IX. Preisbeschränkungen, insbesonbdere für Gegenstände des täglichen Bebarfs. Bekanntmachung. (Staatsanz. vom 31. Mai 1915 Nr. 124 S. 1161.) In wiederholten Fällen haben Umgehungen der Hochstpreisverordnungen stattgefunden, Umgehungen der die in die Form einer sogenannten „kombinierten Offerte“ gekleidet waren. Die beteiligten CJ— Kreise werden daher darauf hingewiesen, daß Umgehungen der Höchstpreisverordnungen unzulässig sind, welche durch kombinierte Offerten, durch das Verlangen gleichzeitigen Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleichzeitiger Lieferung von höchstpreisfreien Waren unter dem Marktpreis, durch Fordern von Provision oder durch ungewöhnliche Spesen- berechnung unternommen werden. Stuttgart, den 28. Mai 1915. Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: (gez.) v. Marchtaler. Verfügung des K. stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps über die Einhaltung angemessener Preise beim Groß= und Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs. (Staatsanz. vom 14. Juli 1915 Nr. 162 S. 1483.) Die in der letzten Zeit eingetretene Steigerung der Preise für die not wendigen G##ö#. und Klein- Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ist zum Teil auf Auswüchse des handel mit Zwischenhandels und auf unlautere Machenschaften einzelner Personen zurückzuführen. Um Begeußtnen wucherischem Treiben auf diesem Gebiet entgegenzutreten, bestimme ich für den Groß= und Bedarfs. Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot, Mehl, Teigwaren, Milch, Butter, Schmalz, Fett, Käse, Eiern, Salz, Zucker, Kartoffeln, Gemüsen, Salat, Hülsenfrüchten, Zwiebeln, Obst, Fleisch und Fleischwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Seife, Leucht- ölen, Holz, Kohlen, Koks auf Grund des § 9 Buchst. b des Gesetzes vom 4. Juni 1851. über den Belagerungszustand und des Art 68 der Reichsverfassung: § 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr nach § 9 des genannten Gesetzes wird bestraft: 1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unver- hältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzu- nehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinaufsetzung bestehender Hoöchstpreise herbei- zuführen; 2. wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen; 3. wer beim gewerbsmäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhält- nismäßig hohe Preise fordert oder annimmt; 4. wer als Verkäufer von Gegenständen des taglichen Bedarfs ohne rechtfertigenden Grund einem Käufer die Abgabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Barzahlung verweigert. 8 2. Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehen— den Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. Stuttgart, den 14. Juli 1915. Der stellv. kommandierende General: v. Marchtaler. Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren. Vom 30. März 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 214.) Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- ni*2!BN. rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) steschrenkungen. folgende Verordnung erlassen: und Strickwaren