein  anderweit
erworbenes  Bürgerrecht  aufgebe.

Titel  II.
Stehender  Gewerbebetrieb.
I.  Allgemeine  Erfordernisse.
.  14.

Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes  anfängt,  muß  der  für  den  Ort,  wo  solches
geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige
liegt  auch  demjenigen  ob,  welcher  zum  Betriebe  eines
Gewerbes  im  Umherziehen  (Titel  III.)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar=
  oder  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt
als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  übernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft
  wieder  aufgibt,  oder  welchem  die  Versicherungsanstalt
  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines
Wohnortes  davon  Anzeige  zu  machen.  Buch=  und
        <pb n="12" />
        8  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Steindrucker,  Buch-  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare.
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer
von  Druckschriften,  Zeitungen  und  Bildern  haben  bei
der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das  Lokal  desselben,
  sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens
  am  Tage  seines  Eintritts  der  zuständigen  Behörde
  ihres  Wohnortes  anzugeben.
g  15.

Die  Behörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage
den  Empfang  der  Anzeige.

Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich
verhindert  werden,  wenn  ein  Gewerbe,  zu  dessen  Beginn
  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  begonnen  wird.

II.  Erfordernis  besonderer  Genehmigung.

1.  Anlagen,  welche  einer  besonckeren  Genesimigung  bedürfen.
5  16.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die
örtliche  Lage  oder  die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  erhebliche
  Nachteile,  Gefahren  oder  Belästigungen  herbeiführen
  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Es  gehören  dahin:

Schießpulver-Fabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei

  und  zur  Bereitung  von  Zündstoffen  aller

Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungs-An-
        <pb n="13" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  9

stalten,  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,
Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlenteer,
Steinkohlenteer  und  Koaks,  sofern  sie  außerhalb
der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet
werden,  Glas=  und  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegelund
  Gypsöfen,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher
Metalle,  Nostösen,  Metallgießereien,  sofern  sie
nicht  bloße  Tiegelgießereien  sind,  Hammerwerke,
chemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,
Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  mit  Ansnahme
der  Fabriken  zur  Bereitung  von  Kartoffelstärke,
Stärkesyrups-Fabriken,  Wachstuch-,  Darmsaiten-,
Dachpappen=  und  Dachfilz-Fabriken,  Leim-,
Thran=  und  Seifensiedereien,  Knochenbrenne-=reien,
  Knochendarren,  Knochenkochereien  und
Knochenbleichen,  Zubereitungsanstalten  für  Tierhaare,
  Talgschmelzen,  Schlächtereien,  Gerbereien,
Abdeckereien,  Pondretten=  und  Düngpulver=Fabriken,
  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
(Z  23),  Hopfenschwefeldörren,  Asphaltkochereien
und  Pechsiedereien,  soweit  sie  außerhalb  der
Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,
Strohpapierstoff-Fabriken,  Darmzubereitungs-Anstalten,
  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel
oder  andere  Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt
  werden,  Kalifabriken  und  Anstalten  zum
Imprägnieren  von  Holz  mit  erhitzten  Teerölen,
Kunstwollefabriken,  Anlagen  für  Herstellung  von
Celluloid  und  Dograsfabriken,  Fabriken,  in
welchen  Nöhren  aus  Blech  durch  Vernieten  hergestellt
  werden,  Anlagen  zu  Erbauung  eiserner
        <pb n="14" />
        10  Deutsche  Reichs-Gewerbeordunng.

Schiffe,  zur  Herstellung  ciserner  Brücken  oder
sonstiger  eiserner  Bankonstruktionen,  Anlagen
zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von
Teer  und  von  Teerwasser,  Anlagen,  in  welchen
aus  Holz  oder  ähnlichem  Fasermaterial  auf
chemischem  Wege  Papierstoff  hergestellt  wird
(TCellulosefabriken),  Anlagen,  in  welchen  Albuminpapier
  hergestellt  wird,  Anstalten  zum  Trocknen
  und  Einsalzen  ungegerbter  Tierfelle,  Verbleiungs-,
  Verzinnungs=  und  Verzinkungsanstalten.


Das  vorstehende  Verzeichnis  kann  je  nach  Eintritt
  oder  Wegfall  der  im  Eingang  gedachten  Voraussetzung,
  durch  Beschluß  des  Bundesrats,  vorbehaltlich
der  Genehmigung  des  nächstfolgenden  Reichstags,  abgeändert
  werden.

817.

Dem  Antrage  auf  die  Genehmigung  einer  solchen
  Anlage  müssen  die  zur  Erläuterung  erforderlichen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt
werden.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen
nichts  zu  erinnern,  so  wird  das  Unternehmen  mittelst
einmaliger  Einrückung  in  das  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  (§  16)  bestimmte  Blatt
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  mit  der  Aufforderung,
  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage
binnen  vierzehn  Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt
ihren  Anfang  mit  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgege-
        <pb n="15" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  11

ben  worden,  und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche
nicht  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  präklusivisch.

8  18.

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat
die  Behörde  zu  prüfen,  ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,
  Nachteile  oder  Belästigungen  für  das  Publikum
herbeiführen  könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,
welche  sich  zugleich  auf  die  Beachtung  der  bestehenden
bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter
Festsetzung  der  sich  als  nötig  ergebenden  Bedingungen,
zu  erteilen.  Zu  den  letzteren  gehören  auch  diejenigen
Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen
Gefahr  für  Gesundheit  und  Leben  notwendig  sind.
Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen  und  muß
die  festgesetzten  Bedingungen  enthalten;  er  muß  mit
Gründen  versehen  sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt
  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilt  wird.

819.

Einwendungen,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen
  Titeln  beruhen,  sind  zur  richterlichen  Entscheidung
  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung
derselben  die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht
  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  sind  mit  den
Parteien  vollständig  zu  erörtern.  Nach  Abschluß  dieser
Erörterung  erfolgt  die  Prüfung  und  Entscheidung  nach
den  im  §  18  enthaltenen  Vorschriften.  Der  Bescheid
        <pb n="16" />
        12  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ist  sowohl  dem  Unternehmer,  als  dem  Widersprechenden
  zu  eröffnen.
8  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte
  Behörde  zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben
  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden
muß.

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich
zu  eröffnen  und  muß  mit  Gründen  versehen  sein.

8  21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden
und  das  Verfahren,  sowohl  in  der  ersten  als  in  der
Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.
  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:

1)  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung
  durch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen.
Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen  an
Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und
Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in
vollem  Umfange  zu  erheben.

Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,
so  erteilt  sie  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar
Einwendungen  nicht  angebracht  sind,  die  Behörde
  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Genehmigung
erteilen  will,  und  der  Antragsteller  innerhalb

-
        <pb n="17" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  13

vierzehn  Tagen  nach  Empfang  des,  die  Genehmigung
  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen
erteilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche
  Verhandlung  anträgt.

3)  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,
so  erteilt  sie  stets  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher
  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
  der  Parteien.

4)  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),
sowie  diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche
Einwendungen  erhoben  haben.

5)  Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender
  Anwendung  der  8§  173  bis  176
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

g  22

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden
  Kosten  fallen  dem  Widersprechenden,  alle  übrigen
Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem
Unternehmer  zur  Last.

In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen
Anlage  wird  zugleich  die  Verteilung  der  Kosten  festgesetzt.


g  23.

Bei  den  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  sind
außer  den  Bestimmungen  der  §§  17—22  die  dafür
  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden.


Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  für
solche  Orte,  in  welchen  öffentliche  Schlachthäuser  in
        <pb n="18" />
        14  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

genügendem  Umfange  vorhanden  sind  oder  errichtet
werden,  die  fernere  Benutzung  bestehender  und  die
Anlage  neuer  Privatschlächtereien  zu  untersagen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,
zu  verfügen,  inwieweit  durch  Ortsstatuten  darüber
Bestimmung  getroffen  werden  kann,  daß  einzelne  Ortsteile
  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  im  §  16  erwähnten
Art  zu  bestimmen,  in  anderen  Ortsteilen  aber  dergleichen
  Anlagen  entweder  gar  nicht  oder  nur  unter
besonderen  Beschränkungen  zuzulassen  sind.

g  24.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen
zum  Maschinenbetriebe  bestimmt  sein  oder  nicht,  ist
die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  erforderlich.  Dem  Gesuche  sind  die
zur  Erläuterung  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen
  beizufügen.

Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage
nach  den  bestehenden  bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen
  Vorschriften,  sowie  nach  denjenigen  allgemeinen
  polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche
von  dem  Bundesrat  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln
  erlassen  werden.  Sie  hat  nach  dem  Befunde
die  Genehmigung  entweder  zu  versagen,  oder  unbedingt
  zu  erteilen,  oder  endlich  bei  Erteilung  derselben
  die  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen
  vorzuschreiben.

Bevor  der  Kessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist
zu  untersuchen,  ob  die  Ausführung  den  Bestimmungen
der  erteilten  Genehmigung  entspricht.  Wer  vor  dem
        <pb n="19" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  15

Empfange  der  hierüber  auszufertigenden  Bescheinigung
den  Betrieb  beginnt,  hat  die  im  §  147  angedrohte
Strafe  verwirkt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für
bewegliche  Dampfkessel.

Für  den  Rekurs  und  das  Verfahren  über  denselben
  gelten  die  Vorschriften  der  88  20  und  21

25.

Die  Genehmigung  zu  einer  der  in  den  §§  16
und  24  bezeichneten  Anlagen  bleibt  solange  in  Kraft,
als  keine  Änderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf
unter  dieser  Voraussetzung  auch  dann,  wenn  die  Anlage
  an  einen  neuen  Erwerber  übergeht,  einer  Erneuerung
  nicht.  Sobald  aber  eine  Veränderung  der
Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  ist  dazu  die  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  nach  Maßgabe
der  §§  17  bis  23  einschließlich,  beziehungsweise  des
§  24  notwendig.  Einc  gleiche  Genehmigung  ist  erforderlich
  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  dem
Betriebe  einer  der  im  §  16  genannten  Anlagen.  Die
zuständige  Behörde  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  der  Bekanntmachung  (5  17)  Abstand
nehmen,  wenn  sie  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  die
beabsichtigte  Veränderung  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
  benachbarter  Grundstücke  oder  das  Publikum
überhaupt  neue  oder  größere  Nachteile,  Gefahren  oder
Belästigungen,  als  mit  der  vorhandenen  Anlage  verbunden
  sind,  nicht  herbeiführen  werde.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  gewerbliche
        <pb n="20" />
        16  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Anlagen  (§§  16  und  24)  Anwendung,  welche  bereits
vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestanden  haben.
8  26.

Soweit  die  bestehenden  Rechte  zur  Abwehr  benachteiligender
  Einwirkungen,  welche  von  einem  Grundstücke
  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,
  dem  Eigentümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine
Privatklage  gewähren,  kann  diese  Klage  einer  mit
obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten  gewerblichen
Anlage  gegenüber  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebes,
  sondern  nur  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,
  welche  die  benachteiligende  Einwirkung
ausschließen,  oder,  wo  solche  Einrichtungen  unthunlich
  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes
  unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet
werden.

8  27.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,
deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden
  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §§  16  bis  25  der  Genehmigung  bedarf,
der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.  Letztere  hat,
wenn  in  der  Nähe  der  gewählten  Betriebsstätte  Kirchen,
Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser
  oder  Heilanstalten  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige
  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden
würde,  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des
        <pb n="21" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  17

Gewerbes  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen
  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  sei.
8  28.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,
über  die  Entfernung,  welche  bei  Errichtung  von  durch
Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten  fremden
  Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  innezuhalten
  ist,  durch  Polizeiverordnungen  Bestimmung
zu  treffen.

2.  Gewerbelreibende,  welche  einer  besonderen  Genekhmigung

29.

Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises
  der  Befähigung  erteilt  wird,  bedürfen  Apotheker
  und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Arzte
(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte
und  Tierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen
betraut  werden  sollen.  Es  darf  die  Approbation
jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromo-=tion
  nicht  abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrat  bezeichnet.  mit  Rücksicht  auf  das
vorhandene  Bedürfnis,  in  verschiedenen  Teilen  des
Reichs  die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich
giltige  Approbationen  zu  erteilen  befugt  sind,  und
erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
  Die  Namen  der  Approbierten  werden  von
der  Behörde,  welche  die  Approbation  erteilt,  in  den

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  2
        <pb n="22" />
        18  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

vom  Bundesrat  zu  bestimmenden  amtlichen  Blättern
veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt
  haben,  sind  innerhalb  des  Reichs  in  der  Wahl
des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Errichtung
und  Verlegung  von  Apotheken  (8  6),  nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrat  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,
  unter  welchen  Voraussetzungen  Personen  wegen
wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prüsung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen,  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes
  in  einem  Bundesstaate  die  Berechtigung  zum
Gewerbebetrieb  als  Arzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,
Geburtshelfer,  Apotheker  oder  Tierärzte  bereits  erlangt
haben,  gelten  als  für  das  ganze  Reich  approbiert.

30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten  bedürfen  einer
Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Die
Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Unternehmers  in  Beziehung
auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt
darthun,

.  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden
  Beschreibungen  und  Plänen  die  baulichen
  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen
  nicht  entsprechen.

*
        <pb n="23" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebelrieb.  19

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses
der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde.

8  30a.

Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch
die  Landesgesetzgebung  von  der  Beibringung  eines
Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht  werden.  Das
erteilte  Prüfungszeugnis  gilt  für  den  ganzen  Umfang
  des  Reichs.

831.

Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe
  und  Lotsen  müssen  sich  über  den  Besitz
der  erforderlichen  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugnis
  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.


Der  Bundesrat  erläßt  die  Vorschriften  über  den
Nachweis  der  Befähigung.  Die  auf  Grund  dieses
Nachweises  erteilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze
Reich,  bei  Lotsen  für  das  im  Zeugnis  angeführte
Fahrwasser.

Soweit  in  betreff  der  Schiffer  und  Lotsen  auf
Strömen  infolge  von  Staatsverträgen  besondere  Anordnungen
  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


e  32.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  der  Erlaubnis.  Dieselbe  ist  zu  versagen,
  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Thatsachen
die  überzeugung  gewinnt,  daß  der  Nachsuchende  die
zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe  erforderliche
        <pb n="24" />
        20  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer
und  finanzieller  Hinsicht  nicht  besitzt.

g  33.

Wer  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft  oder  Kleinhandel
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  betreiben  will,
bedarf  dazu  der  Erlaubnis.

Diese  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,
  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der
Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde;

2)  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte
Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage
den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.
Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu

bestimmen,  daß:

a)  die  Erlaubnis  zum  Ausschänken  von  Branntwein
  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  allgemein,
die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft
oder  zum  Ausschänken  von  Wein,  Bier  oder
anderen.  nicht  unter  a  fallenden,  geistigen  Getränken
  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15000
Einwohnern,  sowie  in  solchen  Ortschaften  mit
einer  größeren  Einwohnerzahl,  für  welche  dies
durch  Ortsstatut  (8  142)  festgesetzt  wird,
von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses
abhängig  sein  solle.

S
        <pb n="25" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  21

Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  die  Ortspolizeiund
  die  Gemeindebehörde  gutachtlich  zu  hören.

§  33.a.

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs=  und
deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen  von  Personen
  oder  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei
obwaltet,  in  seinen  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Räumen
öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher  Veranstaltung
  seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf
zum  Betriebe  dieses  Gewerbes  der  Erlaubnis  ohne
Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  erwirkte  Erlaubnis  zum
Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.

Die  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,

  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
die  beabsichtigten  Veranstaltungen  den  Gesetzen
oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden;
wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte
  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder
Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht
genügt;
wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirks
entsprechenden  Anzahl  von  Personen  die  Erlaubnis
  bereits  erteilt  ist.
Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen
kann  die  Erlaubnis  zurückgenommen  und  Personen,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den
Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  derselbe  untersagt
werden.

rS

00
        <pb n="26" />
        22  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

g  33b.

Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus
oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten
  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubnis  der
Ortspolizeibehörde.

§  33c.

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

8  34.

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers  betreiben
will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis.  Diese  ist  zu  versagen,
  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten
  Gewerbebetrieb  darthun.  Die  Landesregierungen
  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,
daß  in  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut
142)  festqgesetzt  wird,  die  Erlaubnis  von  dem
Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig.
sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige
  Ankauf  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung
des  Rückkaufsrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum
Handel  mit  Giften  und  zum  Betriebe  des  Lotsengewerbes
  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  imgleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von
        <pb n="27" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  23

Personen  betrieben  werden  darf,  welche  als  solche
geprüft  und  konzessioniert  sind.

35.

Die  Erteilung  von  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht
  als  Gewerbe,  sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten
  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in
Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:
  der  Trödelhandel  (Handel  mit  gebrauchten
Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,
Kleinhandel  mit  altem  Metallgerät,  mit  Motallbruch
oder  dergleichen),  sowie  der  Kleinhandel  mit  Garnabfällen
  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle
oder  Leinen,  und  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen
  Sprengstoffen.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender
  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung
der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  von  dem
Geschäfte  der  gewerbsmäßigen  Vermittelungsagenten
für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heiraten,  von
dem  Geschäfte  eines  Gesindevermieters  und  eines  Stellenvermittlers,
  sowie  vom  Geschäfte  eines  Auktionators.
Denjenigen,  welche  gewerbsmäßig  das  Geschäft  eines
Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immobilien
zu  versteigern,  wenn  sie  nicht  von  den  dazu  befugten
Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
als  solche  angestellt  sind  (8  30).

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen
        <pb n="28" />
        24  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

bezeichneten  Gewerbe  beginnen,  haben  bei  Eröffnung
ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde  hiervon
  Anzeige  zu  machen.

g  36.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,
derjenigen,  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle,  oder
die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung
von  Waren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,
  Schaffner,  Wäger,  Messer,  Bracker,  Schauer,
Stauer  u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es
bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe
betreiben  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden
  Vorschriften  zu  beeidigen  und  öffentlich  anzustellen.


Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen
  der  genannten  Gewerbetreibenden  eine  besondere
  Glaubwürdigkeit  beilegen  oder  an  diese  Handlungen
  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind
nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
angestellten  Personen  zu  beziehen.

–  37.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde
unterliegt  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs
innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
  Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,
sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,  welche  auf
        <pb n="29" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  25

öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

8  38.

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang
  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen,  sowie  über
den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,  soweit  darüber
die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften
  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Beziehung  bestehenden
  landesgesetzlichen  Bestimmungen  finden  auf
den  im  §  34  Absatz  2  bezeichneten  Geschäftsbetrieb
Anwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb
  handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als
Hingabe  des  Darlehens,  der  Unterschied  zwischen  dem
Kaufpreise  und  dem  verabredeten  Nückkaufspreise  als
bedungene  Vergütung  für  das  Darlehen  und  die
übergabe  der  Sache  als  Verpfändung  derselben  für
das  Darlehen.

Die  Zentralbehörden  sind  serner  befugt,  Vorschriften
  darüber  zu  erlassen,  in  welcher  Weise  die
im  §  35  Absatz  2  und  3  verzeichneten  Gewerbetreibenden
  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen
  Kontrolle  über  den  Umfang  und  die  Art  ihres
Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.

g  39.

Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von
Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger  gestatten.  Jedoch
ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte
  entgegenstehen,  befugt,  die  Kehrbezirke  aufzuheben
  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Be-
        <pb n="30" />
        26  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

zirksschornsteinfegern  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

g  40.

Die  in  den  §§  29  bis  33a  und  im  §  34  erwähnten
  Approbationen  und  Genehmigungen  dürfen
weder  auf  Zeit  erteilt,  noch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  §§  33a,  53  und  143  widerrufen
werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe
  eines  der  in  den  88  30,  30a,  32,  33,  33a
und  34,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes  der
in  den  §§  33a,  35  und  37  erwähnten  Gewerbe  ist
der  Rekurs  zulässig.  Wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§  20  und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der
Gewerbsbefugnisse.

41.

Die  Befugnis  zum  selbständigen  Betriebe  eines
stehenden  Gewerbes  begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger
  Zahl  Gesellen,  Gehilfen,  Arbeiter  jeder  Art
und,  soweit  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge  anzunehmen.  In
der  Wahl  des  Arbeits=  und  Hilfspersonals  finden
keine  anderen  Beschränkungen  statt,  als  die  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.

In  betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehilfen
  und  Lehrlinge  anzunehmen,  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.
        <pb n="31" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  27

g  42.

Wer  zum  selbständigen  Vetriebe  eines  stehenden
Gewerbes  befugt  ist,  darf  dasselbe  innerhalb  und  unbeschadet
  der  Bestimmungen  des  dritten  Titels  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
Niederlassung  ausüben.

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  nicht  als
vorhanden,  wenn  der  Gewerbetreibende  im  Inlande
ein  zu  dauerndem  Gebrauche  eingerichtetes,  beständig
oder  doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutztes
  Lokal  für  den  Betrieb  seines  Gewerbes  nicht
besitzt.

§5  424.

Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten
  im  Umherziehen  ausgeschlossen  sind,  dürfen
auch  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung  von  Haus  zu
Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen
oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  feilgeboten
oder  zum  Wiederverkauf  angekauft  werden,  mit  Ausnahme
  von  Bier  und  Wein  in  Fässern  und  Flaschen
und  vorbehaltlich  des  nach  §  33  erlaubten  Gewerbebetriebes.


