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Grundbegriffe.

§ 2,
Materielle  Hoheitsrechte  des  Staates.

Es  ist  in  der  heutigen  Theorie  unbestritten,  dass
die  Staatsgewalt  eine  einheitliche  ist,  dass  alle  die  unzähligen
  Akte  des  Staates  Ausfluss  nur  ein  und  desselben
Willens,  des  Staatswillens  sind.  Die  Theorie  ist  nun
bestrebt,  diese  zahllosen  und  heterogenen  Akte  nach
bestimmten  Kriterien  zu  ordnen,  und  es  sind  drei  Gesichtspunkte,
  von  denen  aus  man  die  gesamte  Staatsthätigkeit
  betrachten  und  gliedern  kann.

I.  Man  kann  einmal  zum  Ausgangspunkt  nehmen
die  verschiedenen  Zwecke,  die  der  Staat  zu  erfüllen
strebt;  so  findet  man  die  einzelnen  Verwaltungszweige,
auf  denen  der  Staat  sich  bethätigt,  es  sind  dies:  Militärverwaltung,
  auswärtige  Verwaltung,  Finanzverwaltung,
  Justizverwaltung  und  Kulturverwaltung,  auch
innere  Verwaltung,  Verwaltung  schlechthin  genannt.  Die
beiden  letzteren  Arten  stellen  den  unmittelbaren  Zweck
des  Staates  dar,  während  die  drei  ersteren  nur  Mittel
zum  Zwecke  sind,  d.  h.  die  Aufgabe  haben,  dem  Staate
gegenüber  auswärtigen  und  inneren  Feinden  die  Mittel
zur  Selbsterhaltung  und  ferner  den  äusseren  Bedarf  an
Sachgütern  zur  Erfüllung  seiner  Zwecke  zu  beschaffen.
Die  Theorie  hat  diese  Verwaltungszweige  materielle
Hoheitsrechte  genannt,  es  sind  also  zu  unterscheiden:
Militär-,  auswärtige-,  Finanz-,  Justiz-,‚Verwaltungshoheit.
Jedes  einzelne  Hoheitsrecht  lässt  sich  wieder  weiter
spalten  nach  den  verschiedenen  Aufgaben,  die  auf  dem