3. Vollzugs-Erlaß. 415 b. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur zweiten Kammer der Bezirksrat. Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905. Friedrich. Schenkel. 3. Vollzugs-Erlaß. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1905 Nr 33 383, die Neuwahlen zur zweiten Kammer der Stände- versammlung betr. (Auszug.) Zum Vollzug der Allerhöchsten Entschließung über die Vornahme der Neuwahlen zur zweiten Kammer wird weiter angeordnet: I. Bildung der Wahlbezirke und Aufstellung der Wählerlisten. 1. Die Gemeinderäte — für abgesonderte Gemarkungen der Verwaltungsrat bzw, wo ein solcher nicht besteht, der Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei be- auftragte Bürgermeister, § 38 LandtWG — sind anzuweisen, die Wählerlisten nach dem im Gu VBl Nr XVII, S 310 vom laufenden Jahr bekannt gegebenen Formular und unter genauer Beachtung der Vorschriften der §§ 31 und 32 Landt WG rechtzeitig doppelt aufzustellen. Der richtige Voll- zug ist seitens der Bezirksämter in geeigneter Weise zu über- wachen. 2. Gemeinden, welche nach der Volkszählung vom 1. De- zember 1900 — Staz 1901 S 429 ff — mehr als 3500 Seelen zählen, sind alsbald durch den Bezirksrat auf Vor- schlag des Gemeinde= (Stadt-) rats nach der Einwohnerzahl auf Grund der im Besitz der Gemeinden verbliebenen Volks- zählungsmaterialien (Kontrollisten) in zwei oder mehr räum- lich abgegrenzte und tunlichst abgerundete Wahlbezirke einzu-