Die  zuständige  Landesregierung  ist  befugt,  soweit
  ein  Bedürfnis  dazu  obwaltet,  anzuordnen,  daß
und  inwiefern  weitere  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
  stattfinden  sollen.

Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann  von  der
Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
vorübergehend  gestattet  werden.
        <pb n="32" />
        28  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  42b.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  auf
Grund  eines  Gemeindebeschlusses  für  einzelne  Gemeinden
  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche  in
dem  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
  Niederlassung  besitzen  und  welche  innerhalb
des  Gemeindebezirks  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten,  oder  ohne
vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus

1)  Waren  feilbieten,  oder

2)  Waren  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten
  oder  solchen  Personen.  welche  die  Waren
produzieren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in
offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankanfen,
  oder  Warenbestellungen  bei  Personen,
in  deren  Gewerbebetriebe  Waren  der  angebotenen
  Art  keine  Verwendung  finden,  aufsuchen,
  oder
gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies
nicht  Landesgebrauch  ist,  anbieten  wollen,
der  Erlaubnis  bedürfen.  Diese  Bestimmung  kann
auf  gewisse  Kategorien  von  Waren  und  Leistungen
beschränkt  werden.

Auf  die  Erteilung,  Versagung  und  Zurücknahme
  der  Erlaubnis  finden  die  Vorschriften  der
z8  57,  57a,  57b,  58  und  63  Absatz  1,  und  auf
die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  die  Vorschriften
der  §§  60b,  606,  60d  Absatz  1  und  2  und  63
Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

In  betreff  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
  Erzeugnisse  und  Waren,  auch  wenn  die-3
        <pb n="33" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  29

selben  nicht  zu  den  selbstgewonnenen  oder  selbstver—
fertigten  gehören,  ferner  in  betreff  der  Druckschriften,
anderen  Schriften  und  Bildwerke,  insoweit  der  Gewerbebetrieb
  hiermit  von  Haus  zu  Haus  stattfindet,
sowie  in  betreff  der  vom  Bundesrat  in  Gemäßheit
des  §  44  Absatz  2  gestatteten  Ausnahmen  darf  der
betreffende  Gewerbebetrieb  in  dem  Gemeindebezirke
des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung
von  einer  Erlaubnis  nicht  abhängig  gemacht  werden.
In  betreff  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
Erzeugnisse  und  Waren  kann  jedoch  der  Gewerbebetrieb
  unter  den  in  §  57  Ziffer  1  bis  4  erwähnten
Voraussetzungen  untersagt,  sowie  nach  Maßgabe  des
8  60b  Absatz  2  und  §  60e  Absatz  2  beschränkt
werden.  Auf  die  Untersagung  dieses  Gewerbebetriebes
finden  die  Vorschristen  des  §  63  Absatz  1,  auf  die
Beschränkung  desselben  die  Vorschriften  des  §  63
Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die
vom  Bundesrat  gemäß  §  56  getroffenen  Bestimmungen
  auf  diejenigen  Ausländer  entsprechend  anzuwenden,
  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres
Wohnortes  oder  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorgängige  Bestellung
von  Haus  zu  Haus  eines  der  unter  Ziffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  betreiben  wollen.

8  43.
Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere
Schriften  oder  Bildwerke  auf  öffentlichen  Wegen,
        <pb n="34" />
        30  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten
ausrufen,  verkaufen,  verteilen,  anheften  oder  anschlagen
will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehördc,
  und  hat  den  über  diese  Erlaubnis  auszustellenden,
  auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein
  bei  sich  zu  führen.

Auf  die  Erteilung  und  Versagung  der  Erlaubnis
  finden  die  Vorschriften  der  §§  57  Nr.  1,  2,  4.
57a,  57b  Nr.  1  und  2  und  63  Absatz  1  entsprechende
Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und  Anschlagen
findet  der  Versagungsgrund  der  abschreckenden  Entstellung
  keine  Anwendung.

Zur  Verteilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
  zu  Wahlzwecken  bei  der  Wahl  zu  gesetzgebenden
  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubnis
  in  der  Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung
des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des  Wahlaktes
nicht  erforderlich.

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  nicht  gewerbsmäßigen
  Verteilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
  zu  Wahlzwecken.

In  geschlossenen  Näumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen
  Verteilung  von  Druckschriften  oder  anderen
Schriften  oder  Bildwerken  eine  Erlaubnis  nicht  erforderlich.


An  die  Stelle  des  im  §  5  Absatz  1  des  Preßgesetzes
  vom  7.  Mai  1874  angezogenen  §  57  der
Gewerbeorduung  treten  die  Bestimmungen  der  88  57

4,  57a,  57b  Nr.  1  und  2  des  gegenwerchear
  Gesetzs.
        <pb n="35" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  81

8  4.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,
auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
  Niederlassung  persönlich  oder  durch  in  seinem
Dienste  stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes
  Waren  aufzukaufen  und  Bestellungen
auf  Waren  zu  suchen.

Die  aufgekauften  Waren  dürfen  nur  behufs  deren
Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  mitgeführt
werden;  von  den  Waren,  auf  welche  Bestellungen  gesucht
  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt
  werden,  soweit  nicht  der  Bundesrat  für  bestimmte
  Waren,  welche  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfange
  einen  hohen  Wert  haben  und  übungsgemäß  an
die  Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden,  zum
Zweck  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit  Handel
treiben,  Ausnahmen  zuläßt.

Das  Aufkaufen  von  Waren  darf  ferner  nur  bei
Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waren
produzieren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.

*5  44a.

Wer  in  Gemäßheit  des  §  44  Absatz  1  und  2
Warenbestellungen  aufsucht  oder  Waren  aufkauft,  bedarf
  hierzu  einer  Legitimalionskarte,  welche  auf  den
Antrag  des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbebetriebes
von  der  für  dessen  Niederlassungsort  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
und  den  Umfang  des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die
Legitimationskarte  enthält  den  Namen  des  Inhabers
derselben,  den  Namen  der  Person  oder  der  Firma,
        <pb n="36" />
        32  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

in  deren  Diensten  er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung
  des  Gewerbebetriebes.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,
  dieselbe  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  stande  ist,  auf  deren  Geheiß
den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationskarte
  einzustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn
bei  demjenigen,  für  welchen  sie  beantragt  wird,  eine
der  im  §  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
  zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt
  werden,  wenn  die  im  §  57b  Ziffer  2  bezeichnete
  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,
welche  sie  ausgestellt  hat,  zurückgenommen  werden,
wenn  sich  ergibt,  daß  eine  der  im  §  57  Ziffer  1  bis
4  bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Erteilung
derselben  vorhanden  gewesen,  der  Behörde  aber  unbekannt
  geblieben,  oder  nach  Erteilung  derselben  eingetreten
  ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die
im  §  44  gezogenen  Schranken  überschritten  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften
des  §  63  Absatz  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden
  nicht,  welche  durch  die  in  den  Zollvereins=
  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimiert  sind.  In  betreff
dieser  Gewerbetreibenden  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtung  zum  Mitführen
        <pb n="37" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  83

der  Legitimationskarte,  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung
  dieser  Verpflichtung,  sowie  über  die  Versagung
  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende  Anwendung.


8  45.

Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe
können  durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden;  diese
müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe
insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

g  46.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf
das  Gewerbe  für  Rechnung  der  Witwe  während  des
Witwenstandes  oder,  wenn  minderjährige  Erben  vorhanden
  sind,  für  deren  Nechnung  durch  einen  nach
8  45  gualifizierten  Stellvertreter  betrieben  werden,
insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes
anordnen.  Dasselbe  gilt  während  der  Dauer  einer
Kuratel  oder  Nachlaßregulierung.

8  47.

Inwiefern  für  die  nach  den  §§  34  und  36
konzessionierten  oder  angestellten  Personen  eine  Stellvertretung
  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle
die  Behörde  zu  bestimmen,  welcher  die  Konzessionierung
oder  Anstellung  zusteht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  diejenigen  Schornsteinfeger,
  denen  ein  Kehrbezirk  zugewiesen  ist  (§  39).

48.

Realgewerbeberechtigungen  können  auf  ee,  nach

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl
        <pb n="38" />
        34  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zum  Betriebe  des
Gewerbes  befähigte  Person  in  der  Art  übertragen
werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für
eigene  Rechnung  ausüben  darf.

8  49.

Bei  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer  Anlage
  der  in  den  88  16  und  24  bezeichneten  Arten,
imgleichen  zur  Anlegung  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten,  zu  Schauspielunternehmungen,
  sowie  zum  Betriebe  der  im
§  33  gedachten  Gewerbe,  kann  von  der  genehmigenden
  Behörde  den  Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt
  werden,  binnen  welcher  die  Anlage  oder  das
Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der
Genehmigung  begonnen  und  ausgeführt,  und  der  Gewerbebetrieb
  angefangen  werden  muß.  Ist  eine  solche
Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  erteilte  Genehmigung,
  wenn  der  Inhaber  nach  Empfang  derselben  ein
ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  davon  Gebrauch
zu  machen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  Behörde
  bewilligt  werden,  sobald  erhebliche  Gründe  nicht
entgegenstehen.

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung
seinen  Gewerbebetrieb  während  eines  Zeitraums  von
drei  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  nachgesucht
und  erhalten  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.

Für  die  im  §  16  aufgeführten  Anlagen  darf
die  nachgesuchte  Fristung  so  lange  nicht  versagt  werden,
  als  wegen  einer  durch  Erbfall  oder  Konkurser-
        <pb n="39" />
        Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  85

klärung  entstandenen  Ungewißheit  über  das  Eigentum
an  einer  Anlage  oder,  infolge  höherer  Gewalt,  der
Betrieb  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem
Nachteile  für  den  Inhaber  oder  Eigentümer  der  Anlage
  stattfinden  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe,
wie  für  die  Genehmigung  neuer  Anlagen.

§  50.

Auf  die  Inhaber  der  bereits  vor  dem  Erscheinen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erteilten  Genehmigungen
  finden  die  im  §  49  bestimmten  Fristen  ebenfalls
  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diese
Fristen  von  dem  Tage  der  Verkündigung  des  Gesetzes
an  zu  laufen  anfangen.

8  ö1.

Wegen  überwiegender  Nachteile  und  Gefahren
für  das  Gemeinwohl  kann  die  fernere  Benutzung
einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.
Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann  für  den  erweislichen
Schaden  Ersatz  geleistet  werden.

Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs
  zulässig;  wegen  der  Entschädigung  steht  der
Rechtsweg  offen.

52.

Die  Bestimmung  des  §  51  findet  auch  auf  die
zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwen-3*
        <pb n="40" />
        86  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

dung;  doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  ferneren
  Benutzung  kein  Anspruch  auf  Entschädigung,
wenn  bei  der  früher  erteilten  Genehmigung  ausdrücklich
  vorbehalten  worden  ist,  dieselbe  ohne  Entschädigung
  zu  widerrufen.

g  53.

Die  in  dem  8  29  bezeichneten  Approbationen
können  von  der  Verwaltungsbehörde  nur  dann  zurückgenommen
  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
  dargethan  wird,  auf  Grund  deren  solche  erteilt
worden  sind,  oder  wenn  dem  Inhaber  der  Approbation
  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  im
letzteren  Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes.
  «

Außer  aus  diesen  Gründen  können  die  in  den
§§  30,  30a,  32,  33.  34  und  36  bezeichneten  Genehmigungen
  und  Bestallungen  in  gleicher  Weise  zurückgenommen
  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder
Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel  derjenigen
Eigenschaften,  welche  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung
  oder  Bestallung  nach  der  Vorschrift  dieses
Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt.
Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen
eine  Strafe  verwirkt  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung
  vorbehalten.

Pfandleihern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1879  (Neichs-Gesetzblatt  Seite
267)  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe
  untersagt  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
        <pb n="41" />
        Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  87

welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in
Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.
*  54.

Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche
in  Bezug  auf  die  untersagte  Benutzung  einer  gewerblichen
  Anlage  (§  51),  auf  die  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes
  (§  35),  und  die  Zurücknahme  einer
Approbation,  Genehmigung  oder  Bestallung  (§§  33a,
53)  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der
§§  20  und  21.

Titel  III.
Gewerbebetrieh  im  Amßerziehen.
8  55.

Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes
  oder  der  durch  besondere  Anordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnortes
  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben  ohne
Begründung  einer  gewerblichen  Niederlassung  und  ohne
vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person

1.  Waren  feilbieten,

2.  Warenbestellungen  aufsuchen  oder  Waren  beie
anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten,  oder  an
anderen  Orten,  als  in  offenen  Verlaufsstellen
zum  Wiederverkauf  ankaufen,

3.  gewerbliche  Leistungen  anbieten,

4.  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
        <pb n="42" />
        86  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder

der  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,
bedarf  eines  Wandergewerbescheins,  soweit  nicht  für
die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Fälle  in  Gemäßheit  des

8  44a  eine  Legitimationskarte  genügt.

In  dem  Falle  der  Ziffer  4  ist  auch  für  den
Marktverkehr  (§  64)  ein  Wandergewerbeschein  erforderlich.


8  56.

Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waren
von  dem  Feilhalten  im  stehenden  Gewerbebetriebe
ganz  oder  teilweise  ausgeschlossen  sind,  gelten  auch
für  deren  Feilbieten  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im
Umherziehen  sind:

1.  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten
derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet
  ist;

.  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte
Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere
Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfällec,  Enden
und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder
Baumwolle;

Gold=  und  Silberwaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,
  sowie  Taschenuhren;

.  Spielkarten;

.  Staats-  und  sonstige  Wertpapiere,  Lotterielose,
Bezugs=  und  Anteilscheine  auf  Wertpapiere  und
Lotterielose;

d

—2

*i
        <pb n="43" />
        Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  89

C

.  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,
Schießpulver  und  Dynamit;

.  solche  mineralische  und  andere  Ole,  welche  leicht
entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,  sowie
Spiritus;

8.  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen;
9.  Gifte  und  gifthaltige  Waren,  Arznei=  und  Geheimmittel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbicten  im  Umherziehen
  sind  ferner:
10.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,

insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung

  Argernis  zu  geben  geeignet  sind,  oder

welche  mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder

Gewinnen  vertrieben  werden.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichnis
  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die
Genehmigung  ist  nur  zu  versagen,  soweit  das  Verzeichnis
  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
  der  vorbezeichneten  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende
  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse
  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder
Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das
Verzeichnis  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  stande  ist,  auf  deren  Geheiß
  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses
  einzustellen.
        <pb n="44" />
        40  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  56a.
Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  sind  ferner:
1)  die  Ausübung  der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende
  für  dieselbe  nicht  approbiert  ist;
das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von
Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften
ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und
sonstige  Wertpapiere,  Lotterielose  und  Bezugsund
  Anteilscheine  auf  Wertpapiere  und  Lotterie-2



lose;

das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein
  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
  dieselben  keine  Verwendung  finden.

§  56b.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfnis
obwaltet,  anzuordnen,  daß  und  inwiefern  der  Ankauf
  oder  das  Feilbieten  von  einzelnen  der  im  §  56
Absatz  2  ausgeschlossenen  Waren  im  Umherziehen  gestattet
  sein  soll.

Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie
zur  Abwehr  oder  Unterdrückung  von  Seuchen  kann
durch  Beschluß  des  Bundesrats  und  in  dringenden
Fällen  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  nach
Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß  des  Bundesrats
für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des  Reichs
oder  für  Teile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und
inwiefern  außer  den  in  den  §§  56  und  56a  aufgeführten
  Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere

—
        <pb n="45" />
        Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  41

Gegenstände  und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von
dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen
sein  sollen.  Die  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,
  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.  Dieselbe
ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die
Zustimmung  nicht  erteilt.

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen
  mit  Zuchthengsten  zur  Deckung  von  Stuten
untersagt  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden.

56e.

Das  Feilbieten  von  Waren  im  Umherziehen  in
der  Art,  daß  dieselben  versteigert  oder  im  Wege  des
Glücksspiels  oder  der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt
werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem
Verbote  dürfen  von  der  zuständigen  Behörde  zugelassen
  werden.

Offentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes
dürfen  nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden
mit  Hinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen  werden.
Wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine  Verkaufsstelle  benutzt,
  so  muß  an  derselben  in  einer  für  jedermann
erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des
Gewerbetreibenden  angebender  Aushang  angebracht
werden.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Wanderlagern.


8  56d.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  gestattet  werden.  Der  Bundesrat  ist  befugt,
die  deshalb  nötigen  Bestimmungen  zu  treffen.
        <pb n="46" />
        42  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  57.
Der  Wandergewerbeschein  ist  zu  versagen:

1)  wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden
oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  in
einer  abschreckenden  Weise  entstellt  ist;

2)  wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht;

3)  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,

  gegen  das  Eigentum,  gegen  die

Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf

das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,

wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder

Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,

  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens

drei  Monaten  verurteilt  ist,  und  seit  Verbüßung
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen
sind;

wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu.

  Bettelei,  Landstreicherei,  Trunksucht  übel

berüchtigt  ist;

in  dem  Falle  des  §  55  Ziffer  4,  sobald  der

den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirks  der

zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden

Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  erteilt

  oder  ausgedehnt  sind  (§  60  Absatz  2).

8  57.

Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu

versagen:

1)  wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  großjährig  ist;

—E
—4

E□CU
        <pb n="47" />
        Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  43

2)  wenn  er  blind,  taub  oder  siumm  ist,  oder  an
Geistesschwäche  leidet.

57b.
Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur
dann  versagt  werden:

1)  wenn  der  Nachsuchende  im  Inlande  einen  festen

Wohnsitz  nicht  hat;

2)  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus
Gewinnsucht,  gegen  das  Eigentum,  gegen  die
Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf
das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,
wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung
  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,
  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  minvestens
sechs  Wochen  verurteilt  ist,  und  seit  Verbüßung
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;
wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  bezüglichen  Vorschriften
im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  wiederholt  bestraft
  ist;

4)  wenn  er  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für
deren  Unterhalt  und,  sofern  sie  im  schulpflichtigen
  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist.

g  58.

Der  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen
werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  eine  der  im  8  57

S
        <pb n="48" />
        44  eichs-Gewerbeordnun

Ziffer  1  bis  4,  §  57a  oder  §  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Erteilung  desselben
  bereits  vorhanden  gewesen,  der  Behörde  aber
unbekannt  geblieben,  oder  erst  nach  Erteilung  des
Scheins  eingetreten  ist.

8  59.

Eines  Wandergewerbescheins  bedarf  nicht:

1)  wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der
Land=  und  Forstwirtschaft,  des  Garten=  und
Obstbaues,  der  Geflügel=  und  Bienenzucht,  sowie
  selbsigewonnene  Erzeugnisse  der  Jagd  und
Fischerei  feilbietet;

2)  wer  in  der  Umgegend  seines  Wohnortes  bis  zu

15  Kilometer  Entfernung  von  demselben  selbstverfertigte

  Waren,  welche  zu  den  Gegenständen

des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  feilbietet  oder
gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies

Landesgebrauch  ist,  anbietet;

wer  selbstgewonnene  Erzeugnisse  oder  selbstverfertigte

  Waren,  hinsichtlich  deren  dies  Landesgebrauch

  ist,  zu  Wasser  anfährt  und  von  dem

Fahrzeuge  aus  feilbietet;

4)  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen
  oder  anderen  außergewöhnlichen  Gelegenheiten
  mit  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
die  von  derselben  zu  bestimmenden  Waren  feilbietet.


Die  Landesregierungen  können  in  weiterem  Umfange
  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  mit  Gegen-□m
        <pb n="49" />
        Tit.  III.  Gewerbebelrieb  im  Umherziehen.  45

ständen  des  gemeinen  Verbrauchs  ohne  Wandergewerbeschein
  innerhalb  ihres  Gebietes  gestatten.
g  59a.

In  den  Fällen  des  §  59  Ziffer  1  bis  3  kann
der  Gewerbebetrieb  untersagt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  57  Ziffer  1  bis  4  vorliegen.

§660.

Der  Wandergewerbeschein  wird  für  die  Dauer
des  Kalenderjahres  erteilt,  er  berechtigt  den  Inhaber,
in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das  bezeichnete
Gewerbe  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Laudessteuern
  zu  betreiben.  Soweit  nach  §  56  Ziffer  1
das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle  besonderen
  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,
ist  die  räumliche  und  zeitliche  Beschränkung  dieser
Erlaubnis  im  Wandergewerbescheine  anzugeben.

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der
im  §  55  Ziff.  4  bezeichneten  Gewerbe  gewährt  die
Befugnis  zum  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen,  als
dem  Bezirke  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche
ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,  wenn  er  auf  den  anderen
  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde  ausgedehnt
  ist.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung
  eines  derartigen  Wandergewerbescheins  kann
für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder
für  bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen.
  Die  Ausdehnung  ist  zu  versagen,  sobald  für
die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl
  von  Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ausgestellt
  oder  ausgedehnt  sind.
        <pb n="50" />
        46  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  von  ihr  bewilligte
  Ausdehnung  nach  Maßgabe  des  §  58  zurücknehmen.


Der  Wandergewerbeschein  enthält  die  Personalbeschreibung
  des  Inhabers  und  die  nähere  Bezeichnung
  des  Geschäftsbetriebes.  Das  Formular  der
Wandergewerbescheine  bestimmt  der  Bundesrat.

g  60a.

Wer  die  im  §  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe
  an  einem  Orte  von  Haus  zu  Haus  oder  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  ausüben  will,  bedarf  der  vorgängigen
  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.

