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die  Vollziehung  oder  Verwaltung  in  diesem  Sinne  die
Regelung  individueller  oder  konkreter  Angelegenheiten
zum  Gegenstande  hat.  Dem  wird  entgegengehalten,
dass  auch  ein  Gesetz  denkbar  ist,  das  nur  auf  einen
einzigen  Thatbestand  Anwendung  findet;  manche  Verwaltungsvorschriften
  andererseits,  wie  z.B.  aufdem  Gebiete
  des  Postwesens,  ständen  übrigens  an  Allgemeinheit
des  Inhaltes  der  Gesetzgebung  nicht  nach.  Das  richtige
möchte  wohl  sein,  dass  das  Gesetz  nur  die  Möglichkeit,
auf  eine  Reihe  von  Thatbeständen  Anwendung  zu  finden,
haben  muss;  daher  ist  ein  Gesetz,  das  nur  thatsächlich
auf  einen  einzigen  Thatbestand  Anwendung  findet,  möglich,
  während  eine  staatliche  Willensäusserung,  die  darauf
angelegt  ist,  einen  einzelnen  konkreten  Fall  zu  regeln,
keinen  Rechtssatz.  schafft,  sondern  ein  Rechtsverhältnis
begründet  und  nicht  die  Natur  eines  Gesetzes  hat.

Um  eine  richtige  Unterscheidung  zu  finden,  ist  es
zweckmässig,  die  organische  Aufeinanderfolge  der  einzelnen
  Staatsakte  im  Staatsleben  des  Näheren  zu  untersuchen.
  Das  Gesetz  hat  den  Zweck,  dem  im  Staate
vereinigten  Volke,  den  im  Volke  vereinigten  Individuen
eine  Richtschnur  für  ihr  konkretes  Verhalten  zu  geben,
allgemein  gültige  für  die  Unterthanen  und  die  Behörden
unverbrüchliche  Normen  aufzustellen.  Je  einfacher  die
zu  regelnden  konkreten  Verhältnisse  sind,  desto  einfacher
  und  einförmiger  wird  der  Inhalt  des  Gesetzes
sein.  Aber  mit  zunehmender  Kultur,  mit  steigender
Entwicklung  des  Verkehres  kreuzen  sich  die  verschiedenartigsten
  Verhältnisse  und  kollidiren  in  zunelimendem
Masse  die  Interessen.  Hier  wird  es  für  den  Staat  unumgänglich
  sein,  sich  zunächst  eine  genaue  Kenntnis  zu
verschaffen  über  die  obwaltenden  Verhältnisse  und  Interessengegensätze.
  Es  gilt,  die  konkreten  Verhältnisse
im  einzelnen  zu  beobachten,  die  Resultate  dieser  einzelnen
  Beobachtungen  zu  sammeln  und  zusammenzustellen.
  Dies  kann  geschehen  durch  die  Berichte  der
äusseren  Exekutivbehörden,  die  ja  auch  von  Natur  dazu
bestimmt  scheinen;  sie  sind  diejenigen  staatlichen  Organe,