—   13   —                                                                                                                                              führung  der  Ministerverantwortlichkeit  der  Regierung
ein  Mittel  geben,  sich  von  der  Verantwortlichkeit  für
Aktionen,  die  allein  zu  tragen  sie  ihre  Schultern  für
nicht  stark  genug  hält,  zu  entlasten,  indem  man  diese
Verwaltungsakte  der  Zustimmung  des  Parlamentes  unterbreitete.
  Diese  Teilnahme  der  Kammern  war  auf  keinem
anderen  Wege  zu  ermöglichen,  als  dass  man  den  Verwaltungsakt
  im  Wege  der  formellen  Gesetzgebung  erliess.
Würde  durch  diese  formelle  Art  der  Firlassung  aus  dem
materiellen  Verwaltungsakt  ein  materielles  Gesetz,  ein
Rechtssatz  werden,  so  hätte  die  Hand  des  Gesetzgebers
eine  ähnliche  Zauberkraft,  wie  sie  nach  der  griechischen
Sage  der  Hand  des  Königs  Midas,  sehr  zu  dessen
Schaden,  verliehen  ward.  (Seydel.)

Aber,  so  wird  entgegengehalten,  wenn  der  formelle
Weg  der  Gesetzgebung,  die  Zustimmung  der  Volksvertretung,
  nicht  das  entscheidende  Kriterium  zwischen
Gesetz  und  Verwaltungsakt  ist,  so  fehlt  überhaupt  jedes
Unterscheidungsmerkmal.  *)  Das  würde  allerdings  der
Fall  sein,  wenn  man  mit  Zorn  annehmen  würde,  dass
der  Staatswille,  der  nach  aussen  gewährend  oder  befehlend
  sich  äussert,  immer  einen  Rechtssatz  schüfe
und  es  ganz  irrelevant  wäre,  ob  derselbe  an  alle  Staatsangehörigen
  gerichtet  sei  oder  etwa  nur  an  einzelne
Behörden,  dass  Rechtssatz  und  Verwaltungsbefehl  nicht
Gegensätze  wären,  dass  auch  der  Verwaltungsbefehl
ein  Rechtssatz  wäre.  Es  ist  unter  dieser  Annahme  kein
Wunder,  dass  Zorn  auf  die  Frage,  wann  die  Form  des
konstitutionellen  Gesetzes  zur  Anwendung  gebraclıt
werden  müsse,  überhaupt  keine  Antwort  geben  kann,
sondern  erklären  muss,  dass  diese  Frage  zur  Zeit  sich
überhaupt  nicht  juristisch  lösen  liesse,  vielmehr  dem
Gebiete  der  Politik  anheimfiele.

Aber  wir  haben  auch  oben  gesehen,  dass  sich  das
materielle  Gesetz  von  dem  Verwaltungsbefehle  prinzipiell
  unterscheiden  lässt,  ohne  dass  man  die  formelle

*)  Zorn,  in  Hirths  Annalen  1885,  S.  301  ff.