5. Etatgesetz. Art 1. 343 Zeitpunkte an treten alle durch frühere Verordnungen er- lassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen, außer Kraft. Gegeben zu Schloß Mainau, den 25. August 1876. Friedrich. Ellstätter. " 5. Etatgesetz. Gesetz über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats-Einnahmen und -Ausgaben vom 22. Mai 1882 (G u VBl S 155), in der durch das Gesetz vom 24. Juli 1888 (Gu Vhl S 510) bewirkten und im Gu Vl 1888 S 518 bekannt gegebenen Fassung. Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Abschnitt I. Bestimmungen über die Aufstellung des Staatsvoranschlags. Art 1. Staatsbudget, ordentlicher und außer- ordentlicher Etat. (1.) Das Staatsbudget (§ 55 der Verfassungsurkunde) r besteht: 1. in dem Voranschlag für die allgemeine Staatsver- waltung und 2. in den Voranschlägen für die ausgeschiedenen Verwal- tungszweige.: Der Voranschlag enthält den ordentlichen und den außer- ordentlichen Etat.