8  60b.
Minderjährigen  Personen  kann  in  dem  Wandergewerbescheine
  die  Beschränkung  auferlegt  werden,
daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnemuntergang
und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts
kann  außerdem  die  Beschränkung  auferlegt  werden,
daß  sie  dasselbe  nur  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen,  nicht  aber  von  Haus  zu  Haus  betreiben
ürfen.

Desgleichen  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
inderjährigen  Personen  verboten  werden,  daß  sie
innerhalb  des  Polizeibezirks  die  im  §  59  Ziffer  1
und  2  aufgeführten  Gegenstände  nach  Sonnenuntergang,
  und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts,
  daß  sie  dieselben  Gegenstände  von  Haus  zu

Haus  feilbieten.
        <pb n="51" />
        Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  47

8  60c.

Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins  ist
verpflichtet,  diesen  während  der  Ausübung  des  Ge—
werbebetriebs  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der
zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß
  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Wandergewerbescheins
  einzustellen.  Auf  gleiches  Erfordern
hat  er  die  von  ihm  geführten  Waren  vorzulegen.

Zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige
  Erlaubnis  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,
sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und
Gehöfte  nicht  gestattet.

Denselben  Bestimmungen  —  Absatz  2  —  unterliegt
  das  Feilbieten  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2
aufgeführten  Gegenstände.

8  604.

Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  anderen
nicht  zur  Benutzung  überlassen  werden.

Wer  für  einen  anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen
  zu  betreiben  beabsichtigt,  unterliegt  für  seine
Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Wenn  mehrere  Personen  die  im  §  55  Ziffer  4
bezeichneten  Gewerbe  in  Gemeinschaft  miteinander  zu
betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag  ein
gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft
als  solche  ausgestellt  werden,  in  welchem  jedes  einzelne
  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die  einzelnen
  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine
ausgestellt,  so  kann  in  die  letzteren  ein  Vermerk  auf-
        <pb n="52" />
        48  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

genommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber  der
Gewerbebetrieb  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,
  oder  einer  Gesellschaft  überhaupt,  gestattet
sein  soll.

Umherziehenden  Schauspielergesellschaften  wird
der  Wandergewerbeschein  nur  dann  erteill,  wenn  der
Unternehmer  die  im  §  32  vorgeschriebene  Erlaubnis
besitzt.  In  dem  Wandergewerbescheine  für  den  Unternehmer
  einer  Schauspielergesellschaft  ist  ausdrücklich
zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende  als  Unternehmer
  auftreten  will.

8  61.

Die  Erteilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt
durch  die  für  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  des
Nachsuchenden  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.
Die  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsortes  kann
den  Nachsuchenden  an  die  Behörde  seines  Wohnortes
verweisen.

In  dem  Falle  des  §  55  Ziffer  4  erfolgt  die
Erteilung  des  Wandergewerbescheins  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  erfolgt
  durch  die  für  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort
  des  Inhabers  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.


g  62.

Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere
Personen  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf
  der  Erlaubnis  derjenigen  Behörde,  welche  den
        <pb n="53" />
        Tit.  III.  Gewerbebelrieb  im  Umherziehen.  49

Wandergewerbeschein  erteilt  hat,  oder  in  deren  Bezirk
  sich  der  Nachsuchende  befindet.  Die  Erlaubnis
wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer
Bezeichnung  dieser  Personen  vermorkt.

Die  Erlaubuis  ist  zu  versagen,  insoweit  bei  ihnen
eine  der  im  §  57  bezeichucten  Voraussetzungen  zutrifft;
  außerdem  darf  dieselbe  nur  daun  versagt  werden,
  insoweit  eine  der  im  §  57#  und  §8  57b  bezeichneten
  Voraussetzungen  vorliegt.  Die  Zurücknahme
  der  Erlaubnis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §  58
durch  eine  für  deren  Erteilung  zuständige  Behörde.

Die  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  ist  verboten.

Die  Erlaubnis  zur  Mitführung  von  Kindern,
welche  schulpflichtig  sind,  ist  zu  versagen  und  die
bereits  erteilte  Erlaubnis  zurückzunehmen,  wenn  nicht
für  einen  ausreichenden  Unterricht  der  Kinder  gesorgt
  ist.

Die  Erlaubnis  zur  Mitführung  von  Kindern
unter  vierzehn  Jahren  kann  versagt  und  von  der  für
die  Erteilung  derselben  zuständigen  Behörde  zurückgenommen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  Erlaubnis
zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts
mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  vierzehn
Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel.

g  63.

Wird  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  zurückgenommen,
  oder  wird  die  erfolgte  Ausdehnung
desselben  zurückgenommen,  so  ist  dies  dem  Beteiligten
mittelst  schriftlichen  Bescheides  unter  Angade  der

Teutsche  Neichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.
        <pb n="54" />
        50  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Gründe  zu  eröffnen.  Gegen  den  Bescheid  ist  der
Rekurs  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die
Vorschriften  der  8§  20  und  21.  Dasselbe  gilt  von
der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses
  (§  56  Absatz  4),  von  der  Untersagung
der  Gewerbebetriebes  gemäß  §  59a  und  der  Versagung
  oder  Zurücknahme  der  Erlaubnis  in  den  Fällen
des  §  62  Absatz  2.

Die  in  Gemäßheit  des  §  57  Ziffer  5  erfolgte
Versagung  des  Wandergewerbescheins,  sowie  die  auf
Grund  der  §§  60  Absatz  2,  60b  und  62  Absatz  4
und  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege
der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
  angefochten  werden.

Titel  IV.
Marktverkehr.
8  64.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,
  sowie  der  Kauf  und  Verkauf  auf  denselben
steht  einem  jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnhei
gewisse  Handwerkerwaren,  welche  nicht  zu  den  im
§  66  bezeichneten  Gegenständen  gehören,  nur  von
Bewohnern  des  Marktortes  auf  dem  Wochenmarke
verkauft  werden  durften,  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde,  den  einheimischen
  Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömn-
        <pb n="55" />
        Tit.  IV.  Marktverkehr.  51

lichen  Wochenmarktverkehrs  mit  jenen  Handwerkerwaren
  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben
Waren  auf  dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer
  als  Erwiderung  der  im  Auslande  gegen  Reichsangehörige
  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem
Bundesrat  vorbehalten.

§  65.

Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahrund
  Wochenmärkte  wird  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche
Anordnung  kein  Widerspruch  zu;  ein  Entschädigungsanspruch
  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn  durch
die  Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen
Märkte  vermindert  wird,  und  eine  größere  Zahl
ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.  Gemeinden,
  welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend
machen  wollen,  müssen  außerdem  nachweisen,  daß  ihr
Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

8g  66.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren
  Viehs;
Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und
Forstwirtschaft,  dem  Garten=  und  Obstbau  oder
der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung  steht,
oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute
  der  Gegend  gehört,  oder  durch  Taglöhner=4*



do
        <pb n="56" />
        52  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

arbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen
Getränle;
3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag
  der  Gemeindebehörde  befugt,  zu  bestimmen,
welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit
und  Bedürfnis  in  ihrem  Bezirke  überhaupt,  oder  an
gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln  gehören.

867.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §  66
benannten  Gegenständen  Verzehrungsgegenstände  und
Fabrikate  aller  Art  seilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß
  auf  der  Stelle  bedarf  es  jedoch  der  Genehmigung
der  Ortspolizeibehörde.

§  68.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit
anderen  als  solchen  Abgaben  belastet  werden,  welche
eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Naum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Gerätschaften  bilden.  In
den  Bestimmungen  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange
  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.
Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen  und  Fremden
bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben  darf  nicht  stattnden.


8  69.
In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  88  65
bis  68  kann  die  Ortspolizeibehörde,  im  Einverständ-
        <pb n="57" />
        Tit  V.  Taxen.  53

nis  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung  nach
dem  örtlichen  Bedürfnis  festsetzen,  namentlich  auch  für
das  Feilbeiten  von  gleichartigen  Gegenständen  den
Platz,  und  für  das  Feilbicten  im  Umhertragen,  mit
oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung
ver  Waren  bestimmen.

§  70.

In  betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen
Gelegenheiten  oder  für  bestimmte  Gattungen  von
Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von
der  zuständigen  Behörde  mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde
  angeordnet  werden.

9  71.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen
und  Märkten  gebrachten,  aber  unverkauft  gebliebenen
Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der  Einzelverkauf
  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist
jedoch  nur  unter  denselben  Bedingungen  zulässig,  unter
welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn  die  Gegenstände
  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.
Cazen.

§  72.
Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  anderes
        <pb n="58" />
        54  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nachstehend  angeordnet  worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben

  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig  bestehen,

sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden,

  höchstens  einjährigen  Frist  aufzuheben.
8  73.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaren
können  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden,
  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende
Zeiträume  durch  einen  von  außen  sichtbaren  Anschlag
am  Verkaufslokale  zur  Kenntnis  des  Publikums  zu
bringen.

Dieser  Anschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen
  Stempel  zu  versehen  und  täglich  während  der
Verkaufszeit  auszuhängen.

§  74.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaren  nur  nach  den
von  den  Bäckern  und  Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen
  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann  die
Ortspolizeibehörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich
anhalten,  im  Verkaufslokale  eine  Wage  mit  den  erforderlichen
  geeichten  Gewichten  auszustellen  und  die
Benutzung  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften
Backwaren  zu  gestatten.

8  75.
Die  Gastwirte  können  durch  die  Ortspolizeibehörde

  angehalten  werden,  das  Verzeichnis  der  von  ihnen
gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
        <pb n="59" />
        Tit.  V.  Taxen.  55
anzuschlagen.  Die  Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert
  werden,  bleiben  aber  solange  in  Kraft,  bis
die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das
abgeänderte  Verzeichnis  in  den  Gastzimmern  angeschlagen
  ist.  Auf  Beschwerden  Reisender  wegen  Uberschreitung
  der  verzeichneten  Preise  steht  der  Ortspolizeibehörde
  eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich
des  Rechtsweges  zu.

*s  76.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  Übereinstimmung
mit  der  Gemeindebehörde  befugt,  für  Lohnbediente
und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  oder  in  Wirtshäusern  ihre  Dienste  anbieten
  (§  37),  sowie  für  die  Benutzung  von  Wagen,
Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  anderen  Transportmitteln,
  welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt
sind,  Taxen  festzusetzen.

77.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen
Bezirke  ausschließlich  zugewiesen  sind,  von  der  Ortspolizeibehörde,
  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde,
  oder,  wenn  der  zugewiesene  Bezirk  mehr  als
eine  Ortschaft  umfaßt,  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  Taxen  aufgestellt  werden.

§  78.
Hinsichtlich  der  Taxen  für  solche  gewerbetreibende
Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  im  §  36
von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen  sind,
        <pb n="60" />
        ung

wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.
Die  nach  §  36  zuständigen  Behörden  sind  befugt,
für  diese  Personen  auch  da  Taxen  einzuführen,  wo
dergleichen  bisher  nicht  bestanden.

8  79.

Die  in  den  88  73  bis  78  genannten  Gewerbetreibenden
  sind  berechtigt,  die  festgestellten  Preise  und
Taxen  zu  ermäßigen.

80.

Die  Taxen  für  die  Apotheker  können  durch  die
Zentralbehörden  festgesetzt  werden.  Ermäßigungen
derselben  durch  freie  Vereinbarungen  sind  jedoch  zulässig.
  »

Die  Bezahlung  der  approbierten  Ärzte  u.  s.  w.
(§  29  Absatz  1)  bleibt  der  Vereinbarung  überlassen.
Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung
  können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den
Zentralbehörden  festgesetzt  werden.

Titel  VI.
Innungen  von  Gewerbetreibenden.
I.  Bestehende  Innungen.
8  81.

Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Korporationen
von  Gewerbetreibenden  (Innungen,  Zünfte)  dauern
fort.  Ihre  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel)
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  oder  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §  92  abgeändert  werden.
        <pb n="61" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbekreibenden.  57

8  82.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,
vorbehaltlich  der  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen,
ausscheiden  und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritte
fortsetzen.  Der  Ausgeschiedene  verliert  alle  Ansprüche
an  das  Zunftvermögen  und  die  durch  dasselbe  ganz
oder  teilweise  fundierten  Nebenkassen,  soweit  die
Statuten  nicht  ein  anderes  bestimmen.

§  83.
Von  dem  Eintritte  in  eine  Innung  können  diejenigen
  ausgeschlossen  werden:
1)  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden;

oder
2)  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

8  81.

Vorbehaltlich  der  vorstehenden  Bestimmung  (§  83)
darf  der  Eintritt  in  eine  Innung  keinem  versagt  werden,
  welcher  die  in  dem  Statut  vorgeschriebenen  Bedingungen
  erfüllt  hat.

Bedarf  es  zu  diesem  Zweck  der  Ablegung  einer
Prüfung,  so  ist  dieselbe  auf  den  Nachweis  der  Befähigung
  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen
  Arbeiten  des  Gewerbes  zu  richten.  Die  deshalb
  zu  lösenden  Aufgaben,  sowie  der  zur  Bestreitung
der  Prüfungskosten  von  dem  zu  Prüfenden  zu  zahlende
Betrag,  werden  von  der  Innung  bestimmt.  Bevorzugungen
  sind  dabei  nicht  statthaft.
        <pb n="62" />
        58  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Prüfungszengnisse  der  für  einzelne  Gewerbe
angeordneten  besonderen  Prüfungsbehörden  und  der
bisher  zur  Abnahme  von  Prüfungen  befugt  gewesenen
Kommissionen  sind  ein  genügender  Nachweis  der  Befähigung
  zum  Betriebe  der  Gewerbe,  über  welche  sie
ausgestellt  sind.

Die  Ablegung  einer  Prüfung  kann  von  denjenigen
  nicht  gefordert  werden,  welche  das  betreffende
Gewerbe  mindestens  seit  einem  Jahre  selbständig  ausüben.


8  86.

Die  bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  zu  entrichtenden
  Antrittsgelder  müssen  für  alle  Genossen  der
Innungen  gleich  sein.  Wo  sie  mehr  als  fünfzehn
Mark  betragen,  bedarf  es  zu  ihrer  Erhöhung  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Diese
Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  Antrittsgelder,
  welche  den  Betrag  von  fünfzehn  Mark
vnt  übersteigen,  über  diesen  Betrag  erhöht  werden
ollen.

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Besugnis
  nicht  aus,  an  anderen  Innungen  teilzunehmen.
g  86.

Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung
  des  Stimmrechts,  sowie  der  Ehrenrechte  innerhalb
  der  Innung  derjenige  ausgeschlossen  werden,
welcher  in  einem  der  im  8§  83  unter  1,  2  bezeichneten
  Verhältnisse  sich  befindet.

87.
Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen
        <pb n="63" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  59

dessen  Gewerbe  durch  einen  Stellvertreter  für  Rechnung
  der  Witwe  oder  minderjährigen  Erben  fortgesetzt,
  so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  in
der  Innungsversammlung,  auf  die  Witwe  für  die
Dauer  des  Witwenstandes,  bezw.  auf  die  minderjährigen
Erben  für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit,  über.

§  88.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen
  Verhandlungen  durch  ihren  Vorstand
vertreten.

Die  Legitimation  desselben  wird  durch  einc  amtliche
  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  über  seine
Eigenschaft  als  solcher  geführt.

Die  Befugnis  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich
  ist.

Soweit  in  dem  Statut  (Innungsartikeln,  Zunftartikeln)
  einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern
des  Vorstandes  die  Vertrelung  der  Innung  nach  außen
übertragen  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

§  89.

Verträge  der  Innung  über  die  Erwerbung,  Veräußerung
  oder  Verpfändung  unbeweglicher  Sachen  und
über  Darlehen,  für  welche  das  unbewegliche  Vermögen
  der  Innung  oder  die  Nutzungen  desselben  auf
länger  als  ein  Jahr  haften  sollen,  bedürfen  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Genehmigung  der  Gemeindebe-
        <pb n="64" />
        60  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

hörde.  Dieselbe  darf  jedoch  nicht  versagt  werden,
wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfüllung  aller  bestehenden
  Verpflichtungen  der  Jnnung,  sowie  der  für
den  Fall  der  Auflösung  durch  §  94  getroffenen  Vorschriften
  gesichert  bleibt.

§9590.

Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen
  der  Innung  an  Genossen  derselben  dürfen
nur  insoweit  geleistet  werden,  als  sie  auf  ausdrücklichen
  Vorschriften  des  Statuts  beruhen.  Für  Zehrung
  dürfen  solche  Zahlungen  niemals  geleistet  werden.

8  9l.

Die  exekutivische  Beitreibung  der  Innungsbeiträge
  und  der  von  Innungsgenossen  wegen  Verletzung
statutarischer  Vorschriften  verwirkten  Geldstrafen  im
Verwaltungswege  findet  ferner  nicht  statt.

–  92.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Versammlung
  der  Innung,  zu  welcher  sämtliche  stimmberechtigte
  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung
des  Gegenstandes  der  Veratung  schriftlich  eingeladen
sind,  durch  absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  beschlossen
  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  wenn  er
Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen
der  Innung  an  Genossen  derselben  oder  andere  Verfügungen
  über  das  Innungsvermögen  zum  Gegenstande
  hat.  Diese  Genehmigung  darf  jedoch  nicht
        <pb n="65" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  61

versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die
Erfüllung  aller  bestehenden  Verpflichtungen  der  Innung,
  sowie  der  für  den  Fall  der  Auflösung  durch
§  94  getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.

§  33.

Ihre  Auflösung  kann  die  Innung  in  einer  Versammlung,
  zu  welcher  sämtliche  stimmberechtigte  Genossen
  unter  ausdrücklicher  Bezeichung  des  Gegenstandes
  der  Beratung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch
absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  beschließen.  Der
Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
  Diese  Genehmigung  wird  erteilt,
wenn  die  Berichtigung  der  Schulden  und  die  Erfüllung
  der  Vorschriften  des  §  94  sichergestellt  ist.

*  94.

Löst  eine  Innung  sich  auf,  so  muß  ihr  Vermögen
  zuvörderst  zur  Berichtigung  ihrer  Schulden
und  zur  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen
verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder
teilweise  zur  Fundierung  von  Unterrichtsanstalten  oder
zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,  so  darf  dasselbe
  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden.  Wird
dafür  nicht  in  anderer  genügender  Weise  Sorge  getragen,
  so  fällt  das  betreffende  Vermögen  der  Gemeinde
  gegen  Übernahme  der  darauf  lastenden  Verpflichtungen
  zu.

Eine  Verteilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens
  unter  die  zeitigen  Mitglieder  kann  die
Innung  bei  ihrer  Auflösung  nur  soweit  beschließen,
        <pb n="66" />
        62  Deulsche  Neichs-Gewerbeordnung.

als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden
  ist.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem
Statut  oder  in  den  Landesgesetzen  nicht  ein  anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher
die  aufgelöste  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung
für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.

Entstehen  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen
Differenzen  zwischen  der  Ortsgemeinde  und  der  Innung,
  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu.

Letzterer  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  bisher
mit  der  Innung  verbunden  gewesenen  Unterrichtsanstalten,
  Hilfskassen  oder  anderen  Instituten  zu  öffentlichen
  Zwecken  nach  der  Auflösung  der  Innung  Korporationsrechte
  zu  erteilen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  kommen  auch  im
Falle  des  Erlöschens  einer  Innung  durch  Aussterben
ihrer  Mitglieder  zur  Anwendung.

§  95.

Die  Gemeindebehörde  übt  die  Aufsicht  über  die
Innungen  aus.  Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über
die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Genossen,  über
die  Wahl  der  Vorstände  und  über  die  Rechte  und
Pflichten  der  letzteren.  Gegen  ihre  Entscheidung  steht
der  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  offen,
welcher  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  vier
Wochen  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen  ist.

Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Abänderungen
  des  Statuts  oder  über  die  Auflösung  der
        <pb n="67" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  63

Innung  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  wohnt  die  Gemeindebehörde
  durch  eines  ihrer  Mitglieder  oder  einen
Beauftragten  bei.  An  anderen  Veratungen  der  Innung
  nimmt  sie  nicht  teil.  Die  Bestätigung  der
Wahl  der  Vorstände  steht  ihr  fortan  nicht  zu.

§  96.

Alle  Bestimmungen  der  Gesetze  oder  der  Statuten
(Innungsartikel,  Zunftartikel),  durch  welche  der  Gemeindebehörde
  in  Angelegenheiten  der  Innungen  größere
  Befugnisse  beigelegt  sind,  als  durch  gegenwärtiges
Gesetz,  treten  außer  Kraft.

II.  Neue  Innungen.
697.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,
  können  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.


Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1)  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung
  und  Stärkung  der  Standesehre  unter
den  Innungsmitgliedern;

2)  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses
zwischen  Meistern  und  Gesellen,  sowie  die  Fürsorge
  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und
für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3)  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und
der  Fürsorge  für  die  technische,  gewerbliche  und
sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge;
        <pb n="68" />
        64  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

4)  Streitigkeiten  der  im  §  120  a  bezeichneten  Art
zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren
Lehrlingen  an  Stelle  der  Gemeindebehörde  (Absatz
  2  daselbst)  zu  entscheiden.

