I. Einleitung. Literatur: Fricker und Geßler, Geschichte der Verfassung Württembergs, Stuttgart 1869; Bitzer, Regierung und Stände in Württemberg, ihre Organisation und ihr Recht, 1882, S. 1—40; Gaupp-Göz, Württ. Staatsrecht S. 1—12 und die S. 1 weiter aufgeführten Schriften. Das Königreich Württemberg verdankt seinen jetzigen Umfang den großen politischen Umwälzungen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts; der Erwerb von Neuwürttem- berg verdoppelte das Staatsgebiet. Für die ältere Geschichte Württembergs kommt jedoch nur das Stammland, die frühere Grasschaft und das spätere Herzogtum Württemberg, in Betracht. 1) Die Grafenzeit (1240 —1495), mit Graf Ulrich I. beginnend, kennzeichnet eine stetige planmäßige Vermehrung des Territorialbesitzes durch sparsame Wirtschaft und kluge Benützung der Zeitverhältnisse. Befestigt wurde dieser Besitz durch Familien= verträge, welche die Unteilbarkeit des Landes festsetzten und die Erbfolge regelten. Von hervorragender Bedeutung ist der Mün- singer Vertrag vom 14. Dezember 1482, durch den unter Mitwirkung von „Prälaten, Ritterschaft und Landschaft“ das da- mals geteilte Land wieder vereinigt, für alle Zeiten für unteilbar erklärt, und Einherrschaft mit Seniorat eingeführt wurde. Durch den Herzogsbrief vom 21. Juli 1195 wurde die ganze rechtsrheinische Landschaft Württemberg zu einem einzigen Reichs- Mannlehen vereinigt, die hausvertragsmäßige Unteilbarkeit des Landes anerkannt und für die Erbfolgeordnung die Linealerbfolge mit Erstgeburtsrecht eingeführt. Göz, Verfassungsurkunde. 1