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1.  Verfassungsgesetze,  das  sind  diejenigen  Akte  der
Staatsgewalt,  welche  in  der  Form  der  Verfassungssetzung
  zustandekommen.  Die  Verfassungssetzung  erfolgt
  in  Deutschland  meistens  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
  *)  (s.  2),  aber  unter  Einhaltung  gewisser
erschwerender  Vorschriften.

2.  Gesetze,  das  sind  diejenigen  Staatsakte,  welche
im  Konstitutionellen  Staate  in  einem  verfassungsmässig
bestimmten  Wege  zustande  kommen;  der  regelmässige
Weg  ist  der,  dass  der  Gesetzentwurf  von  der  Regierung
im  Parlamente  eingebracht  wird  (dem  entsprechend
Recht  der  Initiative  des  Parlamentes),  dass  dann  das
Parlament  nach  Beratung  des  Entwurfes  demselben  zustimmt,
  dass  dann  der  Träger  der  Staatsgewalt  den
Gesetzentwurf  sanktionirt,  hierauf  ausfertigt  und  verkündigen
  lässt.  Im  Gegensatze  zu  den  Gesetzen  im
obenerwähnten  Sinne,  den  Gesetzen  im  materiellen  Sinne,
werden  die  in  dieser  Weise  zustandekommenden  staatlichen
  Willensäusserungen  Gesetze  im  formellen  Sinne
genannt.

3.  Verordnungen,  das  sind  alle  Akte  der  Staatsgewalt,
  welche  nicht  in  den  Formen  der  Verfassungssetzung
  und  der  Gesetzgebung  erfolgen.

Materielles  und  formelles  Gesetz.

Es  ist  von  verschiedenen  Seiten  die  Theorie
aufgestellt,  dass  jeder  Akt  des  Staates,  welcher  auf
dem  Wege  der  Gesetzgebung  zustandekommt,  auch
seinem  Inhalte  nach  ein  Gesetz  sei,  dass  jedes  Gesetz

*)  Dies  ist  wohl  auch  der  Grund  dass  die  besondere  Form,
der  Verfassungssetzung  in  der  deutschen  Staatslitteratur  ‘nicht
scharf  genug  hervortritt.  --  Auf  von  der  Gesetzgebung  verschiedenem
  Wege  erfolgt  die  Verfassungssetzung  z.  B.  in  der  Schweiz
(Schweizer  Bundesverfassung  Art.  118—123)  und  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  (Unionsverfassung  Art.  5).  Eine  besondere
Form  der  Verfassungssetzung  gibt  es  überhaupt  nicht  in  Anhalt,
Sachsen-Meiningen,  S.-Altenburg,  Reuss  j.  Linie.