8  97a
Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit
auf  andere,  den  Innungsmitgliedern  gemeinsame  gewerbliche
  Interessen  als  die  im  §  97  bezeichneten
auszudehnen.  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1)  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten  und  dieselben
  zu  leiten;

2)  zur  Fördern:g  der  gewerblichen  und  technischen
Ausbildung  der  Meister  und  Gesellen  geeignete
Einrichtungen  zu  treffen;

3)  Gesellen=  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten
und  über  die  Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen;


4)  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebes  der  Innungsmitglieder
  einen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  einzurichten;

5)  zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder,  ihrer
Angehörigen,  ihrer  Gesellen  und  Lehrlinge  in
Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit
  oder  sonstiger  Bedürftigkeit,  Kassen
einzurichten;

6)  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,
Streiligkeiten  der  im  §  120  a  bezeichneten  Art
zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  deren
Gesellen  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden
zu  entscheiden.
        <pb n="69" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  65

§9S.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet
wird,  soll  in  der  Regel  nicht  über  den  Bezirk  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung
ihren  Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ansnahmen  bedürfen
der  Genehmigung  der  Zentralbehörde.

Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name
zu  geben,  welcher  von  dem  aller  anderen,  an  demselben
  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen
Innungen  verschieden  ist.

g  982.
Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer
Verwaltung  und  die  Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder
werden,  soweit  das  Gesetz  darüber  nicht  bestimmt,
durch  das  Innungsstatut  geregelt.
Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:
1)  über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung;
2)  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über
die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung
dieser  Aufgaben;  namentlich  sind  die  nachfolgenden
  Verhältnisse  des  Lehrlingswesens  zu
regeln:

a)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme
  von  Lehrlingen  zu  erfüllenden  Voraussetzungen
  und  Formen,  sowie  die  Dauer
der  Lehrzeit;

b)  die  überwachung  der  Beobachtung  der  in
88  120,  126,  127  enthaltenen  Vorschriften
seitens  der  Innung;

Deutsche  Reichs,  Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  5
        <pb n="70" />
        Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

c)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge
zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  oder  der
Fachschule  anzuhalten;

d)  die  Beendigung  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung
der  Lehrlinge  vor  der  Innung  und  die  Erteilung
  des  Lehrbriefes;

JP)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren
zur  Entscheidung  der  im  §  97  unter  Nr.  4
bezeichneten  Streitigkeiten;

3)  über  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung
der  Mitglieder;

4)  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,
insbesondere  über  die  Beiträge,  welche  von
denselben  zu  entrichten  sind,  und  über  den
seiabsh,  nach  welchem  deren  Umlegung  erolgt;


5)  über  die  etwa  wegen  Verletzung  statutarischer
Vorschristen  gegen  die  Innungsmitglieder  zu
verhängenden  Ordnungsstrafen;

6)  über  die  Bildung  des  Vorstandes,  über  den
Umfang  seiner  Befugnisse  und  die  Formen
seiner  Geschäftsführung;

7)  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der
Innungsversammlung,  über  das  Stimmrecht
in  derselben  und  über  die  Art  der  Beschlußfassung;


8)  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung
  und  des  Vorstandes;

M  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Abänderung  des  Statuts;
        <pb n="71" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  67

10)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der
Auflösung  der  Innung;

11)  über  die  Verwendung  des  Innungsvermögens
im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der
Innung;

18)  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.


Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,
welche  mit  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Aufgaben
  der  Junung  nicht  in  Verbindung  steht  oder
gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung
der  im  §  97a  unter  Nr.  4,  5,  6  bezeichneten  Aufgaben
  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen
  werden.

8  98b.

Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  desjenigen  Bezirks,
  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.
Die  Einreichung  geschicht  durch  die  Aussichtsbehörde
(8  104).

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1)  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen
  nicht  entspricht;

2)  wenn  durch  die  in  dem  Innungsstatut  vorgesehenen
  Einrichtungen  die  Mittel  zur  Erfüllung
  der  den  Innungen  nach  §  97  obliegenden
Aufgaben  nicht  sichergestellt  erscheinen;

3)  wenn  die  Zentralbehörde  der  durch  das  Innungsstatut
  vorgesehenen  Begrenzung  des  In-5.
        <pb n="72" />
        68  Deutsche  Reichs-Gewerbeordunng.

nungsbezirks  die  nach  §  98  Abs.  1  erforderliche

Zustimmung  versagt  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt
werden,  wenn  in  dem  durch  das  Innungsstatut  vorgesehenen
  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe
eine  Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide
sind  die  Gründe  anzugeben;  gegen  denselben  sindet
der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§  20  und  21,
soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren  in  streitigen
Verwaltungssachen  Platz  greift.

Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen
den  gleichen  Vorschriften.

8  98c.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  im
§  97a  unter  Nr.  4,  5,  6  vorgesehenen  Art  getroffen
werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen
  der  Genehmigung  durch  die  im  §  98b  bezeichnete
höhere  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung
ist  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,  an  welchem  die
Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie,  falls  diese  Behörde
für  die  Innung  nicht  die  Ausfsichtsbehörde  bildet,
auch  letztere  zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach
Ermessen  versagt  werden.  In  dem  die  Genehmigung.
versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.
Gegen  die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde
  an  die  Zentralbehörde  eingelegt  werden.  Abänderungen
  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen
Vorschriften.
        <pb n="73" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  69

g  99.

Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,
insbesondere  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte
an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle
Verbindlichkeiten  der  Innung  haftet  den  Gläubigern
nur  das  Vermögen  der  Innung.

100.

Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen
aufgenommen  werden,  die  ein  Gewerbe,  für  welches
die  Innung  errichtet  ist.  in  dem  Innungsbezirke  selbständig
  betreiben  oder  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden
  Großbetriebe  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher
  Stellung  beschäftigt  sind.  Andere  Personen
können  als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme
  nur  abhängig  gemacht  werden,  wenn  Art  und
Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt  sind;  die
Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur
selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten
des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer
Lehrlings=  oder  Gesellenzeit  oder  von  der  Ablegung
einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter
bestimmten  im  Statut  festgestellten  Voraussetzungen
zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
  vor  einer  anderen,  den  Voraussetzungen  dieses
Gesetzes  entsprechenden  Innung  desselben  Gewerbes
        <pb n="74" />
        70  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann  eine  solche
nicht  nochmals  verlangt  werden.

Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und
statutarischen  Anforderungen  entsprechen,  darf  die  Aufnahme
  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Bedingungen  kann  zu  Gunsten  Einzelner  nicht
abgesehen  werden.

Vom  Eintritte  in  eine  Innung  sind  diejenigen
ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  infolge  gerichtlicher
  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das
Innungsstatut  einc  vorherige  Anzeige  darüber  nicht
verlangt,  jederzeit  gestattet.  Eine  Anzeige  über  den
Austritt  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  letzteren
  verlangt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche
an  das  Innungsvermögen  und,  soweit  nicht  statutarisch
  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an
die  von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben
zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge  verpflichtet,  deren
Umlegung  am  Tage  ihres  Austrittes  bereits  erfolgt
war.  Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung
  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  den
Austritt  nicht  berührt.

Die  Rechte  der  Innungsmitglieder,  mit  Ausnahme
des  Stimmrechts  und  der  Ehrenrechte,  können  von
deren  Witwen,  welche  den  Gewerbebetrieb  fortsetzen,
solange  ausgeübt  werden,  als  sie  die  entsprechenden
        <pb n="75" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  71

Verpflichtungen  erfüllen.  Die  näheren  Bestimmungen
sind  durch  das  Statut  zu  treffen.

8  1004a.

Die  von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten
Gesellen  nehmen  an  den  Innungsversammlungen  und
an  der  Verwaltung  der  Innung  nur  insoweit  teil,
als  dieses  in  dem  Innungsstatut  vorgesehen  ist.  Eine
solche  Teilnahme  muß  ihnen  eingeräumt  werden  an
der  Abnahme  von  Gesellenprüfungen,  sowie  an  der
Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für
welche  sie  Beiträge  entrichten  oder  eine  besondere
Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung
  bestimmt  sind.

Von  der  Ausübung  eines  Stimmrechts  oder
eines  Ehrenrechts  in  der  Innung  sind  alle  diejenigen
ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  infolge  gerichtlicher
  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

8  100b.

Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung
zu  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  mit  den
Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung  stehen,
nicht  auferlegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch
  oder  durch  das  Gesetz  bestimmten  Aufgaben
der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der  Innungsverwaltung
  dürfen  weder  Beiträge  von  den
Innungsmitgliedern  oder  von  den  Gesellen  derselben
        <pb n="76" />
        72  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
  der  Innung  erfolgen.

Die  auf  Grund  des  Innungsstatuts  oder  der
Nebenstatuten  (§  98c)  umgelegten  Beiträge  und  verhängten
  Ordnungsstrafen  werden  nach  Antrag  des
Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung  der
Gemeindeabgaben  landesrechtlich  vorgesehenen  Wege
zwangsweise  eingezogen.  Uber  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Beiträge  findet,  unbeschadet  der  vorläusigen
  Einziehung,  der  Rechtsweg  statt.  Uber  Beschwerden
  wegen  der  Ordnungsstrafen  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde  endgültig.

8  100.

über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  nach
Maßgabe  des  §  97a  unter  Nr.  5  begründeten  Unterstützungskassen
  muß  getrennte  Rechnung  geführt  werden.
  Das  ausschließlich  für  diese  Kassen  bestimmte
Vermögen  ist  getrennt  von  dem  übrigen  Innungsvermögen
  zu  verwalten.  Verwendungen  für  andere
Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.
Die  Gläubiger  der  Kasse  haben  das  Recht  auf  abgesonderte
  Befriedigung  aus  dem  getrennt  verwalteten
Vermögen.

Auf  solche  Krankenkassen  der  Innungen,  welche
eine  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
  Hilfskassen  vom  7.  April  1876  entsprechende
Unterstützung  gewähren  sollen,  finden  folgende  Bestimmungen
  Anwendung:

1)  den  Meistern,  welche  für  ihre  Gesellen  und

Lehrlinge  die  Kassenbeiträge  vorschießen,  steht
        <pb n="77" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  73

das  Necht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem  Fälligkeitstage
  zunächst  vorausgehenden  oder  bei  einer
diesem  Tage  folgenden  Lohnzahlung  in  Anrechnung
  zu  bringen:

der  Anspruch  auf  Unterstützung  aus  der  Kasse
kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  übertragen
noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht  Gegenstand
  der  Beschlagnahme  sein;

die  Gesellen  können,  solange  sic  den  Kassen  angehören,
  zu  den  nach  Maßgabe  des  §  141  a
begründeten  Verpflichtungen  nicht  herangezogen
werden;

Gesellen,  welche  bereits  einer  eingeschriebenen
Hilfskasse  angehören,  können,  solange  sie  an
derselben  beteiligt  sind,  zum  Eintritte  in  die
entsprechende  Unterstützungskasse  der  Innung
nicht  gezwungen  werden.

8  100d.

Für  die  auf  Grund  des  §  97a  zu  errichtenden
Schiedsgerichte  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:


1)  Die  Schiedsgerichte  müssen  mindestens  aus  einem
Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  bestehen.  Die
Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,
  zur  Hälfte  aus  deren  Gesellen  entnommen
  sein.  Die  ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung
  oder  einer  anderen  Vertretung
  der  Innungsmitglieder,  die  letzteren
von  den  Gesellen  der  Innung  oder  einer  Vertretung
  derselben  zu  wählen.  Der  Vorsitzende

2

½

r*
        <pb n="78" />
        74  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

wird  von  der  Aufssichtsbehörde  beslimmt;  er

braucht  der  Innung  nicht  anzugehören.

2)  Die  Annahme  der  Wahl  zum  Beisitzer  kann
nur  aus  Gründen  abgelehnt  werden,  aus  welchen
  die  übernahme  einer  Vormundschaft  abgelehnt
  werden  kann.  Wer  die  Annahme  ablehnt,
  ohne  zu  der  Ablehnung  berechtigt  zu
sein,  kann  von  der  Aussichtsbehörde  durch  Ordnungsstrafen
  zur  Annahme  angehalten  werden.

3)  Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
steht  nach  Maßgabe  des  §  120  a  Abs.  2  die  Berufung
  auf  den  Rechtsweg  offen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  8§  97
Nr.  4  und  97  a  Nr.  6  ergehenden  Entscheidungen  in
Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder  mit  ihren  Gesellen
  und  Lehrlingen  sind  vorläufig  vollstreckbar.  Die
Vollstreckung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörden  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung.
  Lehrlinge  sind  auf  Antrag  der  zur  Entscheidung
  berufenen  Innungsbehörde  von  der  Polizeibehörde
  anzuhalten,  vor  der  ersteren  persönlich  zu  erscheinen.


8  100e.

Für  den  Bezirk  einer  Innung,  deren  Thätigkeit
auf  dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens  sich  bewährt
hat,  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach
Anhörung  der  Aussichtsbehörde  bestimmt  werden:

1)  daß  Streitigkeiten  aus.  den  Lehrverhältnissen
der  im  §  120  a  bezeichneten  Art  auf  Anrufen
eines  der  streitenden  Teile  von  der  zuständigen
        <pb n="79" />
        2)

Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  75

Innungsbehörde  auch  dann  zu  entscheiden  sind,
wenn  der  Arbeitgeber,  obwohl  er  ein  in  der
Innung  vertretenes  Gewerbe  betreibt  und  selbst
zur  Aufnahme  in  die  Innung  fähig  sein  würde,
gleichwohl  der  Innung  nicht  angehört;

daß  und  inwieweit  die  von  der  Innung  erlassenen
  Vorschriften  über  die  Regelung  des
Lehrlingsverhältnisses,  sowie  über  die  Ausbildung
  und  Prüfung  der  Lehrlinge  auch  dann
bindend  sind,  wenn  deren  Lehrherr  zu  den  unter
Nr.  1  bezeichneten  Arbeitgebern  gehört.

Haben  sich  hiernach  Lehrlinge  solcher  Gewerbetreibenden,
  welche  der  Innung  nicht  angehören,
  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  so  ist
dieselbe  von  einer  Kommission  vorzunehmen,
deren  Mitglieder  zur  Hälfte  von  der  Innung,
zur  Hälfte  von  der  Ausfsichtsbehörde  berufen

werden;
3)  daß  Arbeitgeber  der  unter  Nr.  1  bezeichneten

Art  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  an  Lehrlinge
  nicht  mehr  annehmen  dürfen.

Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

8100t.
Für  den  Bezirk  einer  Innung  kann  auf  Antrag

derselben  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bestimmt
  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche,  obwohl  sie
ein  in  der  Innung  vertretenes  Gewerbe  betreiben,
derselben  nicht  angehören,  und  deren  Gesellen  zu  den
Kosten:

1)  der  von  der  Innung  für  das  Herbergswesen
        <pb n="80" />
        76  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

und  den  Nachweis  für  Gesellenarbeit  getroffenen,
bczichungsweise  unternommenen  Einrichtungen
(6  07  Zif-2)
  derjenigen  Es  welche  von  der  Innung
  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  technischen
  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  und
Lehrlinge  getroffen  sind,  beziehungsweise  unternommen
  werden  (§88  97  Ziffer  3,  97a  Ziffer
1  und  2
3)  des  von  der  Innung  errichteten,  beziehungsweise
  zu  errichtenden  Schiedsgerichts  (6  97a
Ziffer  6)
in  derselben  Weise  und  nach  demselben  Maßstabe
beizutragen  verpflichtet  sind,  wie  die  Innungsmitglieder
und  deren  Gesellen.
Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

8  1008.

Die  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
(8  100)  darf  nur  erlassen  werden,  wenn  die  Einrichtung,
  für  welche  dieselbe  beantragt  ist,  zur  Erfüllung
  ihres  Zweckes  geeignet  erscheint.

Vor  Erlaß  der  Bestimmung  sind  Vertreter  der
beteiligten  außerhalb  der  Innung  stehenden  Arbeitgeber,
  die  Aufsichtsbehörde  der  Innung  und,  wenn
diese  einem  Innungsverbande  angehört,  auch  dessen
Vorstand  zu  hören.

100  h.
Die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
durch  welche  die  im  §  100f  bezeichnete  Bestimmung
        <pb n="81" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  77

getroffen  wird,  hat  die  Einrichtungen,  für  welche  sie
erlassen  wird,  sowie  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  ihrer
Wirksamkeit  zu  bezeichnen.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde
  hat  die  Verfügung  durch  das  zu  ihren  amtlichen
  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.


Die  Rechtsgiltigkeit  der  getroffenen  Bestimmung
kann  im  Rechtswege  nicht  angefochten  werden.

100.

Ist  die  Bestimmung  für  Einrichtungen  der  im
§  100  f  Ziffer  1  und  2  begzeichneten  Art  getroffen,
so  steht  den  durch  dieselbe  zu  Beiträgen  verpflichteten
Arbeitgebern,  sowie  deren  Gesellen  und  Lehrlingen
von  dem  Tage  ab,  mit  welchem  die  Beitragspflicht
beginnt,  das  gleiche  Recht  zur  Benutzung  dieser  Einrichtungen
  zu,  wie  den  Mitgliedern  der  Innung  und
deren  Gesellen  und  Lehrlingen.

Ist  die  Bestimmung  für  das  von  der  Junung
errichtete  Schiedsgericht  getroffen,  so  tritt  das  letztere
für  die  im  §  120  a  bezeichneten  Streitigkeiten  an  die
Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörde,  wenn  dasselbe
von  einem  der  streitenden  Teile  angerufen  wird.

8  100k.

Die  Beiträge,  welche  auf  Grund  der  nach  Maßgabe
  des  §  100  f  erlassenen  Bestimmung  zu  entrichten
sind,  müssen  von  dem  Innungsvorstande  für  jedes
Rechnungsjahr  festgestellt  und  spätestens  einen  Monat
vor  der  ersten  Hebung  den  Verpflichteten  schriftlich
unter  Mitteilung  des  zu  bestreitenden  Kostenbetrages
        <pb n="82" />
        78  Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.

und  des  Maßstabes  der  Verteilung  zur  Kenntnis  gebracht
  werden.

Uber  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge
findet,  unbeschadet  der  vorläufigen  Einziehung,  der
Rechtsweg  statt.

Rückständige  Beiträge  werden  auf  dem  im  §  100b
Absatz  3  bezeichneten  Wege  eingezogen.

8  100l.

über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung
für  solche  Einrichtungen,  für  welche  die  im  §  100f
bezeichnete  Bestimmung  getroffen  ist,  muß  nach  näherer
Anweisung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getrennte
Rechnung  geführt  werden.

Das  ausschließlich  für  diese  Einrichtungen  bestimmte
  Vermögen  ist  getrennt  von  dem  übrigen  Innungsvermögen
  zu  verwalten.  Verwendungen  für
andere  Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht
werden.

Dic  über  diese  Einrichtungen  gelegte  Jahresrechnung
  ist  vor  ihrer  Abnahme  der  Aussichtsbehörde
vorzulegen.  Erinnerungen  derselben  sind  von  der
Innung  vorbehaltlich  der  Beschwerde  gemäß  §  104
Absatz  7  zu  erledigen.

8  100  m.
Von  der  Beitragspflicht  (§  1001)  sind  befreit:
1)  Arbeitgeber,  deren  Betriebe  zu  den  Fabriken  zu
zählen  sind,  und  deren  Arbeiter;
2)  Arbeitgeber,  welche  Mitglieder  einer  anderen
Innung  sind,  oder  auf  Grund  des  §  100f  zu
        <pb n="83" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  79

den  Kosten  von  gleichartigen  Einrichtungen  einer
anderen  Innung  beizutragen  verpflichtet  sind,
und  deren  Gesellen;

Gewerbetreibende,  welche  in  ihrem  Betriebe  regelmäßig
  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigen.


Für  Arbeitgeber  oder  Gesellen,  welchen  durch  die
Lage  ihrer  Arbeitsstätte  oder  durch  sonstige  Umstände
die  Benutzung  aller  oder  einzelner  im  §  100f  aufgeführten
  Einrichtungen  unverhältnismäßig  erschwert
wird,  ist  die  Befreiung  von  der  Beitragsleistung  zu
den  Kosten  dieser  Einrichtungen  von  Amtswegen
oder  auf  Antrag  durch  die  Ausfsichtsbehörde  auszusprechen.
  Beschwerden  über  die  Gewährung  oder  Versagung
  der  Befreiung  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehürde
  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  endgiltig.


S

*  101.

Der  Innungsvorstand  besteht  aus  einer  oder
mehreren  Personen,  welche  von  den  Innungsmitgliedern
  zu  wählen  sind  (§  98a  Nr.  6).  Die  Wahl
findet  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die
erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,  sowie  spätere
  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde
  geleitet.  über  den  Wahlakt  ist  ein  Protokoll
aufzunchmen.  Der  Vorstand  hat  über  jede  Anderung
in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebnis
jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche
Anzeige  zu  erstatten,  bei  Wahlen  unter  Beifügung
        <pb n="84" />
        80  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

des  Wahlprotokolls.  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,
so  kann  die  Anderung  dritten  Personen  nur  dann
entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie
letzteren  bekannt  war.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen
  Verhandlungen  durch  ihren  Vorstand  vertreten.
  Die  Befugnis  zur  Vertretung  erstreckt  sich
auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede
  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  der  Innung  nach  außen  übertragen
werden.

Zur  Legitimation  des  Innungsvorstandes  bei
allen  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung  der
Aussichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen
zur  Zeit  den  Vorstand  bilden.

102.

Für  alle  oder  ehrore  derselben  Aussichtsbehörde
unterstehende  Innungen  kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß'
  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die
Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  der  beteiligten
Innungen  ob.  Außerdem  können  ihm  Rechte  und
Pflichten  der  beteiligten  Innungen,  soweit  dieselben
nicht  vermögensrechtlicher  Natur  sind,  übertragen
werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt
durch  ein  Statut,  welches  von  den  Innungsversammlungen
  der  beteiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren
        <pb n="85" />
        Til.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  81

Verwaltungsbehörde.  In  dem  die  Genehmigung
versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.
Gegen  die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Be—
schwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt  werden.  Abänderungen
  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

8  103.
Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:
1)  wenn  sich  ergibt,  daß  nach  §  98b  die  Genehmigung

  hätte  versagt  werden  müssen,  und  die  erforderliche
  Anderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;
wenn  die  Innung,  wiederholter  Aufforderung
der  Aussichtsbehörde  ungeachtet,  die  Erfüllung
der  ihr  durch  §  97  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;

wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen
oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche
das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie
andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann
erfolgen,  wenn  der  Ausschuß  seinen  statutarischen
Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  oder  wenn  er  Beschlüsse
  faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte
hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung
findet  der  Rekurs  statt.  Wegen  des  Verfahrens  und

Deuische  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  6

i-S□
        <pb n="86" />
        82  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

der  Lehörden.  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §  9
28n  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das
Vermögen  einer  Innung  hat  die  Schließung  kraft
Gesetzes  zur  Folge.
8  1034.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung
  der  Geschäfte,  sofern  die  Innungsversammlung
  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
unter  Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt
der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder  tritt  die

Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte
  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung
einer  Innung  ab  bleiben  die  Innungsmitglieder  noch
für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie
statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus
den  Innungsverhältnissen  verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Innungsvermögens
finden  die  Vorschriften  des  §  94  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  bei  einer  Verteilung  von  Reinvermögen
  keinem  Anspruchsberechtigten  mehr  als  der  Gesamtbetrag
  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt
  werden  darf.

8  104

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  Gemeindebehörde.


Für  Innungen,  welche  ihren  Sitz  nicht  innerhalb
  eines  Stadtbezirks  haben,  oder  welche  mehrere
Gemeindebezirke  umfassen,  wird  von  der  höheren  Ver-
        <pb n="87" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  83

waltungsbehörde,  für  Innungen,  welche  sich  in  die
Bezirke  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden  erstrecken,
  von  der  Zentralbehörde  die  Aufsichtsbehörde
bestimmt.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  und
kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der
Innungsämter,  gegen  die  Innungsmitglieder  und  gegen
deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften  der
Innung  teilnehmen,  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
und  Ausschließung  der  Mitglieder,  über  die  Wahlen
zu  den  Innungsämtern,  sowie  unbeschadct  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber
dieser  Amter.

Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen
  zu  entsenden.  Sie  beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,
  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
  zu  berufen  sich  weigert.

über  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder
der  Nebenstatuten  (§  98)  und  über  die  Auflösung
der  Innung  kann  von  der  Jnnungsversammlung  nur
im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen
  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der
Aufsichtsbehörde  ist  die  Beschwerde  an  die  nächstvorgesetzte
  Behörde  zulässig.  Dieselbe  ist  binnen  einer
präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Aufsichtsbehörde
  einzubringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die

6*
        <pb n="88" />
        84  Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.

Beaufssichtigung  der  Innungsausschüsse  entsprechende-Anwendung.


8  101a.

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde
unterstehen,  können  zur  gemeinsamen  Verfolgung  ihrer
Aufgaben,  sowie  zur  Pflege  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  der  beteiligten  Innungen  zu  Innungsverbänden
  zusammentreten.

Der  Beitritt  einer  Innung  kann  nur  mit  Zustimmung
  der  Innungsversammlung  erfolgen.

8  104b.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,
  welches  Bestimmungen  enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes,

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den

Verband  und  des  Ausscheidens  aus  demselben,

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes,



d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre
Befugnisse,

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,


f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Abänderung  des  Statuts,

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Auflösung  des  Verbandes.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,

welche  mit  den  gesetzlichen  Zwecken  des  Verbandes.
        <pb n="89" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  85

nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

10A#c.

Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,
und  zwar:

a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über
den  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke
  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden  desselben
  Bundesstaates  sich  erstreckt,  durch  die  Zentralbehörde;


)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf
mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den
Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1)  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in
den  gesetzlichen  Grenzen  halten;

2)  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen
  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt
werden,  wenn  die  Zahl  der  dem  Verbande  beigetretenen
  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die
Zwecke  des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern
  sie  durch  eine  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,
die  Beschwerde  zulässig.

Anderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen
Vorschriften.
        <pb n="90" />
        86  Deutsche  Reichs:  Gewerbeordnung.

8  104d.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat
Januar  ein  Verzeichnis  derjenigen  Innungen,  welche
dem  Verbande  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.


Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des
Vorstandes  sind  derselben  anzuzeigen.  Eine  gleiche
Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Sitz  des  Vorstandes
  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt
letzterer  nicht  in  dem  Bezirke  der  vorbezeichneten  Behörde,
  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  verlegt
  wird,  gleichzeitig  zu  richten.

8  104e.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der
Vertretung  des  Verbandes  dürfen  nur  innerhalb  des
Verbandsbezirks  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in
deren  Bezirk  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  sowie  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung
der  Tagesordnung  mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.
  Der  letzteren  steht  das  Recht  zu:

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die
Tagesordnung  Gegenstände  umfaßt,  welche  zu
den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung
stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden,
  und  durch  diesen  die  Versammlung  zu
        <pb n="91" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  87

schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
  sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken
des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen,  oder
wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu
strafbaren  Handlungen  enthalten.

8  104  .

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  betref
der  Verhältnisse  der  in  dem  Verbande  vertretenen
Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
  zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge
  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle
Gutachten  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.

8  104g.
Die  Innungsverbände  können  aufgelöst  werden:

1)  wenn  sich  ergibt,  daß  nach  §  104  Nr.  1  und
2  die  Genehmigung  hätte  versagt  werden  müssen,
und  die  erforderliche  Anderung  des  Statuts
innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt
wird;

2)  wenn  den  auf  Grund  des  §  104  erlassenen
Verfügungen  nicht  Folge  geieistet  ist;

3)  wenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung
des  Verbandes  sich  gesetzwidriger  Handlungen
schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl  gefährden,
  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich
zulässigen  Zwecke  verfolgen.

Die  Auflösung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für
        <pb n="92" />
        88  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.
die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts  zuständigen
Stelle.

Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  die  Beschwerde  zulässig.

8  10  4h.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  Innungsverbänden
  die  Fähigkeit  beigelegt  werden,  unter  ihrem
Namen  Rechte,  insbesondere  Eigentum  und  andere
dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten
  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und
verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den
Gläubigern  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes
  nur  das  Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesrats  ist  durch  den
Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.  Auf  diejenigen
Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
  worden  ist,  finden  die  Bestimmungen  der
§8  104  i  bis  1040  Anwendung.

8  10i.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie
bei  außergerichtlichen  Verhandlungen  durch  seinen
Vorstand  vertreten.  Die  Befugnis  zur  Vertretung
erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann
einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
  die  Vertretung  des  Innungsverbandes  nach
außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungs-
        <pb n="93" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  89

verbandes  genügt  bei  allen  Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten
  Personen  zur  Vertretung  des  Verbandes  befugt
  sind.

104k.

Der  Innungsverband  ist  befugt,  Einrichtungen
zur  Erfüllung  der  im  §  97  Nr.  2  bezeichneten  Aufgaben,
  sowie  Einrichtungen  der  im  §  97a  Nr.  1,  2,
4,  5  vorgesehenen  Art  gemeinsam  für  die  ihm  angehörenden
  Innungen  zu  treffen.  Beschließt  er  die
Herstellung  von  Einrichtungen  der  im  §  97a  Nr.  4,
5  bezeichneten  Art,  so  sind  die  dafür  erforderlichen
Bestimmungen  in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.
Diese  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der
Genehmigung  durch  den  Reichskanzler.

Auf  die  von  dem  Innungsverbande  errichteten
Unterstützungskassen  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  welche  für  gleichartige  von  einer  Innung
errichtete  Kassen  gelten.  Sofern  für  solche  Unterstützungskassen
  Zwangsvollstreckungen  vorzunehmen
sind,  haben  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für
die  Beitreibung  von  Gemeindeabgaben  zuständigen
Behörden  sich  gegenseitig  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr
  Rechtshilfe  zu  gewähren.

8  104l.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich
der  Vorschrift  des  §  104e,  der  Aufsicht  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat.
        <pb n="94" />
        90  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  und
kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstrecung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber
der  Amter  des  Verbandes  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
und  Ausschließung  von  Verbandsmitgliedern,  über  die
Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet
der  Rechte  Dritter,  über  die  Rechte  und  Pflichten  der
Inhaber  derselben.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß
  nebst  Vermögensausweis  vorzulegen.

8  104m.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das
Vermögen  des  Innungsverbandes  hat  die  Auflösung
des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des
Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner  zustehenden
Rechte  wahrzunehmen.

§  101n.

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung
eines  Innungsverbandes  wird  die  Abwickelung  der
Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
  beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aussicht
der  im  §  1041  bezeichneten  Behörde  vollzogen.  Genügt
  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder
tritt  die  Anflösung  auf  Grund  des  §  1048  oder  des
§  104  m  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung  der  Geschäfte
durch  einen  Beaustragten  der  Aufsichtsbehörde.
        <pb n="95" />
        Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  91

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  ab  bleiben
die  Verbandsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen
verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen
Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet
  sind.  Das  Recht,  diese  Beiträge  auszuschreiben
und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung  der  Geschäfte
  Beauftragten  zu.

8  1040.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Innungsverbandes
muß  sein  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung  seiner
Schulden  und  zur  Erfüllung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher
ganz  oder  teilweise  zur  Fundierung  von  Unterrichtsanstalten
  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,
  so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden
übrig  bleibende  Teil  des  Vermögens  dieser  Bestimmung
  nicht  entzogen  werden;  über  seine  fernere  Verwendung
  wird  von  der  im  §  104  Absatz  1  bezeichneten
  Behörde  Anordnung  getroffen.

Bedarf  es  zum  Fortbestande  der  von  dem  Innungsverbande
  errichteten  Unterrichtsanstalten,  Hilfskassen
  oder  sonstigen  zu  öffentlichen  Zwecken  bestimmten
  Einrichtungen  als  selbständiger  Anstalten  der  Genehmigung
  des  Landesherrn  oder  einer  Behörde  des
Staates,  in  welchem  die  fernere  Verwaltung  der
Anstalt  stattfinden  soll,  so  hat  die  im  vorstehenden
Absatze  bezeichnete  Behörde  diese  Genehmigung  herbeizuführen.


Das  hiernach  verbleibende  Reinvermögen  des
Innungsverbandes  wird,  soweit  die  Verbandsvertretung
        <pb n="96" />
        92  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nicht  anders  beschließt,  unter  die  Innungen,  welche
dem  Verbande  zur  Zeit  der  Auflösung  angehört  haben,
nach  dem  Verhältnis  der  von  ihnen  an  den  Verband
in  dem  der  Auflösung  vorangegangenen  Jahre  geleisteten
  Beiträge  verteilt.  Streitigkeiten  hierüber
werden  von  der  im  §  1041  bezeichneten  Stelle  endgiltig
  entschieden.

Titel  VII.

Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen,  LTehrlinge,
  Fahrikarbeiter).
I.  Allgemeine  Verhältnisse.
§  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den
selbständigen  Gewerbetreibenden  und  den  gewerblichen
Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten
  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Ubereinkunsft.


Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  können
die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  nicht  verpflichten.
Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,
fallen  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen
die  Landesregicrungen.

g  106.
Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
  aberkannt  sind,  dürfen,  solange  ihnen  diese
        <pb n="97" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiler  (Gefellen,  Gehilfen  2c.)  93

Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern
  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote
zuwider  beschäftigten  Arbeiter  kann  polizeilich  erzwungen
  werden.

8  107.

Personen  unter  einundzwanzig  Jahren  dürfen,
soweit  reichsgesetzlich  nicht  ein  anderes  zugelassen  ist,
als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei  der  Annahme
solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch
einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Arbeiter
wieder  auszuhändigen.

Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichtet  sind,  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine
Anwendung.

g  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die
Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  er  zuletzt
  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn
aber  ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
nicht  stattgefunden  hat,  von  der  Polizeibehörde  des
von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  kostenund
  stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder
Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu
beschaffen,  oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung.
        <pb n="98" />
        94  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachteile  des  Arbeiters,
  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung
desselben  ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,
  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule
nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,
daß  bisher  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt
  war.]
§  '’109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder
nicht  mehr  brauchbar,  oder  wenn  es  verloren  gegangen
oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben  ein
neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an
welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen
dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte
oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen
amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht
mehr  brauchbaren,  eines  verloren  gegangenen  oder
vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem
Falle  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben
werden.

8  110.

Das  Arbeitsbuch  (§  108)  muß  den  Namen  des
Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag  seiner  Geburt,  sowie
seine  Unterschrift  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt
unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.
Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher
  ein  Verzeichnis  zu  führen.
        <pb n="99" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  95

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch
den  Reichskanzler  bestimmt.

8  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältnis
  hat  der  Arbeitgeber  an  der  dafür  bestimmten
  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintrittes
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses
  die  Zeit  des  Austrittes  und,  wenn  die
Beschäftigung  Anderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken
und  von  dem  Arbeitgeber  zu  unterzeichnen.  Sie
dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig
  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung
  oder  die  Leistungen  des  Arbeiters  und  sonstige
durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind
unzulässig.

8  112.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar
  geworden,  verloren  gegangen  oder  vernichtet,
  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen
  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche
gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen
  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches
verweigert,  so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches
  auf  Kosten  des  Arbeitgebers  beansprucht  werden.
        <pb n="100" />
        96  Deutsche  Reichs.  Gewerbeordnung.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner
gesetzlichen  Verpflichtung  zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt
  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

8  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugnis
  über  die  Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung
fordern.

Dieses  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter
auch  auf  ihre  Führung  auszudehnen.

8114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde
  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  und  das
dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugnis  kosten=  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die
Löhne  ihrer  Arbeiter  bar  in  Reichswährung  auszuzahlen.


Sie  dürfen  denselben  keine  Waren  kreditieren.
Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln  an  die  Arbeiter
fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten  nicht
übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende
        <pb n="101" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  97

Bestimmung  nicht;  auch  können  den  Arbeitern  Wohnung,
  Feuerung,  Landnntzung,  regelmäßige  Beköstigung,
  Arzneien  und  ärztliche  Hilfe,  sowie  Werkzeuge
und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  unter
Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.

8  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §  115
zuwiderlaufenden  Weise  berichtigt  worden  sind,  können
zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an
Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann.
Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger
vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen
Hilfskasse  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung
  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten
der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde
  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren
Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

–  117.

Verträge,  welche  dem  §  115  zuwiderlaufen,  sind
nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den
Gewerbetreibenden  und  den  von  ihnen  beschäftigten
Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der
letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt
  über  die  Verwendung  des  Verdienstes  derselben
  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Beteiligung
an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der
Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  7
        <pb n="102" />
        98  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  118.

Forderungen  für  Waren,  welche  dem  8  115
zuwider  kreditiert  worden  sind,  können  von  dem
Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung
oder  sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  zwischen  den  Beteiligten  unmittelbar  entstanden
  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen
dergleichen  Forderungen  der  im  §  116  bezeichneten
Kasse  zu.

8  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  88  115
bis  118  sind  gleichzuachten  deren  Familienglieder,
Gehilfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und
Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren
Geschäft  eine  der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar
  oder  mittelbar  beteiligt  ist.

Unter  den  in  88  115  bis  118  bezeichneten  Arbeitern
  werden  auch  diejenigen  Personen  verstanden,
welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der
Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind.

*  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  bei
der  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  achtzehn
Jahren  die  durch  das  Alter  derselben  gebotene  besondere
  Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu
nehmen.

Sie  haben  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,
welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate
        <pb n="103" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  99

als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
besuchen,  hierzu  die,  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen
  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.
Für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  kann  die  Verpflichtung
  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit
  die  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich  besteht,
durch  Ortsstatut  (§  142)  begründet  werden.

Die  Gewerbennternehmer  sind  endlich  verpflichtet,
  alle  diejenigen  Einrichtungen  herzustellen  und  zu
unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte
  zu  thunlichster  Sicherheit  gegen  Gefahr  für
Leben  und  Gesundheit  notwendig  sind.  Darüber,
welche  Einrichtungen  für  alle  Anlagen  einer  bestimmten
  Art  herzustellen  sind,  können  durch  Beschluß  des
Bundesrats  Vorschriften  erlassen  werden.  Soweit
solche  nicht  erlassen  sind,  bleibt  es  den  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörden  überlassen,  die
erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

g  120a.

Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Arbeitern,  die  auf  den  Antritt,  die
Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,
auf  die  gegenseitigen  Leistungen  aus  demselben,  auf
die  Erteilung  oder  den  Inhalt  der  Arbeitsbücher  oder
Zeugnisse  sich  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten
  besondere  Behörden  bestehen,  bei  diesen
zur  Entscheidung  zu  bringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,
  erfolgt  die  Entscheidung  durch  die  Gemeinde-7*
        <pb n="104" />
        100  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

behörde.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  die  Berufung
auf  den  Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  offen;  die  vorläufige
  Vollstreckung  wird  durch  die  Berufung  nicht
aufgehalten.

Durch  Ortsstatut  (8  142)  können  an  Stelle
der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten  Behörden  Schiedsgerichte
  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
  sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger
  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern
zu  bilden.

II.  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehilfen.
8  121.

Gesellen  und  Gehilfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen
  der  Arbeitgeber  in  Beziehung  auf  die  ihnen
übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten
sind  sie  nicht  verbunden.

8  122.

Das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den  Gesellen
oder  Gehilfen  und  ihren  Arbeitgebern  kann,  wenn
nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem
Teile  freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  erklärte
Aufkündigung  gelöst  werden.

§  123.
Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne-Aufkündigung

  können  Gesellen  und  Gehilfen  entlassen.
werden:
        <pb n="105" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  101

1)  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages
den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung  falscher  oder
verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen
  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  an—
deren,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses
  in  einen  Irrtum  versetzt  haben;
wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,
einer  Unterschlagung,  eines  Betruges  oder
eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig
machen;

3)  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben
oder  sonst  den  nach  dem  Arbeitsvertrage  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
  verweigern;

4)  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer
und  Licht  unvorsichtig  umgehen;

5)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
  gegen  den  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter
  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  zu  Schulden
kommen  lassen;

6)  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen
Sachbeschädigung  zum  Nachteile  des  Arbeitgebers
  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig
machen;

7)  wenn  sie  Familienangehörige  des  Arbeitgebers
oder  seiner  Vertreter  oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen
  verleiten  oder  mit  Familienangehörigen
des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  Handlungen
  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder
die  guten  Sitten  verstoßen;

#
        <pb n="106" />
        102  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig
oder  mit  einer  abschreckenden  Krankheit  behaftet
sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist
die  Entlassung  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu
Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger
als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen
dem  Entlassenen  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zustehe,
  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurteilen.

8  124.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne
Aufkündigung  können  Gesellen  und  Gehilfen  die  Arbeit
verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig
werden;

2)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich
Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen
die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen
zu  Schulden  kommen  lassen;

3)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder
Familienangehörige  derselben  die  Arbeiter  oder
deren  Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten
  oder  mit  den  Familienangehörigen  der
Arbeiter  Handlungen  begehen,  welche  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen;

4)  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen
  Lohn  nicht  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,
  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende
        <pb n="107" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  rc.)  103

Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
  Ubervorteilungen  gegen  sie  schuldig.
macht;

5)  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben
oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter  einer  erweislichen
  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen
  war.

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen
ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht  mehr  zulässig,
wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

8  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder
Gehilfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  dadurch  entstehenden
Schaden  als  Selbstschuldner  mit  verhaftet.  In
gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen
Gesellen  oder  Gehilfen  annimmt  oder  behält,  von
dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber
zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

III.  Lehrlingsverhältnisse.
8  126.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in
den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden  Arbeiten  des
Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung
gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unter-
        <pb n="108" />
        104  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

weisen.  Er  muß  entweder  selbst  oder  durch  einen
geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die
Ausbildung  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling
  die  zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des
Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen  erforderliche
Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen
Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er  hat  den  Lehrling
zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten
und  vor  Ausschweifungen  zu  bewahren.

8  127.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn
  unterworfen.  Demjenigen  gegenüber,  welcher
an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten
hat,  ist  er  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

8  128.

Das  Lehrverhältnis  kann,  wenn  eine  längere
Frist  nicht  vereinbart  ist,  während  der  ersten  vier
Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen
Nücktritt  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach
  diese  Probezeit  mehr  als  drei  Monate  betragen
soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling
vor  Beendigung  der  verabredeten  Lehrzeit  entlassen
werden,  wenn  einer  der  im  §  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet.

