—  4  —

ihm  entsprechenden  Verwaltungszweige  zu  erfüllen  sind,
so  z.  B.  die  Verwaltungshoheit  in  die  verschiedensten
einzelnen  Hoheitsrechte:  Posthoheit,  Eisenbahnhoheit,
Münzhoheit  u.  s.  w.  Es  ist  jedoch  immer  festzuhalten,
dass  diese  einzelnen  Hoheitsrechte  keine  selbständigen,
von  einander  völlig  getrennten  und  unabhängigen  Spezialrechte
  darstellen,  sondern  dass  sie  Ausflüsse  nur  einer
und  derselben  Gewalt  sind  und  nur  der  wissenschaftlichen
  Betrachtung  in  dieser  Weise  unterscheidbar  erscheinen.


§  3.
Formelle  Hoheitsrechte  oder  Funktionen  des
Staates.

II.  Die  Thätigkeit,  die  der  Staat  auf  diesen  Gebieten
entfaltet,  lässt  sich  wieder  scheiden  nach  dem  materiellen
Inhalte  der  einzelnen  Staatsakte.  Ueber  die  Art  der
Scheidung  besteht  nun  kein  Einklang.  Einige  Schriftsteller
  unterscheiden  eine  gesetzgebende,  eine  rechtsprechende
  und  eine  verwaltende  Thätigkeit,  andere
wollen  blos  eine  Zweiteilung:  Gesetzgebung  und  Vollziehung
  gelten  lassen.  *)

Es  kommt  darauf  an,  den  Begriff  Gesetzgebung
festzustellen  und  die  Gesetzgebung  von  der  übrigen
Staatsthätigkeit  abzugrenzen.

Eine  Theorie  **)  findet  den  Unterschied  darin,  dass
das  Gesetz  eine  allgemeine  Regel  enthalten  muss,  während

*)  Georg  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes  §  8,
unterscheidet  zwischen  Gesetzgebung,  welche  den  Erlass  von  allgemeinen
  oder  abstrakten  Vorschriften  (Rechtssätzen),  und  der  Verwaltung
  im  weitern  Sinne,  welche  die  Regelung  individueller  oder
konkreter  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  hat.  Die  Verwaltung
im  weiteren  Sinne  scheidet  er  wieder  in  die  Rechtspflege,  d.  h.  die
auf  die  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  gerichtete  Thätigkeit,
und  die  Verwaltung  im  engeren  Sinne,  d.  i.  die  Sorge  für  die  Staatsinteressen.
  G.  Meyer  begeht  hier  den  logischen  Fehler,  dass  er  aus
der  Scheidung  der  Staatsthätigkejt  nach  Funktionen,  d.  h.  nach  dem
Inhalte  der  staatlichen  Willensakte  heraus  in  eine  Scheidung  nach
der  Zweckrichtung  der  Staatsthätiskeit  verfällt.

**)  Vgl.  G.  Meyer  a.  a.  0.  S.  21.n.  1.