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im  formellen  Sinne  auch  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinne
sei  und  es  ist  hierüber  eine  grosse  Litteratur  entstanden.  *)
Es  würde  zu  weit  führen,  hier  des  Näheren  auf  die
Kontroverse  einzugehen;  nur  einiges  sei  angeführt.
Ein  formeller  Weg  der  Gesetzgebung  ist  erst  entstanden
  mit  dem  Auftauchen  des  konstitutionellen  Staates.
Allerdings  war  man  in  erster  Linie  bestrebt,  der  Volksvertretung
  Teilnahme  zu  verschaffen  an  der  Rechtssetzung.
  Aber  wie  man  einerseits  die  Volksvertretung
gerade  in  den  ältesten  Verfassungen  nicht  Teil  nehmen
liess  an  allen  Akten  der  Gesetzgebung  **)  so  verstattete
man  ihr  andererseits  vielfach  Anteil  an  Akten  der  Verwaltung.
  ***)  Des  ferneren  musste  man  mit  der  Ein-*)

  Die  Litteratur  ist  aufgeführt  bei  Laband  a.a.O.  I S.  488.

**)  Vgl,  z.  B.  die  bayer.  Verfassung  vom  26.  Mai  1818
Tit.  VII  §  2:

„Ohne  den  Beirat  und  die  Zustimmung  der  Stände  des
Königreichs  kann  kein  allgemeines  neues  Gesetz,  welches  die
Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum  der  Staatsangehörigen
  betrifft,  erlassen,  noch  ein  bestehendes  abgeändert,
authentisch  erläutert  oder  aufgehoben  werden.“

Seydel  Bayerisches  Staatsrecht  2.  Aufl.  Bd.  II  S.  322  f.  ist
allerdings  der  Ansicht,  dass  unter  diese  Bestimmung  jedes  materielle
Gesetz  falle;  allein  er  bezieht  die  Worte  „der  Staatsangehörigen“
nur  auf  „das  Eigentum“,  nicht  auf  die  vorhergehenden  Worte  „die
Freiheit  der  Personen“;  die  Bestimmung  wollte  nur  die  physische
Freiheit  treffen;  es  ist  zu  bedenken,  dass  die  physische  Freiheit
damals  noch  ein  neuer  Gedanke  war,  dass  die  Leibeigenschaft  z.  B,  in
Preussen  kaum  ein  Jahrzehnt  vorher  aufgehoben  worden  war.  Trifft
aber  der  zit.  §  2  nur  das  Vermögen  und  die  physische  Freiheit  der
Unterthanen,  so  ist  ein  grosser  Teil  der  Rechtssetzung  dem  Verordnungsrechte
  verblieben.

***)  Vgl.  die  zit.  bayr.  Verfassung  Titel  VII  §  11:

„Die  gesamte  Staatsschuld  wird  unter  die  Gewährleistung

der  Stände  gestellt.

„Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch  die  zur  Zeit  bestehende
  Schuldenmasse  im  Kapitalbetrage  oder  der  jährlichen
Verzinsung  vergrössert  wird,  ist  die  Zustimmung  der  Stände
des  Reichs  erforderlich.“

Ferner  §  17:

„Die  Stände  haben  das  Recht  der  Zustimmung  zur  Veräusserung
  oder  Verwendung  allgemeiner  Stiftungen  in  ihrer
Substanz  für  andere  als  ihre  ursprünglichen  Zwecke.“
Ferner  §  18  und  verschiedene  andere  Bestimmungen  der  zit.

Verfassung.