Von  seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältnis
  nach  Ablauf  der  Probezeit  aufgelöst  werden:

1)  wenn  einer  der  im  §  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5
vorgesehenen  Fälle  vorliegt;
        <pb n="109" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  105

2)  wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen
  gegen  den  Lehrling  in  einer  die  Gesundheit,
  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt,
oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht  mißbraucht,
  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
  obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.
Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings

  aufgehoben.  Durch  den  Tod  des  Lehrherrn

gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung

  innerhalb  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.
8  129.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der
Lehrherr  dem  Lehrling  unter  Angabe  des  Gewerbes,
in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben
erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  sowie  über
sein  Betragen  ein  Zeugnis  auszustellen,  welches  von
der  Gemeindebehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen
  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen
oder  andere  Vertretungen  der  Gewerbetreibenden  bestehen,
  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.

130.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz
nicht  vorgesehenen  Falle  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn
  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,  wenn
der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  Die  Polizei=
        <pb n="110" />
        106  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

behörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  solange  in  der  Lehre
zu  verbleiben,  als  durch  gerichtliches  Urteil  das  Lehrverhältnis
  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach
dem  Austritte  des  Lehrlings  gestellt  ist.  Im  Falle
der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung
von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis
zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  ihn  anhalten.

8  131.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den
Lehrling,  oder,  sofern  der  letztere  großjährig  ist,  von
ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe
  oder  anderen  Berufe  übergehen  werde,  so  gilt
das  Lehrverhältnis,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als
aufgelöst.  Den  Grund  der  Auflösung  hat  der  Lehrherr
  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf
der  Lehrling  in  demselben  Gewerbe  von  einem  anderen
  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren
Lehrherrn  nicht  beschäftigt  werden.

§  132.

Erreicht  das  Lehrverhältnis  vor  Ablauf  der  verabredeten
  Lehrzeit  sein  Ende,  so  kann  von  dem  Lehrherrn
  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der
        <pb n="111" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilsen  2c.)  107

Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  In  den  Fällen
des  8  128  Abs.  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrage
  unter  Festsetzung  der  Art  und  Höhe  der  Entschädigung
  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn
er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  Auflösung  des
Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

133.

Ist  von  dem  cnlken  das  Lehrverhältnis  aufgelöst
  worden,  weil  der  Lehrling  die  Lehre  unbefugt
verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage
ein  anderes  nicht  ausbedungen  ist,  auf  einen  Betrag
festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag  des  Vertragsbruches
  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens
aber  für  sechs  Monate,  bis  auf  die  Hälfte  des  in
dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehilfen
ortsüblich  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als
Selbstschuldner  mitverhaftet  der  Vater  des  Lehrlings
sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum
Verlassen  der  Lehre  verleitet  oder  welcher  ihn  in
Arbeit  genommen  hat,  obwohl  er  wußte,  daß  der
Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch
verpflichtet  war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte
erst  nach  Anflösung  des  Lehrverhältnisses  von  der
Person  des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet
  oder  in  Arbeit  genommen  hat,  Kenntnis  erhalten,
        <pb n="112" />
        108  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

so  erlischt  gegen  diese  der  Entschädigungsanspruch  erst,
wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener
  Kenntnis  geltend  gemacht  ist.

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
8  134.
Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der
88  121  bis  125  oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als

Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der  §.  126
bis  133  Anwendung.
8  135.

Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn
Jahren  darf  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich
nicht  überschreiten.

Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet
  sind,  dürfen  in  Fabriken  nur  dann  beschäftigt
werden,  wenn  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer
von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten  Schule  und
nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplane  einen
regelmäßigen  Unterricht  von  mindestens  drei  Stunden
täglich  genießen.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn
Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  zehn
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Wochen  nach
ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt  werden.
        <pb n="113" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  100

.  136.

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter
(§  135)  dürfen  nicht  vor  5  ½  Uhr  morgens  beginnen
und  nicht  über  8  ½  Uhr  abends  dauern.  Zwischen
den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige
  Pausen  gewährt  werden.  Die  Pausen  müssen
für  Kinder  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute  zwischen
vierzehn  und  sechszehn  Jahren  mittags  eine  Stunde,
sowie  vormittags  und  nachmittags  je  eine  halbe  Stunde
mindestens  betragen.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern
  eine  Beschäftigung  in  dem  Fabrikbetriebe  überhaupt
  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen
  Teile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen
völlig  eingestellt  werden.

An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der
von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenen=
  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunion=Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter
  nicht  beschäftigt  werden.

§  137.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist
nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht  zuvor  für
dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Dasselbe
gilt  hinsichtlich  der  noch  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichteten  jungen  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn
  Jahren.  Eines  Arbeitsbuches  bedarf  es  in  diesem
Falle  nicht.
        <pb n="114" />
        110  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes  durch  die
Ortspolizeibehörde  kosten=  und  stempelfrei  ausgestellt;
ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so
kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr
der  Geburt,  sowie  die  Religion  des  Kindes,  den
Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des  Vaters  oder
Vormundes  und  außerdem  die  zur  Erfüllung  der
gesetzlichen  Schulpflicht  (§  135)  getroffenen  Einrichtungen
  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,
  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit  vorzulegen
und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater
oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung
  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die
Zustellung  der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den
sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

8  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt
  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn
der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche
  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,
  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,
Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
sowie  die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine
Aenderung  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,
welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
  Arbeitsschichten  notwendig  werden,  nicht  erfolgen,
        <pb n="115" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  111

bevor  eine  entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde
gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu
sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,  in  welchen  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichnis  der  jugendlichen
  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage,  sowie
des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,
daß  in  den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt
  ist.  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu
bestimmenden  Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen
Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  enthält.

8  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den
regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrochen  haben,
so  können  Ausnahmen  von  den  im  §  135  Absatz  2
bis  4  und  im  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den
Reichskanzler  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  kann  die  Ortspolizeibehörde,  jedoch  höchstens
auf  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ansnahmen
gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten
auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken  es  erwünscht
erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  §  136  vor-
        <pb n="116" />
        112  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

gesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen
  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich
der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im
übrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch
  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter
  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt
werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen
von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt
werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu
treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich  erlassen
werden.

139a.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  die  Verwendung
  von  jugendlichen  Arbeitern,  sowie  von  Arbeiterinnen
  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit
besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
verbunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von  besonderen
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere
kann  für  gewisse  Fabrikationszweige  die  Nachtarbeit
der  Arbeiterinnen  untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  können  für
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch
die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag=  und
Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,
deren  Betrieb  eine  Einteilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder
seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt
  ist,  Ausnahmen  von  den  im  §  135  Abs.  2
        <pb n="117" />
        Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  113

bis  4  und  im  §  136  vorgesehene  Beschränkungen
nachgelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig
  Slunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von
sechszig,  in  Spinnereien  von  sechsundsechszig  Stunden
wöchentlich  nicht  überschreiten.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesrats  getroffenen
Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden  Reichstag
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn
der  Neichstag  dies  verlangt.

g  139b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen
  der  §§  135  bis  139a,  sowie  des  §  120
Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich
  oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden
besonderen,  von  den  Landesregicrungen  zu  ernennenden
  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei
Ausübung  dieser  Aussicht  alle  amtlichen  Befugnisse
der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur
jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.  Sie  sind,
vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur
Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der
ihrer  Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen
  diesen  Beamten  und  den  ordentlichen  Polizeibehörden
  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte
über  ihre  amtliche  Thätigkeit  zu  erstatten.  Diese

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  8
        <pb n="118" />
        114  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem
Bundesrat  und  dem  Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für
solche  Bezirke,  in  welchen  Fabrikbetriebe  gar  nicht
oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch
Beschluß  des  Bundesrats  von  der  Anstellung  besonderer
  Beamten  abgesehen  werden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  88  135
bis  139a,  sowie  des  §  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung
  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen
Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,
namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Fabriken
im  Betriebe  sind,  gestatten.

Titel  VIII.
Gewerbliche  Hilfskassen.
g  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde
  begründete  Verpflichtung  der  selbständigen
  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung
verbundenen  oder  außerhalb  derselben  bestehenden
Kranken-,  Hilfs=  oder  Sterbekasse  für  selbständige
Gewerbetreibende  beizutreten,  wird  aufgehoben.  Im
übrigen  wird  in  den  Verhältnissen  dieser  Kassen  durch
gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Neue  Kassen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
für  die  erwähnten  Zwecke  erhalten  durch  die  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte
juristischer  Personen,  soweit  es  zur  Erlangung  dieser
        <pb n="119" />
        Tit.  IX.  Ortsstatuten.  115

Rechte  einer  besonderen  staatlichen  Genehmigung  bedarf.


Die  88  141  bis  141f,  welche  auf  dem  Gesehe  vom
8.  April  1876,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII
ber  Gewerbeordnung,  beruhten,  sind  durch  §  87  des  GErseges

m  15.  Juni  1883,  betreffend  die  Krankenversicherung
Aeiler  (Reichs-  Gesegtl.  S.  73),  vom  1.  Dezember  1884  an
aufgehoben.

Titel  IX.
Ortsstatuten.
8142.

Ortsstatuten  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz
überwiesenen  gewerblichen  Gegenstände  mit  verbindlicher
  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden,  nach  Anhörung
  beteiligter  Gewerbtreibender,  auf  Grund  eines
Gemeindebeschlusses  abgefaßt.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwallungsbehörde.

Die  Zentralbehörde  ist  befugt,  Ortsstatuten,
welche  mit  den  Gesetzen  in  Widerspruch  stehen,  außer
Kraft  zu  setzen.

Titel  X.
Strafbestimmungen.
E  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,
abgesehen  von  den  in  den  Reichsgesetzen  vorgesehenen
Fällen  ihrer  Entziehung,  weder  durch  richterliche,  noch
administrative  Entscheidung  entzogen  werden.

8
        <pb n="120" />
        116  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche
durch  die  Steuergesetze  begründet  sind,  bleiben  so
lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in
Kraft  bleiben.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen
  die  Befugnis  zur  Herausgabe  von  Druckschriften
und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Reichsgebiets
  im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,
werden  hierdurch  aufgehoben.

*  144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über
die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes  (8§  143),  Zuwiderhandlungen
  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre
Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten
Fällen  einer  Strafe  unterliegen,  ist  nach  den  darüber
bestehenden  Gesetzen  zu  beurteilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen
  bestehenden  besonderen  Bestimmungen,  welche
ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang
zu  ärztlicher  Hilfe  auferlegen.

8  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältnis
  von  Geldstrafe  zur  Freiheitsstrafe,  sowie  für  die
Verjährung  der  in  den  §§  146  und  153  verzeichneten
  Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten
  Handlungen  verjähren  binnen  drei  Monaten,
        <pb n="121" />
        Tit.  X.  Strafbestimmungen.  117

von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen
  sind.
8  146.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und
im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  werden  bestraft:

1)  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des
Lohnes  oder  bei  dem  Verkauf  von  Waren  an
die  Arbeiter  dem  §  115  zuwiderhandeln;

2)  Gewerbetreibende,  welche  den  88  135,  136
oder  den  auf  Grund  der  88  139,  139  getroffenen
  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen
oder  jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben;

3)  Gewerbetreibende,  welche  der  Bestimmung  im
§  111  entgegen  die  Eintragungen  mit  einem
Merkmale  versehen,  welches  den  Inhaber  des
Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen
  bezweckt;

4)  wer  §  50  Ziffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §  116  bezeichneten
  Kasse  zu.
§  147.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere
polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
  Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die
vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder
        <pb n="122" />
        118

00

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung
festgesetzten  Bedingungen  abweicht:;

wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht
  auf  die  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§  16  und  24),
ohne  diese  Genehmigung  errichtet,  oder  die
wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die
Genehmigung  erteilt  worden,  nicht  innehält,
oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche
Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung
  des  Lokals  oder  eine  wesentliche  Veränderung
  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;


wer,  ohne  hierzu  approbiert  zu  sein,  sich  als
Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,  Geburtshelfer,
Zahnarzt,  Tierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen
ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben
erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine
geprüfte  Medizinalperson;

4)  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet

den  Bestimmungen  des  §  120  zuwiderhandelt.
Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung

  gegen  die  Steuergesetze,  so  soll  nicht  außerdem
  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es
ist  aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht
zu  nehmen.

In  dem  Falle  zu  2)  kann  die  Polizeibehörde

die  Wegschaffung  der  Anlage  oder  die  Herstellung  des
den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben
anordnen.
        <pb n="123" />
        Tit.  X.  Strafbestimmungen.  119

8  148.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig,  Mark
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zudg  vier
Wochen  wird  bestraft:

1)  wer  außer  den  im  §  147  vorgesehenen  Fällen
ein  stehendes  Gewerbe  beginnt,  ohne  dasselbe
vorschriftsmäßig  anzuzeigen;  d  .

2)  wer  die  im  §  14  erforderte  An=  oder  Abmeldung
  einer  übernommenen  Feuerversicherungsagentur
  unterläßt;

3)  wer  die  im  §  14  erforderten  Anzeigen  über
das  Betriebslokal  unterläßt;

4)  wer  der  nach  §  35  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung
  eines  Gewerbebetriebes  zuwiderhandelt,
oder  die  im  §  35  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt;


5)  wer  dem  §  33b  oder  außer  den  im  8  149
Ziffer  1  vorgesehenen  Fällen  den  8§  42a  bis
44  a  zuwiderhandelt,  oder  seine  Legitimationskarte
  (§  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein
(6  55)  einem  anderen  zur  Benntzung  überläßt;

6)  wer  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,
  eines  Wandergewerbescheins  oder
der  im  §  62  vorgesehenen  Erlaubnis  in  Bezug
auf  seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er
mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,  wissentlich  unrichtige
  Angaben  macht;

7)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den
gesetzlich  erforderlichen  Wandergewerbeschein,  imgleichen
  wer  eines  der  im  §  59  Ziffer  1  bis  3
        <pb n="124" />
        120  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §  59a  ergangenen
Untersagung  zuwider  betreibt;

7a)  wer  dem  §  56  Absatz  1,  Absatz  2  Ziffer  1  bis
5,  7  bis  9,  Absatz  3,  §  56  a  oder  §  56b  zuwiderhandelt;


7D)  wer  den  Vorschriften  der  §§  56e,  60  a,  60b
Absatz  2  oder  600  Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt;


7c)  wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §  60  Absatz  1,
g  60b  Absatz  1  oder  des  §  604  Absatz  3  in
dem  Wandergewerbescheine  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt;

74)  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
Kinder  unter  14  Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken
mit  sich  führt;

7e)  ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  den  in  Gemäßheit  des  §  564
vom  Bundesrat  getroffenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;


8)  wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  von
der  Obrigkeit  vorgeschriebenen  oder  genehmigten
Taxen  überschreitet;

9)  wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten
  Lehrlinge  verletzt;

10)  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §  131
Absatz  2  zuwider  einen  Lehrling  beschäftigt
oder  wer  einer  auf  Grund  des  §  100e
Nr.  2  und  3  getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.


In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  aus-
        <pb n="125" />
        Tit.  X.  Strafbestimmungen.  121

geschlossen,  wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine
Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergeseße  enthält.

8  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird
bestraft:

1)  wer  den  im  §  42b  vorgesehenen  Erlaubnis-—
schein  oder  den  im  §  43  vorgesehenen  Legitimationsschein
  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  nicht  bei  sich  führt,  oder  den
Bestimmungen  des  §  44  a  Absatz  2  zuwiderhandelt;


2)  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
dem  letzten  Absatz  des  §  56  oder  dem  §  600
Absatz  1  zuwiderhandelt:

3)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches
ihm  ein  auf  einen  bestimmten  Bezirk  lautender
Wandergewerbeschein  erteilt  ist,  unbefugt  in
einem  anderen  Bezirke  betreibt;
wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen
Warengattungen  oder  unter  Darbietung  anderer
Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angibt;
wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
unbefugt  Personen  mit  sich  führt,  oder  einen
Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältnisse  eines  Ehegatten,  Kindes  oder  Enkels
steht,  unbefugt  begleitet;

6)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des

Marktverkehrs  zuwiderhandelt;

*
—
        <pb n="126" />
        122  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

7)  wer  es  unterläßt,  den  durch  §§  138  und  139b
für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen;


8)  wer,  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören,
  sich  als  Innungsmeister  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder
durch  Statuten  vorgeschriebenen  Anzeige  über  Innungsverhältnisse
  an  die  Behörden,  sowie  Unrichtigkeiten
in  einer  solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder
des  Vorstandes  der  Innung  oder  des  Innungsverbandes
  mit  der  gleichen  Strafe  geahndet.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,
  wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine
Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

§  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  für
jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

1)  wer  den  Bestimmungen  des  §  106  bis  112
zuwider  einen  Arbeiter  in  Beschäftigung  nimmt
oder  behält;

2)  wer  außer  dem  im  §  146  Ziffer  3  vorgesehenen
Falle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung
  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  zuwiderhandelt;


3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes
  Arbeitsbuch  unbrauchbar  macht  oder  vernichtet.


151.

Sind  polizeiliche  Vorschriften  von  dem  Stellver-
        <pb n="127" />
        Tit.  X.  Strafbestimmungen.  128

treter  eines  Gewerbetreibenden  bei  Ausübung  des  Gewerbes
  übertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  den
Stellvertreter,  ist  die  Übertretung  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  worden,  so
verfallen  beide  der  gesetzlichen  Strafe.

Ist  an  eine  solche  Ubertretung  der  Verlust  der
Konzession,  Approbation  oder  Bestallung  geknüpft,  so
findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Ubertretung  statt,  wenn  diese
mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen  Vertretenen
begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der
Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation

u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter  zu  entlassen.

8  152.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen
zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  insbesondere  mittelst  Einstellung
der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.


Jedem  Teilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen
Vereinigungen  und  Verabredungen  frei,  und  es  findet
aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

8  153.

Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen
Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung  oder
durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versucht,  an  solchen  Verabredungen  (§  152)  teilzu-
        <pb n="128" />
        124  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nehmen,  oder  ihnen  Folge  zu  leisten,  oder  Andere  durch
gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von
solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  sofern  nach
dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe
eintritt.
Schlußbestimmungen.
8  15  .

Die  Bestimmungen  der  §§  105  bis  133  finden
auf  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften
  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  §§  134  bis  1390  finden
auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werkstätten,  in  deren
Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft
stattsindet,  sowie  in  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und
Werften  entsprechende  Anwendung.

In  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die  Bestimmungen
  der  §§  115  bis  119,  135  bis  139b,
152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von
Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und
unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  im  Absatz  3
bezeichneten  Art  nicht  unter  Tage  beschäftigt  werden.
Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung
des  §  146.

§  155.
Wo  in  diesem  Gesetze  auf  die  Landesgesetze  verwiesen
  ist,  sind  unter  den  letzteren  auch  die  verfassungsoder
  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.
        <pb n="129" />
        Schlußbestimmungen.  125

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde,  untere
Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu
verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des
Bundesstaats  bekannt  gemacht.
        <pb n="130" />
        Alphabetisches  Register.

(Die  Zahlen  bebenten  die  8.)

Abdecerei  16.
Abdeckereiberechtigun
blanz  heistscchs.  htufsahe

Avllie  für  den  Geewerbebe,
trieb  7  7,  9  —  von  Lebensmitteln
  und  Waen  an  die
Arbeiter  115,  146  —  vom
Marktverkehr  68.

Ablösung  von  Zwangs-  und
Bannrechten  2c.  7.

Idvokatorische  Praxis  6.

Inderung  in  der  Lage  und
Veschafenheit  der  Mrirbs
tã

Argernis  *m  Druckschriften  2c.

Artte  29,  147.
Kitti  Hisse  144.
gen

zruen,  14.
lodemische  zais  itolin  29.
tibuminpapier,  Herstellung  16.

Amtliche  Revision  der  Fabriken
139b.

Anbieten  von  Diensten  auf  öffentlichen
  Straßen  37,76  —
Vewerblicher  Leistungen  59.

Anlhen,  wisseuulich  unrichtige

Auiin-  des  Foldaten-  und
Beamtenstandes

Anhefsten  von  *  43.

Antündigung,  öffenkliche,  des
Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  36c.

Anlagen,  mit  ungewöhnlichem
Geräusch  verbundene  27  —
welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  16,  147
—  Veränderung  derselben
25  —  vor  Erlaß  des
setzes  bestandene  25.

Annahme  von  Gehilfen.  und
Lehrlingen  41.

zushe  P4.  Schutz  der

Arbeiter  18  —  polizeiliche
        <pb n="131" />
        Alphabetisches  Register.  127

uschger  von  Druckschriften
—  vher.  Lebensmittelpreise
3
Auläung-  von  Anktionatoren,
Schaffnern  rc.  36.
Juilcheine  auf  Werlpapiere
56,  56
uisare  14.
utrag  auf  Genehmigung  gewerblicher
  Anlagen  17.
Ankriktogelder  einer  Innung  85.
Anzeige  35  —  der  Besch
  8  von  jugendlihen
Arbeilern  138  —  Best
fung  Ö  „unterassenen  1
zeig
"77  1  *  29.
potheber  29.
(polhehergehilsen  41,  154.
(potheberlehrlinge  41,  154.
lweeiertare  80.
lpothekerwaren  6.
Ipprobation  29,  40,  147  —
deren  Zurücknahme  33.
Arbeik,  an  Sonn=  und  Fest-7*Wö#
  105  —  häusliche  121.
rei  er  Tewerbliche  105  —

Beicieresa#  139a,
Arbriterschut  18,  20,  34r54
Arbeitsbücher  107  ff.,  150.
Arbeitsparten  137,  150.
Arbeitoscheu,  gewohnheitsmäßige
  57.
krtritererird  123

irbeitomil  136,  1m#  139a.
#rzneimittel  6,

Foneinunrh  .  60.
LuHbereilungoanstallen  154.

