Kupfer, Nickel, Zinn, Aluminium, Antimon, Hartblei. H. B. S. 326. 2. NMetalle. A. Nohstoffe, Vorerzeugnisse und Halbferligerzeugnisse von Metallen, Fertigerzeugnisse von Nickel (siehe auch B), Aluminium und Platin. Nr. M. 1. 4. 15. K. R. A. Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. (Beil. zum Staatsanz. vom 30. April 1915 Nr. 100 S. 934.) Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- merken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 O00 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können. § 1. Inkrafttreten der Verfügung. a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie bildet eine teilweise Aenderung und Ergänzung der Verfügung M. 1831. 1. 15 K. R. A. vom 31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesell- schaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verfügenden Behörde beschlagnahmt wor- den sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügung M. 1831/1. 15 K. R. A. treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldeplicht und Beschlag- nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa hinzu- kommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. Ausgenommen bleiben ferner die durch eine Sonderverfügung des Kriegsministeriums (Kriegsrohstoff- Abteilung) für Friedenszwecke freigegebenen Mengen. d) Falls die in § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. § 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Aus- nahme der Bestände, welche von den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam gehalten werden. Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder rr auch Elektrolytkupfer. 2. Ku pfer, vorgearbeitet), insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, “ gossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, gebohrt, gedreht, gehobelt, gefrast, z. 41) Unter den Begriff „vorgearbeitet“ fallen auch alle fertigen Einzelteile oder Zubehörteile, die noch nicht zu gebrauchsfertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind. Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Beschlagnahmeverfügung in Kraft tritt, als Verbrauchsersatz für die Kundschaft fertig zum Verkauf auf Lager befinden.