V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 1. Amortisationskasse-Gesetz. Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Amortisations= kasse vom 31. Dezember 1831 (Reg Bl 1832 Nr 1, S 21), in der durch das Gesetz vom 22. Juni 1837 (Reg Bl Nr XVIII, S 119) bewirkten Fassung. Leopold von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- schlossen und verordnen, wie folgt: Art 1. (1.) Alle das Staatsschuldenwesen berührende Einnahmen müssen in die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld bestehende Amortisationskasse : fließen, und alle sich darauf beziehende Ausgaben von dieser geleistet werden. (2.) Einnahmen und Ausgaben, welche diesem Zwecke fremd sind, können ihr nur im Wege der Gesetzgebung zuge- wiesen werden. Eine Vereinigung der Amortisationskasse mit der Generalstaatskasse, oder einer anderen Verwaltungskasse, darf niemals stattfinden. 1. Das in § 22 Abs 2 Verf in seiner Verfassung aufrecht er- haltene Institut der Amortisationskasse war bei Erlassung der Ver- fassung geregelt durch das Statut vom 31. August 1808 (Reg Bl