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Behörde  auf  ein  vorliegendes  konkretes  Verhältnis  das
Gesetz  in  der  Weise  anzuwenden,  dass  das  Gesetz  den
Obersatz,  das  Verhältnis  den  Untersatz  und  die  von  der
Behörde  zu  treffende  Entscheidung  den  naturnotwendigen
Schluss  bildet.  Die  Bebörde  muss,  falls  sie  gesetzesgemäss
  und  pflichtgetreu  handeln  will,  die  durch  das
Gesetz  selbst  gegebene  Entscheidung  treffen,  sie  ist,
wie  Laband  treffend  sagt,  die  viva  vox  legis.  Hier  haben
wir  das  Gebiet  der  Rechtsprechung,  und  zwar  völlig
gleichgültig,  ob  eine  solche  Entscheidung  zu  treffen  ist
von  richterlichen  Behörden  oder  von  Verwaltungsbehörden,
  ob  sie  angefochten  werden  kann  durch  das
Rechtsmittel  der  Berufung  und  der  Revision  oder  durch
verwaltungsrechtliche  Klage.

Es  kann  aber  auch  der  Fall  sein,  dass  für  die  Behörde
  nicht  nur  das  (Gesetz,  sondern  auch  andere  Rücksichten,
  Rücksichten  der  Zweckmässigkeit  massgebend
zu  sein  haben,  sodass  das  Gesetz  nur  die  Schranke
bildet,  innerhalb  deren  die  Behörde  zu  handeln  hat;  hier
handelt  es  sich  um  Verwaltungsakte,  um  die  Herbeiführung
  eines  bestimmten  Erfolges,  gleichgültig,  ob  die
Handlung  von  einem  Gerichte  oder  von  einer  Verwaltungsbehörde
  ausgeht.  Der  Verwaltungsakt  kann  den
allerverschiedensten  Inhalt  haben,  er  kann  einen  Polizeibefehl
  *)  an  einen  oder  mehrere  Unterthanen  enthalten
oder  er  kann  einen  Dienstbefehl  an  eine  untergebene
Behörde  oder  an  eine  Korporation  des  öffentlichen  Rechtes
aufstellen,  er  kann  eine  bestimmte  Thatsache  beurkunden,
er  kann  physischen  Zwang  gegen  einen  Unterthanen
anordnen  (Verhaftung)  oder  er  kann  eine  Gewährung,
Ermächtigung,  Genehmigung  erteilen  (Verleihung  einer
Wirtschaftskonzession),  es  kann  sich  um  einen  Gesamtakt
handeln;  aber  auch  privatrechtliche  Geschäfte  und  end-*)

  Der  Polizeibefehl  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  einer  ortspolizeilichen
  Vorschrift,  letztere  ist  ein  materielles  Gesetz,  ersterer
ein  Verwaltungsakt,  letztere  ist  abstrakt,  ersterer  konkret,  letztere
richtet  sich  an  jeden,  den  es  angeht,  ist  also  universell,  ersterer
mmer  nur  an  eineReihe  genau  und  individueil  bestimmter  Personen-