2. Wahlkreisverordnung. 409 2. Bis dahin hatte die Diät der Abgeordneten zufolge der V vom 23. Dezember 1818 (RegBl Nr XXVII, S 193) fünf Gulden betragen. Art 2. Als Reisen, deren Kosten zu ersetzen und für welche Tages- gebühren zu gewähren sind, gelten diejenigen, welche durch die Einberufung oder durch eine Vertagung, Beurlaubung oder Auflösung der Ständeversammlung veranlaßt werden. Art 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten schon für die Zeir des Beginns der gegenwärtigen Ständeversammlung in Wirk- samkeit. Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Februar 1874. Friedrich. Jolly. Ellstätter. 2. Wahlkreisverordnung. Landesherrliche Verordnung vom 22. Juli 1905, die Landtagswahlen betr (G u Vl S 330). Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug der Gesetze vom 24. August v. J., betr das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung und betr die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (Gu VBl S 347 und 3672), beschlossen und verordnen, wie folgt: