424 Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut. Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend als in Erb— gang zu bringen angenommen. Art. 74. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf die Größe der Apanagen, Susten- tations= und Nadelgelder, so wie der Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen 2c. ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen. Art. 75. Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, so weit nicht der letztere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mit- glieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, für auf- gehoben erklärt. Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die betref- fenden Landesstellen zu achten. Gegeben, Stuttgart, den 8. Juni 1828. Wilhelm. Der Minister der auswärtigen Angelegenheit und der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: Graf v. Beroldingen. Auf Befehl des Königs: Der Staatssekretär Vellnagel. 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 (Rbl. S. 105), mit den gesetzlichen Aenderungen. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Seit dem Bestehen des Staatsschuldenstatuts vom 22. Juni 1820 sind hinsichtlich der Ablösung und Verzinsung der Staats-