Geld und Kredit 331 das sog. Rauhgewicht oder Schrot, d. h. das Gewicht der fertigen Münze, einen Feingehalt von neun Zehnteln und eine Legie- rung von einem Zehntel enthält. Bei der Prägung der Münzen, welche mittels Maschinen geschieht, dürfen die Abweichungen von dem vorgeschriebenen Feingehalt bei jedem Stück höchstens zwei Tausend- stel betragen. Münzen, bei welchen diese sog. Fehlergrenze (auch Remedium genannt) überschritten ist, müssen wieder eingeschmolzen werden. Goldmünzen ferner, welche beim Umlauf durch Abnützung mehr als fünf Tausendstel ihres Gewichts verloren haben, besitzen das sog. Passiergewicht nicht mehr; sie brauchen von Pri- vaten bei Zahlungen nicht mehr als vollwichtig angenommen zu wer- den, aber sie werden, wenn sie nicht gewaltsam beschädigt sind, vom Staate noch in Zahlung genommen und eingeschmolzen. 3. Die Kurant= und die Scheidemünzen. Die Hauptmünzen (sog. Kurantmünzen)g eines jeden Lan- des sollen so beschaffen sein, daß ihr wirklicher Metallwert dem Nenn- betrag gleichkommt. Das ist in Deutschland bei den Goldmünzen der Fall und deshalb kann auch bei uns jedermann aus Feingold sich in den staatlichen Münzanstalten Goldmünzen prägen lassen.s Dabei bezieht jedoch die Staatskasse eine Prägegebühr (genannt Schlagschatz) von 2,8 Tausendstel. Um diesen kleinen Betrag werden also die Goldmünzen unterwertig ausgegeben, was übrigens insofern einen Vorteil mit sich bringt, als es verhindert, daß allzu- viel gemünztes Gold ins Ausland abfließt oder in der Goldindu- strie eingeschmolzen wird. Neben den Kurantmünzen braucht man aber für den Kleinver- kehr noch Münzen von geringerem Wert. Wollte man diese voll- wertig aus Gold herstellen, so wären sie zu klein, während sie, wenn vollwichtig aus billigerem Metall geprägt, zu groß wären. Man prägt daher aus Kupfer, Nickel und Silber sog. Scheidemün- zen, deren Metallwert erheblich geringer ist, als ihr Nennwert. In Deutschland dürfen solche Scheidemünzen, wozu übrigens auch unsere Ein-, Zwei-, Drei= und Fünfmarkstücke zählen, nur in solchem Umfange geprägt werden, daß auf den Kopf der Bevölkerung nicht mehr als ein gesetzlich bestimmter Betrag entfällt. Im Verkehr müssen Silberscheidemünzen nur bis zum Betrag von 20 Mark, Nickel- Tatsächlich macht von dieser Befugnis allerdings nur die Reichsbank Gebrauch. Das inländische Geld gilt selbstberständlich im Auslande nicht als Geld, sondern als Ware, deren jeweiliger Marktpreis (der sog. Kurs-= wert) von mancherlei Umständen, besonders aber von dem augenblicklichen Preis des darin enthaltenen Edelmetalls abhängt. 1011 1013