I. Abschnitt. E 1. Das Herzogtum. a) Das Herzogtum als Ganzes. Das Herzogtum S.-Meiningen ist ein Gliedstaat des staatsrechtlich sich als Bundesstaat darstellenden Deutschen Reiches. Es bildet in seinen durch die Teilungsverträge in dem Gesamthause Sachsen 1) bis zum Erlaß des Grundgesetzes über die vereinigte landschaftliche Verfassung des Herzogtums S.-Mei- ningen vom 23. August 1829 2), also in dem durch die letzte Teilung vom 12. und 15. November 1826 bestimmten und durch künftige Haus= oder Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Bestand- teilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem Namen: Herzogtum Sachsen- Meiningen (Art. 1. G.G.) mit der Haupt= und Residenzstadt Meiningen. Sein Herrschaftsbereich (Gebietshoheit) erstreckt sich auf das gesamte Herzogtum und nur auf dieses. Im Gebiete der Reichskompetenz ist das Staatsgebiet als solches bedeutungslos. Von diesem staats- rechtlichen Gebiet soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität jemals ein Teil abgetrennt und der Staatserbfolge (Landeshoheit des Regierungsnachfolgers) zu Gunsten eines Allodialerben entzogen werden, doch mit dem Vorbehalt der bereits vertragsmäßig anerkannten Ansprüche der Allodialerben auf den Wert einzelner Bestandteile des Domänenguts (Art. 2 G.G.). Bei keinem Erbfall darf das Herzog- tum geteilt werden (Art. 4 G. v. 9. März. 1896). Es ist ein souveräner Staat, beschränkt nur durch die Souveränität des Reiches im Sinne des Reichsstaatsrechts mit allen Herrschaftsrechten und sonstigen Funktionen eines solchen und bildet verfassungsrechtlich einen kon- stitutionell monarchischen Staat, in welchem der Monarch unter 1) Vgl. Kümpel, Oeffentl. Recht des Herzogtums S.-Meiningen, 1864, S. 3 f.; Kircher in Margquardsen's Handbuch des öffentl. Rechtes, Bd. III, 2. Halbbd. Abt. 2 S. 31; Unger, Handbuch des Meining. Parttikularrechtes I S. 1f. 2) Im folgenden als „G.G.“ zitiert. 17