18  Jahren  120,  14.

Ausgabt  des  Bürgerrechts  13
—  einer  Versicherungsagentur
  14.

Aushebung  von  Gewerbeberechtigungen
  7  —  von  Zwangsund
  Bannrechten  7.

Aufkündigung  des  Arbeitsverhältnisses
  122.

Justälung  von  Junungen  93,

a  —  von  Innungsver-4
  104m  ff.  —  des
Lehrverhältnisses  128
aarch  gerichtliches  urteil

130

#ussabne  i  in  eine  Innung  100.
ussäßt,  Besorgung  schriftlicher
  35.

Aussicht  auf  Innungen  104  ff.
—  auf  Fabriken  139b.
Aufsuchen  von  Warenbestellungen

  55.

Augenarite  29,  147.
Anblionaloren  35,  36.
Ausdehnang  s  Wandergewerbescheins
  60.

zisrlsret,  ##tcche  20.

Auoländer  12,  56d,  57,  64,

#nsschonk  von  Getränken  33.
nsschliekliche  Gewerbeberrchtigung
  7,  10.

Iuoschließung  vom  Betrieb  eines
Gewerbes  1,  4  —  von  einer
Innung  86.

Ausspielung  von  Waren  56c.

Austril  aus  der  Innung  100.

“3  6.
uswonderungsuuternehmer  6.

3“  jen,  öffentliches  43.
        <pb n="132" />
        Hachwaren  73.

Badeanstallen  35.

Hächer  73  —  städtische  7.

Baunmeilt  7.

Vannrechie  7,  8,  10.

Hauhöfe  154.

Fauhonstrukhtionen,  eiserne  16.

Hanliche  Einrichtung  von  Kranken-,
  Entbindungs=  und
Frrenanstalten  30  —  von
Gastwirthschaflen  2c.  33.

hnpolipilig  Vorschriften  18,

grcstiinßem  12.

Pedingungen  bei  Errichtung  gewerblicher
  Anlagen  18.

Bedürfnisfrage,  maßgebend  für

Pfandleihgeschäfte  34.
heridigung  v.  Auktionatoren  2c.
36.
geendigung  des  Lehrverhältnisses
  128,  1
nnnmY  29  —  der
Seeschiffer  rc.  31.
Peförderung  von  Waren  44
—  durch  Begleiter  62.
bPrsuanie  zum  Gewerbsbeirieb,

rrllill  62,  149.

Fegründung  von  Realgewerbeberechtigungen
  10.

Othörden  für  Genehmigung  gewerblicher
  Anlagen  16  —
Besorgung  von  bei  B.  wahrzunehmenden
  Geschäften  35.

Hekanntnachung  der  beabsich-Alphabetisches

  Register.

tigten  Errichtung  einer  gewerblichen
  Anlage  17,  25.
Helöstigung  durch  gewerbliche
Anlagen  16,  18,  25.
Heuubung  des  Wandergewerbe-Acheins
  durch  einen  anderen

9rl  n  zum  Betrieb  eines
Gewerbes  1  —  zur  Erteiluge
  von  Konzessionen  7
—  zur  Auferlegung  von

gaben

DLergwerke  64

Hergweseu

Herusung  ½%  den  Rechtsweg.
20  n.

Heschaffenheit  des  Wirtschaftslokales
  33.

Hescheid  auf  Gesuche  um  die
Genehmigung  18,  20  —
bezüglich  der  Kosten  22.

Wd.  d  der  gemachten  An-*“irs

  der  Handwerker  3
-  Marktverkehrs  71
—  m  der  Verfügung  über

das  Vermögen

si  krinbongent  im  rE  5*7  eines

Gewerbes  1

Personen  des  Eoldaten=  in

Beamtenstandes  und  deren
Angehörige  12.

Bt  Hoeibung  der  gewerblichen

Anlage  73  —  über  Dampfkesselanlage


Hesorgung  K4  Rechtsangelegenheiten


Hestallung  36,  147  —  Zurücknahme
  3.

S
rW
        <pb n="133" />
        Betriebslokal  14,  148
Betriebomaterial  7.
Betriebestälte  3,  16,  147  —

Bettelei  57.

Betten,  gebrauchte  35,  56.
Bettfedern,  gebrauchte  56.
Heiislüche,  gebrauchte  56.
Hezirksschornsteinseger  39,  47,

77.

Heiugsscheine  auf  Wertpapiere
56,  56  a

gienei#ucht“  42b.T  59.

Hilderhändler  14.
Hildwerbe,  Verkauf  an  öffent-Pllchrähern

  5.  Herstellung  durch
16.

Hestellung  von  Waren  44  —
Hetreien  fremder  Häuser  und

Betrieb  eines  Gewerbes  1  —

Plechtefäße,  Gerstellung  ver-Alphabetisches

  Register.

vorgängige  55.

Gehäöfte  zur  Nachtzeit  60c.
gleichzeitiger
Gewerbe  3  an  mehreren
Betriebs=  oder  Verkaufsstätten
  3  —  Ausschließung
vom  Gewerbebetrieb  1,  4  —
im  Umherziehen  14,  55  ff.

verschiedener

Anderung  derselben  25  —
geräuschvolle  27.

ierwirte  75.

lichen  Orten  42b,  43.
nie

erniet
line  57a.

er
rnnN–  33,  56  a.
krannlweinzwang  7

ranerei
Deulsche  Reichs.  Gewerbeordnung.

129

Hraugerechligheil  7.
Praunbohlenterrbereitungsan=Vranzwang

  7.

anerei  7.
krenngerechtigbeit  7.
ruchgold  36.
ruchlilber  56.
rüche,  unterirdische  154.
kichenHerstellungeiserner  16.
zuchdrucher  14.
uchführung  der  g  Nfandleiher,
Trödler  2c.  38.

bPoshündirr  "
Hürgerrecht  13.
hörkerrechlsgel  13.

C.
Telluloid-herktellung  16.
Cellulosefabriken  16.
Chemische  Fabriken  16.

D.
DTachslifabriken  16.
Dachpappenfabriken  16.

ampfkessel  24.
Dampfkefselfabriken  16.

arlehen,  #Agenten  für  deren
Vermittelung  35.
porlehnagelchl  56n.
Darmsaitenfabriken  16.
Darmbereitungsanstalten  16.
auer  einer  zerteilten  Genehmigung


De  grerchte  0
Deklamalorische  Vorträ  räge  33.a#
Psilationsanalte  für  Erdöl

pisIh  näuner  37  —  Taxen  76.
2.  Aufl.  9
        <pb n="134" />
        130

Dohktorpromolion,  aladem.  29.
Pränmen  von  Seide,  Wolle  2c.
35,  56.
Drohungen  153.
Droschkenverkehr  37.
Druchschristen  14,  42b,  43,  56,
143—
Düngpuvoerfabrihen  16.
hynamit  35,  5

E.
gisbau  62,  149.
E  renmitglieder  der  Innungen
100.

Ehreurechre,  bürgerl.  53,  83,  106.
alrttieiiun  153.
Eidliche  Vernehmung  von  Zeugen
  u.  Sachverständigen  21.
Einrichtungen  zur  Abwehr  von
Nachteilen  durch  gewerbliche
Anlagen  26  —  zum  Schuße
der  Arbeiter  120,  147  —
einer  Innung  für  das  Herbergswesen,
  für  Ausbildung
der  Meister,  Gesellen  und
Lehrlinge  100f  ff.
Einstellung  des  Gewerbebetriebs
26  —  im  Umhergiehen  60
—  der  Arbeit  152.
Eintragung  in  das  Arbeitsbuch

11,
Einkritt  in  fremde,  Wohnungen
60c.

Einwendungen  gegen  die  Errichtung.
  gewerblicher  Anlagen
  17,  18  —  auf  Grund
privatrechtlicher  Titel  19  —
Bescheidung  derselben  21  —
unbegründele  22.

zu  Wahlzwecken  43.

Alphabetisches  Register.

Einwohnerjahl,  amapgebend  für
Wirtschafter

eisbtrhsbasten,|  6.

Eiserne  Brücken  oder  sonstige
eiserne  Bankonstruktionen

Enden  von  Friee,  Wolle  2c.  56.
Entkel  62,
Ealbindung  '  der  vorgeschriebenen
  Prüfung
Eafkindungsansolliu-  2
Entsernung  von  durch  Wind
bewegten  Triebwerken  vom
Eigentum  der  Nachbarn  28.
Enilahung  von  Gesellen  und
Febiten  ohne  Aufkündig9123
  —  von  Lehrlingen
#  recblauf  der  Lehrzeit  128.
Entschödigung  für  Aufhebung
v.  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,
  Zwangs=  u.
Bannrechten  7,  8  —  bei
Untersagung  der  ferneren
Benußung  gewerblicher  Anlagen
  51,  52  —  bei  Verminderung
  von  Märkten  65
Entlassung  aus  der
Arbeit  ohne  Aufkündigung
2  ei  Aufl  "177  bes
Lehrverhältnisses  1
Entscheidung  im  Rech  1201  B
Entstellung,  bichrrckne  43,57.
Erben,  Fortsührung  eines  Gewer

—“u——  l  16.
Erfordernig  zum  Gewerbebetrieb
  1,  14  ff.  —  besondere
Genehmigung  16  ff.
Erlanbnis  32,  33,  34,  43,  59.
        <pb n="135" />
        Alphabelisches  Register.

Erlöschen  der  Genehmigung  49.

Erneurrung  d.  Wandergewerbescheines
  60  —  einer  Genehmigung
  25.

Erörkerung  der  Einwendungen
gegen  eine  gewerbliche  An-9.



Eihang  von  Apotheken  6
—  von  gewerblichen  Anlagen
  16.

Ersat  bei  Untersagung  der  Benuhung
  reiner  gewerblichen
Anlage

Ereilang  des  WMondergewerorscheines
  61.

Erwerber,  neuer,  einer  gewerblichen
  Anlage  25

Erwerbung  von  ausschließlichen
Gewerbeberechtigungen  10
des  Bürgerrechts  13.

Erziehung  von  Kindern  gegen
Entgelt  6

Erkrugnißee,  rohe,  der  Landwirtschaft
  2c.  42b,  59  —
selbstgewonnene  der  Jagd
und  des  Ficchiangs  42b,  59.

Explosive  Sloffe  56

TLabrikanten  4  150.
Kehriharteiler  105  ff.,  134  ff.

—ine  für  Wrlinge  97a.
Tähren,  öffentliche  6
Tahrwasier.  31.
reilbieten  von  Waren
simlichen  Wegen  2c.  42b
us  zu  Haus  42b
aufeehn  V.  des  Wohnorts  55

auf

131

—  von  dem  Fahrzenge  aus
59  —  gewerblicher  Leistungen
  55.
Teingehalt
Feldmesser
fen:  4  zo.

der  Melalle  36.

agt  105,  13
nie  Voiyhrilten  18,

genurbonafntngn  148.
Tenerwerkereianlagen  16
Fenerwerksbörper  56.

Hrgiese  edereien  16.

Fischerei  6,  59,  66.

iol  ns  5½

kleischer

gunrrhan  42b,  (/0.

Forlsehung  d.  Gewerbebetriebs
15.

grean,  Betrieb  von  Gewer-11

  deren  Rechlsben
  #1.  11  —  Rechtswohlthaten
  11.

Treiheilostrase  145.

krist  zur  Einwendung  gegen
die  Errichtung  einer  gewerblichen
  Anlage  17
für  den  Beginn  Prnehmigter
Anlagen  und  Gewer
50  der  20  werbe  10,
bei  Gesellen  2c.  122.

Frührung,  von  Büchern  durch
Pfandleiher  2c.  38  —  der
Arbeiter  113.

G.
Garnabsälle  35,  56.
Garteuban  42b,  59,  66.

»  Gagukmlungomtllallkn  16.

9  *
        <pb n="136" />
        132  Alphabetisches  Register.

bbewahrungsonstalten  16.
irle  75.

t
Gastwi
Gastwirkschaft  33.
Geburtshelfer  29,  zu.
Gefängnihstrafe  153

Gefahren  durch  gewerbliche  Anlagen
  16,  18,  25  —  für
das  Geneinwohl  51  —  —für

ind
in  Fabokten“  1393.
Gellögelzucht  42b,  59.
Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs
  66  —  des  Jahrmarkiverkehr
  67.

*7

—ie  143  ff.

Gemeindehehärde  13,  33,  64,
66,  69,  88,  89,  95
108,  W  120,  137.

Gemeindesteuer  7.

Gemeindeverfassung  13.

Grmeinschaft  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  60d.

Grnehmigung  zum  Gewerbsbekrieb
  15  —  zu  gewerblichen
  Anlagen  16  ff.  —
zur  Vulegun  von  Danpfkesseln
  24  —  bei  Veränderung
  der  Betriebsstätte  25
—  zum  Gifthandel  und
zum  Kotjengewerbe  34  —
Erlöschen  derselben  49  —
Zurückuahme  53  —  zur
Mitführung  von  Begleitern
  62.

Herzulholr  Anlagen  27.

Gerbereien

Herberatn  1059  334a.

Geschäfle,  bei  Behörden  wahrs#ehner

  e  35.

Erschlecht  1

Gesellen  105,  121  ff.  —  Prüiunkon


Gesindevermieter

Ge  —  Vorschrif-Gt

  “  14.  54.  60,  67.

*“  *  “J“559  aus-P
schließliche  7,

Gewerbebelrieb  1  —  im  Um-!5

  ziehen  8,  14,  55  ff.,  148,

Hearctelepitingtianskarie  44.

Gemerbestene

Srmerbesue  welche  einer
besonderen  Genehmigung  bedür
  en  9  ff.

Gewerbliche  Anlagen  16  —
Errichtung  ohne  die  vorgeschriebene
  Genehmigung147.

Gewerbl  che  Arbeiter  105

G  '  Niederlassungen

Okwktoltuor

2
Gewer  boabefugni  se  41  ff.
Gewerbsmäßige  berbreitung  von
Druckschriften  4
Gewicht  der  Le  .  1  73,

74.
Gewinnung  roher  Metalle  16.
Gewinnzusicherung  beim  Verkauf
s#on  Druckschriften  56.

Elsttordel  34.
Giftige  Waren  56.
        <pb n="137" />
        Alphabetisches  Register.  133

Glashülten  16.

Eleichzeiliger  Hekrieb  verschieener
  Gewerbe  3.

EGlüchefpiel  56c.

Goldwaren  50.

Gondelverbehr  37.

Gruben,  unterirdische  154.

Gründe  bei  Nichtgenehmigung
ziner  gewerblichen  Anlage
0

Grurdabgabe  9.
Grundbesitz,  Ablösung  von
Zwangsrechten  auf  solchem

9.
Hiltrbosliger  36.
Gypsöfen  16.

H·.
m  Kteiten  121.
Haftstrafe  147  ff.

Haftung  berh  Arbeitgeber  125,
133  —  des  Vaters  eines
Lehrlings  1.

hammerwerke  16.

*r*.  Fir  Purs  Kleirn


Heuarlogehilfen  154.
handelelegelitr  14  154.
Handelsreisende  4
Handwerber  3.
u-  64.

ebammen  30
eilanstallen  27

Heiltunde  6  —  im  Umherziehen
  56  .

Heiraten,  Agenten  für  deren
Vermittelung  r

—  von  DTruaschriften

43.

Hiebwassen  56.
hilfsbassen,  gewerbliche  140.
Höhere  t409.
Hopfenschwefeldörren  16.
Hüttenwerke  154.
Hufbeschlaggewerbe  30  a.

#
x
B'

J.
Jayderzeugnisse,  selbstgewonnene
59.

Jahresberichte  über  Nevision
der  Ferin!  9

Jahrmärkte  64

Immobiliar=  .roerpherungs,
W’ri  14  —  Verträge

zunhtilinn,  Versteigerung
durch  Auktionatoren  35.

Imprägnieren  von  Holz  mit
erhitzten  Tecrölen  *!

Innungen  von  Gewerbekreiben=2—
  zo  ff.,  129  —  neue

Zubrosbbeiträgon,  100b,  100f,
100k,  100m
Fnieiher  1
iniiiaggantglikdek  100
Iaaaagsflqtalta98a,98b,
104l).
Junungsverbände  104  a  ff.
Jnnungsversammlungen  92,  93,

5.
Junnngsvorstand  101.

nstanj  21.
Juslilule,  Berechtigung  zur  Erteilung
  von  Konzessionen  7.
Jrrenanstalten  30.
Ingendliche  Arbeiser  136,  137,
138  „150.
        <pb n="138" />
        134
ZuugeS  (link.  LVeschäftigung  in
zussabiie  k„1  12,  140.

K.

Holenderiahr  60.

Kalifabriken  16.

Kalköfen  16.

Kaminbehrer-Perhöltniße  39.

Harkopelstürbeberritung  16.

Kafien,  in  welche  die  Geldsünien
  fließen  146.

Kaufleute  44,  55,  104,  148.

gargiene  ntn  Korporalionen  4.

Kehrbezirbe  der  Schornsteinfeger
  39.

Hinolre  62,  107,  148  —  Mitführung
  als  Begleiter  62  —
Leschäftigung  in  Fabriken

35  ff.  —  deren  Unterhalt
n  Unterricht  57b.

Kirüer,  granth

Kleinhandel  mit  #00,  uwwein
und  Spirilus  33  —  mit

altem  Metall  2c.  35.

Knocheubleichen  16.

Knochenbreunereien  16.

Knochendarren  16.

Knochenkochereien  16.
geokabertitungeangalen  16.
Körperlicher  3wang  153.
Kolfpiole.  Ensgeidn  21.
Konsum

honlumen  3  Giwerblichen  Anlagen
  oder  zum  Betriebe
von  Gewerben  7,  30,  34,

147.
Korporalionen  8  —  kaufmän=  .

1

Alphabetisches  Register.

nische  4  —  Berechtigung
aur  —W’im  von  Konzessionen
  7  —  von  Gewerbetreibenden

  81.

Kosten  beim  Verfahren  wegen
Errichtung  von  ##werblichen
Anlagen  22  —  bei  unbegründeten
  Einwendungen  22
—  des  Arbeitsbuches  108,

Kosthinder  6.
Kranbenanstalten  30.
Kranbenhäuser  27.
Kraubenkassen  140  —  der  Innungen
  100c.
Krantheit,  gschregen,
steckende  5
zirisngesoh  122.
Kunsthändler  1
Kunguterese.  2*  33b,  55,

an-Kanstwollfebriken

  16.
Kuratel  46.

&amp;amp;.
Türmende  Anlagen  27.
Tage  des  Wirtschaftslokales  33.
Tandesgesetze  7,  8,  12,  14,  16,

21,  24,  30,  33,  34.  38,
39,  41,  120,  139b,  143,
155.

Tandrosteuern  60.

andstreicherei  57

Tebensmittel,  frische  66.
bionsbarle  für  Warenbestellungen
  oder  Warenaufkauf
  444.
        <pb n="139" />
        Alphabetisches  Regisler.

Tegilimationoschein  zum  öffentlichen
  Verkauf  von  Druckrlingsverhältnisse

  126  ff.

rlingowesen,  Regelung  durch
Innungen  57  ff.

Tehrvertrag  130,  132.

feihbibliolhehare  14.

Teimsiedereien

beistungen,  Mubseten  gewerblicher
  4

Cesekabinelle  14.

ee  der  Arbeiter  115.
Lohnbediente  76.
gtehufahung  115,

"ä

inge  105)  ff.,  148.

des  W  Ml00  3,
—  zum  Betriebe  der
Gastwirkschaft  2c.  33  —  ungenügendes
  für  Singspiele,
Horträge  Schaustellungene
9°  a.

olsen  31.
(olsengewerbe  34.
otierie  56.
otterielose  6,
uslbarkeilen,
55,  0  #.k“

56,  56
Isfrurliche  33b,

Mahlzwang  7.

Markscheider  34.

Marblordnung  69.

Markloerhehr  55,  64  ff.,

Marht#eit  71.

Maschinenbekrieb  durch  Dampfkessel
  24.

149.

135

Maschinisten  der  Seedampfifse#


Medizinalpersonen  11.1,  147.
Mieinlerprüfungen  i
Meuscheuhaare  56.
Messen  64  ff
Messer  36.
Mietallbruch  3
Metalle,  gri#n  Foher  16.
Niel  allgrrät,  altes
Uie  algigrteien  1.0
Minderjährige  57a,  60  b.
Mindestmaß  der  Strafen  145.
Mineralische  Ole  56.
Mitführung  anderer  Personen

62,  149  —  von  Kindern
62.
des  Wirtschaftsverbes
  33.

Mekiltorfeverrbscherung  14.
Mündliche  Perhandlung  21.

Mühle

r  scsteositn  330,  55,  60  a.

Muster  für  Warenbestellungen
44.

A.
Nachlahregulierung  46.
ochtarbeit  der  Fabrikarbeiterinnen

  139a.
Nachteile  durch  zanswe  Anlagen
  10,  18,  51.
Machlzeit  00.
Ralurereignisse  139.
Rainerkruguigs,  rohe  6
Ketente  schästigung  der  6ntlente

  6.
EL  der  Innungen
        <pb n="140" />
        136
Niederlasung,  gewerbliche  42  ff.,

Nolariatsprazio  6.

O.
Obstbau  42b,  59,  66.
Oflenkliche  Fähren  6  —  Gebäude
  27  —  Sihzung  21.
Ole,  entzündliche  56.
ennns  der  Innungen
b.

Ort  des  Gewerbebetriebs  3,  14
—  der  gewerblichen  Niederlassung
  42.

Ortogewohnheit  64,  66.

Orepolipzibehrde  27,  5  “

67,  69,  72,  75,  76,
5o  138,  139,  8

rse  23,  33,  34,  120  3,

142.

achträger  37  —  Taxen  76.
Grech  aus  Holz  oder  ähnschem,
  Fasermaterial  16.

Varteien  2

Frenrnn  16.

ersonen,  juristische  12  —  des

Soldatenstanmdes

  12.

ekrolenm  56.
fandleiher  34,  38,  53.
sandleihgewerbe  34.
Fechriinsiet  57.

olizriliche  Hestimmungen  und

Auforderungen  bezüglich  gewerblicher

  Anlagen  18  —

über  Dampfkessel  24  —  über

und  Beamten-Alphabetisches

  Register.

Triebwerke  28  —⅝⅞  bezüglich
es  Wirtschaftslokals  33.
izeiliche  Kanirolt  des  Geschäftsbetriebs
  der  gland—
eiher,  Trödler
o  srisice  Taren  7  *%

ijtiliche  Verhinderung  der
Fortsehung  eines  Gewerbebetriebs
  105

Postgeseht
zakelitensnn  16.
rämien.  bZusicherungbeim  Verkauf
  von  Druckschriften
reis  der.  Vebenemistet  74,  75.

E—
r—

1  Wiellhn-ungsankelke  30.
Pri  rWnimm-  30.
rtmtmu-  30.
rivatschlächtereien  23.

yroben  für  Warenbestellungen

Probereit  der  Lehrlinge  128.
Hrüfung  der  Hebammen  30  —
der  Markscheider  34  —  zum

Zwecke  des  Eintritts  in  eine
Innung  84.
s—inse  16.

veleveeieri  innnen  10,

*  zur  Abwehr  von  Nachteilen
  hrchg  ewerbliche  Anlagen

  2
rrir  Besorung
  fremder  35.
nueung  falmer  der  Schiffsmannschaflen
  auf  den  See-
        <pb n="141" />
        Alphabetisches  Register.

schiffen  6  —  goer  Junungsmitglieber?
  a.

sweg  9,  1204a.

tt  neeihl  ber  Frauen  11.
-¾l

k  15,  20,  24,  40,  51,

63.
n“-els  136.
r[ision  der  Fabriken  139b.
ichterliche  Enlscheidung  19,  53.
ti  Erbenntnis  bei  Zuwider
  hudlung  durch  die

resse

a###u  "0re  Blech  16.
ohe  Erzengnisse  59,  66.
estöfen  16.
anferif  56#
ußhũtten  16.

S.
Sachverständige,

Salinen  154.
Schodloshaltung  für  Nachteile
durch  gggerbl.  Anlagen  26.
36.

Shfen  hle  7,  8
Schauer  36.
Schauspielergesellschaften,  umherziehende
  60fd.
Schauspielunternehmer  32,  33a.
Schanstellungen  33a,  33b  —
ohme  höheres  wissenschaft-Lichen
  Interesse  55,  60  a.
3  ubwirischaft  33.
S  sirdsgeriche  120  —  von

Vernehmung

Innungen  97a,  100d,  100t,

00ji.
Schie#pulver  56.

137

Shihpatlrrsabriten  16.
Schiffr,  Erbaumg  eiserner  16.

S  isemannschoft  auf  den  Seeen
  6.

chif

Schlachthäunser  16,  23.
Schlächtereien  16,  23.
Schliehung  v.  Innungen  103.
chnellbleichen  16.
schornsteinseger  39  —  deren
Stelkoerteetung  —  polizeiliche
  T
sGhiften,  Verkeuf  an  öffentlichen
  Orten  42b,  43
Argernis  gebende  56
ch#  Lesa,  108,  120,  135,  146.

!nt  Kinder  62.
5
chn-  8  aübtiter  18,  120,

V
—
—
s  .
B

Schw  uimunkerrichl  35.
tr  L  31.
teschifft

et  8  Guc.

steuerleute  31.

Seisensirdereien  16.

FIrtistäwdiger  Hetrieb  eines  Gewerbes
  1  4.

r  i's  e  3,  59.

Seuchen  56b,  57b.

Silberwaren  56.

Singlpielr  33a.

Sitzung,  öffentliche  21.

Soldatenstand  12.

Sonnrnuntergang  *r.

onntage  105,

pekialmärkte  8

pielkarten  56.

Spinuereien  1399.

—
2
        <pb n="142" />
        138

Spirilushandel  33,  56,
Sprengstofpe:  Handel  mit  4

5.
Staatopapiere  56,  56a.
Staalsstenern  7.
Staatoverträge  31.
Städtische  Lächer  7.
Stärkefabriken  16.
Stärkelyrupofabriken  16.
Statulen  der  Innungen  82,  97.
Stauanlagen  für  Wassertriebwerte
  16,  23.

Slauer  36.
Slihneer  Gewerteiriet  14.
Sleindruch

onieeem-S#lm

  0sr  35.

Stellvertreter  11,  45,  87,  151.

Sielluerkreinng  für  konzessionierte
  der  angestellte  Per-Ssiienn


Arutreelete.

Sfuae0,  liel  bei  Wahlen  43.
Slohwassen  56.
Strakbestimmungen  143  ff.
Skrasgesetzbuch  für  das  deutsche

8  143,

147,

Reich  145.
Streiligheilen  über  besondere
Berechtigungen  9  —  der
Innungen  95  —  zwischen
Innungsmitgliedern  und
ihren  Lehrlingen  und  Gesellen
  97  ff.  —  zwischen  Gewerbtreibenden

  und  ihren

Arbeitern  120  a.
Slrohpapiersiof=  Fabrihen  16.

Alphabetisches  Register.

T.
gFalgschuehen  1.
Fangiußtkrkilen.  33c.
Tanzunterricht  3
Taschenuhren  56
Taube  57a.

Taxen,  polizeiliche  72.  ff.,  148
der  Apotheker.  Arzte  rc.

80.
Technische

Einrichtungen  der
Kranken-,  Entbindungs-und
Irrenanstalten  '

Teer,  Ketilalion  oder  Verarbeil
  lung

Teeröle.

Terrwager,  Destillation  oder
9

T  Kahtalilhhe  bart  Vorstellungen  33a,

chranseerne  b6.

Vigelgiehereien  16.

Tierärste  29,  147.

Tierfellr,  ungegerbte,  Anstalten
zum  Trocknen  und  Einsalzen

hurh  „Zubereitungoanstalten

di  4  Lehrherrn  128  —  des
Lehrlings  128.

Triebwerke,  durch  Wind  bewegte
  28.

Trödel  35.

Trunkbsucht  57

-  Trupp-untIantmktmeljnagcu  59.
Turnunterricht  35.

A.
##b  ergang  des  Lehrlings  zu
einem  andern  Gewerbe  131.
        <pb n="143" />
        Alphabetisches  Register.

Ubernahme  einer  Versicherungsagentur

  14.

Uberschreikung  der  angeschlagenen
  Lebensmittelpreise  75.

gu  der  Gewerbsbefugnisse

Arbuleges  14,  55  ff.,  148,

Angewicheit  über  das  Higentum
  einer  Anlage  4

Anglüchsfüle  139.

Änleragenten  für  Versicherungsanstalten
  14.

Aulerbrechung  des  Fabrikbe--triebs

  139.

AUnterhaltung  des  öffentlichen

Verkehrs  37.

Unterricht  der  Kinder  62.

Anlersagung  der  Fortsetzung
eines  Gewerbebetriebs  15
—  von  Privatschlächtereien

23  —  lärmenden  Gewerbebetriebs

  27  —  der  Erteilung

  von  Tanz-,  Turn=  und
Schwimmunterricht  35  —
des  Trödels  2c.  35  —  des

Geschäfts  eines  Gesindevermieters
  35  —  des  öffenllichen
  Verkaufens  rc.  von
Druckschriften  43  —  der
ferneren  Benutzung  einer
gewerblichen  Anlage  51,  54.

Nulerscheidung  zwischen  Stadt
und  Land  in  Bezug  auf
den  Gewerbsbetrieb  2.

Unterrichtswesen  6.

Nuterstützungshaffen  der  Innungen
  100c,  der  Innungsverbände
  104k.

139

B.

Perabredungen  117  —  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern
122,  152,  153.

Preinderung  "-e  Betriebsstätte

grullengen  s:Anstalten  16.
Pereinigungen  von  Arbeitern
152.

Perfahren  bei  Gesuchen  um  die
Genehmigung  gewerblicher
Anlagen  21  —  zur  Aufstellung
  von  Dampfkesseln
24  —  für  die  Fristung  des
Beginnes  genehmigter  Anagen
  50  —  bei  Untersagung,
  Zurücknahme  2c.  54

ei  Versagung  lines
Wandergewerbescheins  5

Verhältnisse  zwischen  Gewerbr-=treibenden
  und  Arbeitern
105  ff.  —  der  Gesellen  und
Gehilfen  121  ff.  —  der
Fabrikarbeiter  134  ff.

Perhandlung,  mündliche  21.

Verhinderung  des  Gewerbebetriebs

  15.

Periährung  145.

Verhauf,  jelbstverferligter  Waren
  3von  Argneimitteln
6  —  von  Druckschriften,
Zeitungen  und  Bildern  14,
43  —  auf  Messen  und
Märkten  64  —  roher  Erzeugnisse
  der  Landwirtschaft
ic.  55  —  geistiger  Gelränke,
gebrauchter  Betten  r2c.  36.
        <pb n="144" />
        140

erkanfsstellen,  offene  55.

erköufer  von  Backwaren  73.

Perbehr,  mit  Apothekerwaren
6  —  mit  Anzneimitteln  6
—  mit  Giften  34  -  öffentlicher
  37

Perlängerung  der  Frist  für  den
Bezinn,  c9  benehmigter  Geerbe


nebee-  “  Arbeit  ohne  Aufkündigung
  124,  125  —  der

1vrerh  3.

Lehre,  unbefugiesi  133.
Rrrteh  von  Apotheken  6,  29.
erletung  der  Vorschriften  bez.
des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  57b.
Veuir  der  Gewerbsbefugnisse
.  der  Konzession,
4anan  ꝛc.  151.
rntitlargengentn  35.
ermögen  der  Zunungen  92,
c,  —
Arruilung  bei  Auflofung

—  von  Dampfkesseln  und
n  Blechgefäßen  16,
von  Blechröhren  16.
Peröffentlichung  der  approbierten
  Personen  29.
Perpflichtungen  des  Lehrherrn
8,  148

4  “  153.

ersagung  der  Genehmigung
einer  bewerblichen  Anlage
17  —  der  Konzeffion  zu
Kranken=  2c.  ista  30
—  der  Erlaunbnis  zum  Betrieb
  des  Geschäfts  eines

Alphabetisches  Register.

Pfandleihers  34  —  des
Wandergewerbescheins  57  ff.
—  der  ortspolizeilichen  Erlaubnis
  60  —  der  Ausdehnung
  des  Wandergewerbescheins
  60  .  .  bes  Eintritts
in  eine  Innung  84.

Persicherungoagenten  14.

Pen  sächerungsanstallen  14.
ersicherungsunternehmer  6.

Persteigerung  von  Waren  im

Umherziehen  56c.

Perträge  zwischen  Berechtigten
und  Verpflichteten  7
einer  Innung  89
schen  AUrbeitgebern  und  *

eitern  117.

Vertretung  einer  Junung  88.

Vertrieb  von  Lotterielosen  6
—  von  Druckschriften  143.

Verurteilung,  Grund  zur  Verjaung
  bes  Wandergewerbescheins


mrrashe  Ven  Arbeitsbuchs

107  —  der  Arbeitskarten
137.

Perzehrungsgegenstände  67.

Yerkeichnis  der  jingendlichen  Arbeiter
  in  Fabrike

nersizungn#solien  mads

Perzinnungs-Anstalten  16.

,  lebendes  66.

Jolksschule  137.

volstrechung  bei  Streitigkeiten
zwischen  Gewerbetreibenden
und  Arbeitern  120  a.

Porschriften  für  Pfandleiher  2c.
        <pb n="145" />
        Alphabetisches  Regisler.  141

Vorstellungen,  theatralische  55,
60

a.
orzeigen  des  Wandergewerbe:
scheines  60c,  119

28  r
Wachsluchsabrihen  16.
ũger  36.
[257  gebrauchte  35.

afft

770

Wahl  des  Mbzorts  durch
approbierte  Personen  29  —
des  Arbeits=  und  Hilfspersonals
  41  —  zu  gesetzgebenden
  Körperschaften  43
—  des  Innungs  zorstandes
und  zl  Innungsausschusses

serret  55  ff.
Wanderla
Wansn,  ntinlnin-dr  42b,

Milulu  42b,  44,  55  —
Nrtane  an  die  Arbeiter
1  t

Wosseririebwerke  1

Wechsel  des  Bmuct  a.  us

Wersien  154.

Werkflällen  mit  Benützung  von
Dampfkraft  154.

Wertpapiere  56.

Widerrufung  von  Approbationen,
  Genehmigungen  2c.

Micdermerbaul  angelaufter.  WarrenneeK5

  8.

Wissenschaflliche  Leistungen  29.

Wiseaschastlice,  Inleresse  33a,
33b,  60  a

wilon.  Fortführung  des  Gewer


wohwor,  Gewerbebetrieb  anßer.

halb  des  ier  en  55.

o  8.  38  ,
xllqaitsmakltlt
Woaikuasntlifgakltbkl  42b,  66.
Wochenmarktorrkehr  42b,  59,

66.

Wächnerinnen,  deschäftigung  in
Fabriken  135.
Wnundörzte  29,  147.

*
uin  aus  der  Innungs-5
  *

3eallet00,  147.
n“vt-*  r  zee  An-17
  —

Dampfkeselanlagen
  alnr
Zeildauer  der  Approbationen
und  Genehmigungen  40.
eilpunkt  des  Erlöschens  von
ausschließlichen  Gewerbebercchtigungen
  ic.  7,  8.
Zeilungen  14.
Feüungen  .7
eugnio  der  zung  ale  113
Beglaubigung  114  —
über  vollendete  Lehrzeit
9.

Ziegelösen  16.

Jollgesetze  5.
ollurreinsverfröge

u4rneft,  nehh  ern  mit
solchen  56b.
        <pb n="146" />
        112  Alphabetisches  Register.

Zündsobereikung  16.  Wandergewerbescheins  58,
ünsie  4,  81.  61,  63.

IZnrüchführung.  d  ovehr  inge,  1  zusn  durch  die
zwangsweise  130.  zukre

Zurücknahme  von  ##  woban  io-  i  r  Erwernen,
  Genehmigungen  und  zusg  6  rnn–ö  13.
Besiallungen  53  des  3wangoreche  7,  O.

8
        <pb n="147" />
        Verlag  der  C.  H.  Beckk'schen  Buchhandlung  in  Nördlingen.
Beichsgesetze.  Textausgaben

mit  Einleitungen,  kurzen  Noten  und  und  Negistern.  Cartonnirt.

Reichzversasung  mil  bbeengeseten  2c.  Bearb.  von  Dr.
L  ä—
Meichs-  nn—]igeeme  Wearb.  von  W.  Koller.  2.  Aufl.
.)

neihes  Civilprozebordunng  unter  Einschallung  der  einschlägigen
Bestimmungen  des  Gerichtsverfsassungsgesetzes  2c.
Bearb.  von  Prof.  Dr.  k.  Seusfferl.  4.  Anflage.  24

Reicht-Strasprozeßordnung  nebst  den  einschläg.  85  des  GertchlZvcrinlsttitgsqefcyep,heran-gvol-Ob.L.R

J.  Standinger.  2.  mil  den  Emscheidungen  des  72
gerichts  vermehrte  Auflage  (1883).

geige  Konkurvordnung  zun,  n—n-.  Bearb.  von
Rechlsanwalt  Harbu  (18  4

lechtzanwaltsord  u.  #ehlinondm  #  Vegisanwilte

3  deutsche  Reich.  Bearbeitet  von  Dr.  Pölk.

Bmei  Kändhhen  à  14  80

Meiche-  Strafarehbuch.  Von  Dr.  J.  Staudinger.  4.  Aufl.
(18

1)  1/
geeilhshga  Von  Reg.Rat  Koller.  (1888.)  3  M
Sammlung  halreguicher  Seriolgesebe  für.  V  Deutiche
Reich.  Standiuger.  (1  —
ler  Nnninie  zandtnss  die  vod  #%
(1586.)

—t–  2  14.  Mai  1879.  Bearb.  von  Dr.
med.  Zinu,  Geh.  San.  Nath.  2.  neubearbeitete  Auflage
  (mit  den  Vollzugsverordnungen  und  der  Rechtsprechung
des  Reichsgerichts),  von  Haa,  Land  gerichlsrat.  Cart.  24

Die  Reichsgesehe  vom  25.  Juni,  5.  u.  12.  Juli  1887  73
.  den  Verkehr  mit  blei=  und  1.  Jat18  7  Gegenständen,

  II.  die  Verwendung  gefundheitschädl.

  Fa  ri-  en,  III.  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln
ür  Butter  m.,  von  Haas,  Landrichter.  (18·8.)  Kart.

2./¼  80  .

Wechselordnung  nebst  dem  Geichsgeiete  über  die  Wechselstempelsteuer

  von  E.  Graf.  3.  Aufl.  Cart.  1.420  F.

H  ndelsgeleubuch.  Bearb.  von  pai.  Dr.  Gareis.  (1886.)

t
Aktiengeset  vom  Jahre  1884.  Bearb.  von  Dr.  M.  Ströll,
Direktionsmitglied  der  bayer.  Notenbank.  144  2
Reichsbankgeseh.  Bearb.  von  Dr.  M.  Ströll.  Cart.  "0  53
        <pb n="148" />
        Verlag  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in  Nördlingen.

Die  Börsenfleuer.  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1885.  Bearb.  von  herm.  Plaff,  Reg.-Rat
im  lgl.  bayer.  Finanzministerium.  Cart.  4  Auhang
bien,  enthaltend  die  Aus  sßrßesr  mungen

§  Bundesraths  2c.  Cart.  50

Sondee  von  Staatsverträgen  für  das  deutsche  Reich
über  Gegenstände  der  Rechtspflege.  Von  Dr.  3.  Standinger
  (1882).  Cart.  4  -  .  Erster  Ergänzungstans
  hiezu  (1884).  Cart.  2  M

Die  Münzordnung.  Bearb.  ben  chr.  Web

Die  Reichsgesetze  über  den  Marken-,  Mufier=  zund  660s.

Hrsgeg.  von  Chr.  Weber.  Gart.  1  /4

Genossenschaftsgeset  für  das  deutsche  Neich.  Bearb.  von

Dr.  W.  Zeller.  Cart.  (1881.)  1

Neichtgesch,  betr.  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Von
15.  Juni  1883.  Hrsgeg.  von  Dr.  W.  Jeller.  Cart.  1/420%

Reichsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  betr.  die  Unfallversicherung  der
Arbeiter.  Herauz  #geg.  von  Dr.  W.  elle.  Cart.  1.4  50  -

Reichsgeseh  vom  28.  Mai  1885,  beir.  die  Aupdehnung  der
unsallversicherung.  Bearb.  von  Dr.  W.  Zeller.  Cart.  60

Reichogeset  vom  15.  März  1886,  betr.  die  Fürsorge  für
Beamte  und  Personen  deß  Soldatenstandes  in  Folge  von
Betriebsunfällen.  Hrsgeg.  von  Dr.  W.  Zeller.  Cart.  60  .

Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886,  betr.  die  Kranken=  u  Unfallversicherung
  der  in  land=  u.  forflwirtschaftl.  Betrieben
beschaftigten,  Minint  Hrsgeg.  von  Dr.  W.  Zeller.
Carl.  1.450  0.

Reichsgesetz  *  u.  Juli  1887,  betr.  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschöftigten  Personen.  Hrsgeg.  von

*r  Dr.  „w.  Zeller.  Cart.  /  20  5.

Hilfskassen  inder  Fassung
v.  1.  Inni  1  S4.  Hrägeg.  v.  Dr.  W.  Zeller.  Cark.  1.6

Gewerbe-Ordnung  in  neuester  Fassung  (1889).  14

Reichsmilitärgesehgebung  in  neuer  Falsung  (15  Nach
den  Gesexen  vom  D.  XI.  67—11.  II.  88.  Kart.  80  6.

Vogelschutnesetn  vom  22.  Mh  **l  Von  hriurg-  Forstamiöass.
  (1888.)  Kart.  80  5.

Der  neue  Zolltarif.  In  der  Fasjung  des  Jahres  1885.

80  09.  —  Hiezu  als  Ergänzung:

Die  lsenn  des  Deutschen  Reiches  mit  dem  Auslande  im
Auszug.  Ein  Supplemen  lum  allanrinen  deulschen  Jolllorif
  vom  22.  Mai  1885.  Cart.  40  3
        <pb n="149" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
