234 III. Wahlrechtsgesetze. 2. Wahlkreisgesetz. Gesetz vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung betr (Ges u VBl S 362.) Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: § 1. Behufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung wird das Großherzogtum nach Maß- gabe der Anlage zu diesem Gesetz in dreiundsiebenzig 1 Wahl- kreise eingeteilt.“ 1. Die Wahlkreiseinteilung beruht auf dem von der Großh. Re- gierung unterm 20. Juni 1904 vorgelegten neuen Entwurf, der mit Ausnahme einer von der Kommission der zweiten Kammer ver- langten Verschiebung in den Wahlkreisen 16, 22, 23 und 24 un- verändert Annahme fand. Wegen der Zahl der Wahlkreise vol Bem 1 zu § 33 Verf. « In der Anlage zu dem Gesetz sind außer den Ge- meinden auch sämtliche abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung aufgeführt, dagegen — mit einer Ausnahme (Seligenthal im 69. Wahlkreis) — nicht auch die- jenigen abgesonderten Gemarkungen, bezüglich deren die Verwaltung der Ortspolizei dem Bürgermeister einer benachbarten Gemeinde übertragen ist, § 177 Abs 1 Gem O. Man wird hieraus folgern dürfen, daß diese abgesonderten Gemarkungen demjenigen Wahlkreis an- gehören, dem die Gemeinde zugeteilt ist, deren Bürgermeister die Ortspolizei in der abgesonderten Gemarkung verwaltet. Ueber die Bevölkerungszahl und die konfessionelle Zusammen- setzung der Landtagswahlkreise gibt die Tabelle S 252 ff Aufschluß; in derselben sind auch die — für die Landtagswahlen übrigens wegen der Verschiedenheit der Vorschriften über die Wahlberechtigung nicht durchweg vergleichbaren — Ergebnisse der Reichstagswahlen vom