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welche  die  Gesetze  auf  die  konkreten  Verhältnisse  anzuwenden
  haben,  sie  sind  dadurch  fortwährend  in  enger
Berührung  mit  den  Staatsunterthanen,  sie  werden  daher
zumeist  imstande  sein,  die  vorliegenden  Verhältnisse  zu
beobachten  und  zu  erkennen  und  sich  über  die  Wirkung
der  Gesetzgebung  zu  äussern.  Des  weiteren  kommen
bei  vorgeschrittenem  Staatsleben  die  Gutachten  von
Kammern  und  Ausschüssen  der  einzelnen  Berufsstände
(ILandwirtschaftsrat,  Handwerkerkammern  u.  dergl.),
ferner  eigens  zur  Materialiensammlung  für  die  Gesetzgebung
  geschaffene  Einrichtungen,  wie  statistische  Aemter
u.  s.  w.  in  Betracht.

Diese  Beobachtungen  werden  nun  zusammengestellt,
mit  einander  und  mit  dem  etwa  bereits  vorliegenden
Materiale  verglichen;  die  Resultate  aus  allen  diesen
Erwägungen,  die  Abstraktion  aus  den  konkreten  Verhältnissen
  wird  schon  den  rohen  Inhalt  des  zu  erlassenden
Gesetzes  darstellen.  Es  werden  auch  in  diesem  Stadium
vielleicht  noch  einmal  die  Gutachten  von  Sachverständigen
  gehört,  insbesondere  wird  im  konstitutionellen
Staate  (die  Vertretung  des  Gesammtvolkes  gehört  werden,
ja  der  Gesetzentwurf  wird  dem  Beirat  und  der  Zustimmung
  derselben  unterworfen  werden.  Nachdem  alle
(diese  Erwägungen  abgeschlossen  sind,  wird  nun  diese
abstrakte  Sentenz  mit  dem  Gesetzesbefehl,  d.  h.  mit  dem
für  die  Unterthanen  und  die  Behörden  verbindlichen
Befehle,  Dem  Gesetz  nachzuhandeln  ausgestattet,  hierauf
erfolgt  die  Publikation  —  und  das  Gesetz  ist  fertig.

Das  Gesetz  kann  nun  den  mannichfachsten  Inhalt
haben,  seine  Wirkung,  seine  materielle  Kraft  ist  seinem
Inhalt  inhärent.  Immer  aber  wird  ein  dreifaches  Merkmal
  vorhanden  sein:

1.  Das  Gesetz  wird  eine  abstrakte  Regel  enthalten,
denn  es  ist  ja  aus  der  Abstraktion  der  konkreten  Verhältnisse
  entstanden.

2.  Es  ist  für  die  Unterthanen  verbindlich,  es  wendet
sich  an  sie,  es  giebt  ihnen  Rechte  nnd  Pflichten.  Es
ist  aber  nicht  gerade  erforderlich,  dass  es allen  Unterthanen