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oder  minderem  Masse  die  Befugnisse  der  Vollziehung  angeeignet.
  Diese  Erweiterung  der  vollziehenden  Thätigkeit
des  Reiches  hat  in  der  Weise  stattgefunden,  dass  es  sich
bei  der  rechtlichen  Regelung  von  seiner  Zuständigkeit
unterstellten  Materien  bald  nur  vereinzelte  Vollzugsrechte
beigelegt  hat  —  z.  B.  Genehmigung  gewisser  Statuten
von  Innungsverbänden  —,bald  unmittelbareKorporationen
sich  unterstellt  —  z.  B.  Berufsgenossenschaften,  Versicherungsanstalten
  —,  bald  Zentralbehörden  errichtet  —
Reichsnormalaichungskommission  —,  endlich  auch  oberste
Gerichtshöfe  geschaffen  hat  —  Bundesamt  für  Heimatwesen,
  Oberseeamt,  Reichsgericht,  Reichsversicherungsamt.


Die  auf  politischem  Gebiete  liegenden  Gründe  dieser
enormen  Entwicklung  der  Reichsthätigkeit,  die  die  Berechnung
  der  verfassunggebenden  Faktoren  weit  überstiegen
  hat,  zu  untersuchen,  ist  hier  nicht  unsere  Aufgabe.
  Wir  haben  die  Absicht  vielmehr  die  Frage  zu
untersuchen,  ob  die  Reichsverfassung  selbst  die  Möglichkeit
  einer  solchen  Erweiterung  der  vollziehenden
Thätigkeit  des  Reiches  bietet,  ob  die  gesamte  vollziehende
Thätigkeit  dem  Reiche  in  derselben  Weise  wie  die  Gesetzgebung
  zusteht  oder  ob  ihm  prinzipiell  nur  die  Gesetzgebung
  und  vielleicht  einige  vollziehende  Befugnisse  zugewiesen
  sind,  während  im  übrigen  die  Vollziehung  nach
verfassungsmässigem  Grundsatze  den  Gliedstaaten  verblieben
  ist.

Wir  wollen  zu  diesem  Behufe  zunächst  einige  Grundbegriffe
  feststellen,  dann  auf  Grund  der  ursprünglichen
Verfassung  die  normale  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte
  zwischen  dem  Reiche  und  den  Einzelstaaten  untersuchen,
  hierauf  die  Abweichungen  feststellen  —  unter
Ausschluss  der  Reservatrechte,  damit  die  gemeingültige
Kompetenzverteilung  um  so  schärfer  hervortritt  —,  endlich
  wird  es  unsere  Aufgabe  sein,  zu  prüfen,  ob  überhaupt
  und  auf  welchem  Wege  eine  Aenderung  der  bestehenden
  Kompetenzverteilung  stattfinden  kann.