Einleitung.

§ 1.

Wenn  wir  heute  einen  Rückblick  werfen  auf  die
Entwicklung  der  Staatsthätigkeit  des  Norddeutschen
Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  seit  ihrer  Gründung,
so  tritt  uns  die  Erscheinung  vor  Augen,  dass  diese
Thätigkeit  von  Jahr  zu  Jahr  angewachsen  ist  und  eine
immer  grössere  Ausdehnung  angenommen  hat.  Von  dem
Gesetzgebungsrechte,  das  dem  Reiche  durch  die  Reichsverfassung
  überwiesen  worden  ist,  hat  es  fast  auf  allen
seiner  Kompetenz  unterliegenden  Angelegenheiten  Gebrauch,
  auf  manchen  Gebieten  einen  umfassenden  Gebrauch
  gemacht.  Aber  das  Reich  hat  sich  nicht  innerhalb
  der  Schranken  der  ursprünglichen  Verfassung  gehalten,
  sondern  verschiedene  Materien,  die  ihm  durch
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Verfassungserweiterung
  übertragen  worden  sind,  hat  es  geregelt;  es  braucht
nur  auf  das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1873,  durch
das  die  Zuständigkeit  des  Deutschen  Reiches  auf  das
gesamte  bürgerliche  Recht  ausgedehnt  wurde,  und  auf
die  Entwicklung,  die  die  Gesetzgebung  des  Reiches  auf
Grund  dieser  Verfassungserweiterung  genommen  hat,
hingewiesen  zu  werden.

Aber  das  Reich  hat  auch  eine  bedeutende  vollziehende
  Thätigkeit  entfaltet.  Das  Post-  und  das  Marinewesen,
  welche  Materien  durch  die  Reichsverfassung  der
vollziehenden  Thätigkeit  des  Gesamtstaates  unterstellt
wurden,  hat  dieser  bald  nach  seiner  Gründung  in  seine
Hand  genommen.  Auch  auf  Gebieten,  die  nicht  der
Vollziehung  des  Reiches  durch  die  Reichsverfassung
unterworfen  wurden,  hat  das  Reich  sich  in  höherem