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befiehlt,  allen  Rechte  und  Pflichten  setzt,  es  ist  auch
nicht  erforderlich,  dass  es  nur  den  Unterthanen
gegenüber  solche  Wirkung  ausübt,  es  kann  auch
andere,  z.  B.  das  Staatsoberhaupt,  verpflichten;  es  ist
genügend,  dass  es  diese  Wirkung  hat  gegenüber  denjenigen,
  „die  es  angeht“.

3.  Es  wird  an  die  Behörden  den  Befehl  richten,  es
zu  vollziehen,  es  zur  Grundlage  ihres  Handelns  zu  machen,
es  wird  auch  für  die  Behörden  verbindlich  und  unverbrüchlich
  sein.

Das  Gesetz  muss  vollzogen  werden.  Da  es  aber
eine  abstrakte  Regel  ist  und  da  das  Leben  sich  nicht
in  Abstraktionen,  sondern  in  konkreten  Verhältnissen
dahinbewegt,  so  bedarf  es  wieder  der  Ueberleitung  aus
dem  abstrakten  Satz  in  die  konkrete  Form.  Die  Berechtigung
  und  die  Verpflichtung  zu  dieser  Ueberleitung
ergiebt  sich  aus  dem  Gesetzesbefehle.  Dazu  wird  es
wieder  das  ganze  Staatsgebiet  umspannender  Einrichtungen
  und,  falls  das  Gesetz  von  den  Behörden  einheitlich
vollzogen  werden  soll,  alle  Behörden  verpfiichtender
Vorschriften  bedürfen;  diese  allgemeinen  Vorschriften,
die  noch  abstrakter  Natur  sind,  werden  naturgemäss
von  der  Zentralbehörde  und  in  beschränkterem  Masse
von  den  mittleren  Behörden  erlassen;  diese  Verordnungen
  werden  auch  nur  an  die  Behörden  sich  wenden,
nur  diesen  Pflichten  auferlegen,  sie  werden  im  Ralımen
der  Verwaltung  bleiben,  da  ja  andernfalls,  wenn  sie  auch
den  Unterthanen  Lasten  auferlegen  und  Rechte  erteilen
würden,  wieder  ein  Gesetz  vorliegen  würde.

Diesen  Verwaltungsvorschriften  kraft  ihrer  Dienstpflicht
  unterworfen,  vollziehen  nun  die  unteren  Behörden
das  Gesetz,  indem  sie  auf  die  in  ihren  Zuständigkeitsbereich
  gehörigen  konkreten  Verhältnisse  die  Norm  des
(resetzes  anwenden.

Diese  Anwendung  des  Gesetzes  kann  nun  wieder
in  doppelter  Weise  vor  sich  gehen.  *)  Einmal  hat  eine

*)  Vgl.  Laband,  das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  IS.  646;