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lich  Verrichtungen  rein  thatsächlicher,  nicht  juristischer
Handlungen  können  Gegenstand  eines  Aktes  der  Verwaltung
  sein.

Die  konkrete  Ausführung  (des  Gesetzes  erfolgt  also
durch  eine  Reihe  untergeordneter  Stellen.  Dies  macht
eine  Kontrolle,  eine  Aufsicht  seitens  höherer  Behörden
und  eine  Zentralaufsicht  der  Zentralbehörde  zur  naturgemässen
  Notwendigkeit.  Die  Aufsicht  hat  den  Zweck,
einmal  zu  verhüten,  dass  die  staatlichen  Behörden  ausserhalb
  ihrer  Kompetenz  thätig  werden  und  andererseits
dafür  zu  sorgen,  dass  sie  ihre  gesetzlichen  Aufgaben
durchführen.  Die  Aufsicht  geschieht  einmal  durch  Beobachtung
  der  vorliegenden  Thatbestände,  dann  durch
Entscheidung,  ob  die  ermittelten  Thatbestände  dem  Gesetze
  und  dem  Staatsinteresse  entsprechen,  und  endlich,
falls  die  Thätigkeit  den  beaufsichtigenden  Behörden  zu
Beanstandungen  Anlass  bietet,  durch  Verfügungen  an
dieselben  oder  unmittelbare  Anordnungen  seitens  der
höheren  Behörden.

Auf  jedem  der  Gebiete,  auf  dem  der  Staat  thätig
ist,  wird  in  höherem  oder  geringerem  Masse  sich  die
geschilderte  ‘Scheidung  zwischen  Rechtssetzung  und
Vollziehung  erkennen  lassen.  Auf  manchen  Gebieten
wird  die  Rechtssetzung  überwiegen,  wie  z.  B.  auf  dem
Gebiete  der  Rechtspflege,  wo  die  Vollziehung  ausschliesslich
  in  der  Durchführung  der  Rechtssätze  ihre  Aufgabe
findet,  wo  die  Vollziehung  ausschliesslich  die  Dienerin
der  Gesetzgebung  ist  Auf  anderen  Gebieten  überwiegt
die  Vollziehung:  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  finden  wir  fast  nur  vollziehende  Thätigkeit,
die  sich  hier,  wo  die  fortwährend  wechselnden  Verhältnisse
  und  die  sich  verschiebenden  Aufgaben  fast
völlige  Freiheit  der  Entschliessung,  Unabhängigkeit  der
Exekutive  erheischen,  nicht  in  die  engen  Regeln  des
Rechtes  dämmen  lässt.  Wo  Rechtssätze  nur  in  verschwindender
  Ausnahme  sich  finden,  da  ist  die  Exekutive
frei;  sie  ist  Ja,  wenn  wir  von  der  Rechtspflege  absehen  —
nicht  ausschliesslich  da,  um  die  Gesetze  zu  vollziehen,