Verfassungsurkunde. VII. Kapitel. 147 VII. Kapitel. Bon Ausũbung der Staatsgewalt. Vorbemerkungen: 1. Das siebte Kapitel, das von der Ausübung der Staats- gewalt handelt, erschöpft diesen Gegenstand nicht: schon im § 4 ist auf die Stellung des Königs als Staatsoberhaupt im allgemeinen hingewiesen; Regierungsrechte, die mit der Ausübung der Staats- gewalt zur Geltung kommen, sind auch an anderen Stellen der Verfassungsurkunde erwähnt; die oberste Leitung der Staatsver- waltung, soweit sie sich in der Ernennung der Staatsbeamten durch den König äußert, ist in den §§ 43 und 44 geordnet, ein wich- tiger Teil der Regierung, das Finanzwesen, ist dem achten Kapitel vorbehalten. Indem der König als Oberhaupt des Staats die Staatsgewalt ausübt (vgl. S. 18), bringt er zugleich die st aat- lichen Funktionen zur Erscheinung: das Schaffen von Rechtsnormen im Wege der Gesetzgebung und der Verordnung, sowie durch Staatsverträge und das Verwalten der staat- lichen Angeleg enheiten, in dessen Bereiche sich nach der inneren Verschiedenartigkeit der staatlichen Tätigkeit die Recht- sprechung und die Verwaltung im engeren Sinn un- terscheiden läßt. Im einzelnen beziehen sich die Bestimmungen des siebten Kapitels: a) auf die Mitwirkung der Stände bei der Ausübung der Staatsgewalt, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Ver- hältnisse und bei der Gesetzgebung (88 85—91); b) auf die Rechtspflege (88 92—98); Jc) auf das Militärwesen (§88 99— 101). 2. Die Vorschriften des siebten Kapitels haben durch die Reichs- verfassung und die Reichsgesetzgebung eine erheb- liche Einschränkung und wesentliche Aenderung erfahren; ein großer und wichtiger Teil der staatlichen Angelegen- heiten, insbesondere die in Art. 4 der Reichsverfassung genannten, sind, entweder nur bezüglich der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 107