2. Zivillistegesetz. Art 1. 267 . Vgl die Stammtafel III. . Vgl die Stammtafel 1. . Val die Stammtafel IV. u. Der hier zunächst nur für den Fall des Uebergangs der Krone an die weibliche Linie aufgestellte Grundsatz gilt nach der Natur dieser Bestimmung, welche eine Personalunion ausschließen will, auch bei der agnatischen Erbfolge, Wielandt, Staatsrecht. S 28, Anm 1. Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden. Carlsruhe, den 4. Oktober 1817. Carl. 8° „ O## v #t. F. A. Wielandt. 2. Zivillistegesetz. Gesetz vom 3. März 1854, die Zivilliste betr (RegBl S 43). Friedrich von Gottes Gnaden, Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Art 1. Die Zivilliste besteht in jährlichen 650000 fl., in einer jähr- lichen Entschädigungsrente von 2490 fl.! und in der Benutzung der in der Anlage verzeichneten, zur Hofausstattung gehörigen Gebäude, Grundstücke und Rechte.2 1. Das Ges vom 14. April 1858, die Erhöhung der Zioilliste betr (RegBl S 147), lautet: