34 Verfassungsurkunde. § 18. richtsbarkeit § 189; AusfG. z. BGB. Art. 130 und 131). Die Funk- tion des Standesbeamten versieht der Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und des K. Hauses, der auch die Standesregister des K. Hauses zu führen und zu beaufsichtigen hat. 9) Besonderer strafrechtlicher Schutz gegen Tätlichkeiten und Beleidigungen (St G. 88 96, 97 und 100). n) Befreiung von einzelnen Leistungen des öf- fentlichen Rechts; nach der Reichsgesetzgebung sind ausgeschlossen die Wehrpflicht (WehrG. v. 9. Nov. 1867 § 1#à), die Quar- tierleistung (uartierleist. Ges. v. 25. Juni 1868 § 4 Ziff. 1, Naturalleist. Ges. v. 13. Febr. 1875 § 4), die Vorspannleistung im Frieden bezüglich der für den Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde (Naturalleist. Ges. 8 3 Ziff. 1), die Pferdestellung (Kriegs- leist. Ges. v. 13. Juni 1872 § 25). Außerdem ist die Königin von der Einkommensteuer und von der Kapitalsteuer befreit (Eink St Ges. v. 8. Aug. 1903 Art. 4 Ziff. 1, Kapital St Ges. v. 8. Aug. 1903 Art. 6 Ziff. 1). i) Ausstattungsansprüchetdg. Die Ausstattungen der Mitglieder des K. Hauses sind im Hausgesetz Art. 23—61 nach dem sog. Apanagensystem eingehend geregelt; unter den Bezügen werden unterschieden Apanagen, Sustentationen, Mitgaben, Wittume und Donativgelder sie werden von der Staats- kasse ausschließlich in Geld und — abgesehen von den Mitgaben — in gleichen vierteljährlichen Raten unmittelbar an die Berechtigten ausbezahlt (Vul. 8§ 103 und 105, Hausges. Art. 23); von den Gläu- bigern können Apanagen und Sustentationen nur zu einem Dritteil in Anspruch genommen werden (Hausges. Art. 25). III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. Vorbemerkung: Das dritte Kapitel regelt in §§ 19, 20, 1) Ueber die Einzelheiten vgl. Gaupp-Göz S. 47—50.