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sondern  die  Gesetze  bilden  vielfach  nur  die  Schranken
der  Vollziehung,  die  sie  nicht  übersteigen  darf,  ohne
rechtswidrig  zu  handeln.

Wenn  wir  also  —  um  das  Gesagte  kurz  zusammenzufassen
  —  die  staatlichen  Akte  nach  ihrem  materiellen
Inhalte  unterscheiden,  so  erhalten  wir  folgende  formelle
Hoheitsrechte  oder  Regierungsrechte  oder  Funktionen,
wie  die  '[heorie  sie  genannt  hat:

1.  Gesetzgebung,  d.i.  die  Aufstellung  von  abstrakten
Regeln,  die  jeden  verpflichten,  den  es  angeht  und  die
für  die  gesamten  Behörden  des  Staates  unverbrüchlich  sind;

2.  Vollziehung,  d.  i.  die  gesamte  übrige  Thätigkeit
des  Staates;  hier  können  wir  wieder  nach  verschiedenen
(sesichtspunkten  scheiden:

a.  Verordnungen,  das  sind  allgemeine  noch  abstrakte
Verwaltungsvorschriften  an  Behörden,  welche  die  Ueberleitung
  der  abstrakten  Kegeln  in  die  Exekutive  zum
7wecke  haben,  im  Gegensatze  zur  Vollziehung  im  engeren
Sinne,  d.  i.  die  konkrete  Thätigkeit  der  unteren  Verwaltungsbehörden,
  zerfallend  in

a,  Rechtssprechung,  d.  i.  die  staatliche  Feststellung
und  Entscheidung  subjektiver  Rechte  und  Pflichten,
wobei  lediglich  das  Gesetz  in  Berücksichtigung  kommt;

b.  Vollziehung  im  engsten  Sinne,  d.i.  das  staatliche
Handeln;  hier  handelt  es  sich  um  staatliche  Verwaltungsakte,
  bei  welchen  neben  dem  Gesetze  auch  Zweckmässigkeitsgründe
  massgebend  sein  können,  bei  denen  das
Gesetz,  soweit  es  noch  vorhanden  ist,  nur  Schranke  des
staatlichen  Handelns  bildet.

b.  Ausführende  Verwaltung  im  Gegensatze  zur  beaufsichtigenden
  Verwaltung.

§  4.
Verfassungsgesetz,  formelles  Gesetz  und  formelle

Verordnung.

III.  Das  dritte  Merkmal  für  unsere  begriffliche
Unterscheidung  der  Staatsakte  ist  die  Art  der  Entstehung
  der  Staatsakte.  Hienach  unterscheiden  wir;