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Art  der  Entstehung  zum  entscheidenden  Kriterium  erheben
  muss;  allerdings  kann  die  Unterscheidung  im
einzelnen  Falle  selır  schwierig  werden.  *)

Es  giebt  also  formelle  Gesetze,  die  keine  Rechtssätze
  enthalten,  es  ist  der  Gegensatz  zwischen  formellen
und  materiellen  Gesetzen  zutreffend.

Ebenso  können  auf  dem  Wege  der  formellen  Verordnung
  materielle  Gesetze  erlassen  werden:  man  nennt
diese  Verordnungen  Rechtsverordnungen.  **)  Wir  haben
also  Verwaltungs-  und  Rechtsverordnungen  wohl  zu
unterscheiden,  die  abgesehen  von  der  Art  ihrer  Entstehung
  nichts  miteinander  gemein  haben.

*)  Für  die  im  einzelnen  Falle  bestehende  Möglichkeit  eines
flüssigen  Ueberganges  ist  §  454  des  neuen  Handelsgesetzbuches  vom
10.  Mai  1897  bezeichnend.  Die  s.  g.  Betriebsreslements  und  die
Verkehrsordnungen  der  Eisenbahnen  gewährten  bisher  den  Unterthanen
  keine  Rechte  und  legten  ihnen  keine  Pflichten  auf,  sie  gewährten
  der  Verwaltung  die  Möglichkeit  im  einzelnen  Falle  jeder
Zeit  von  ihren  Bestimmungen  abzugehen,  sie  waren  Verwaltungsvorschriften.
  Nunmehr  sind  sie  durch  §  454  I.  c.  zum  Gesetz,  zum
Rechtssatz  erhoben  worden,  ihre  Bestimmungen  enthalten  für  die
Unterthanen  Rechte  und  Pflichten,  sie  sind  für  die  Behörden  unverbrüchlich.
  Es  kann  also  dieselbe  Bestimmung,  je  nach  den  konkreten
  Umständen  Verwaltungsvorschrift  oder  materielles  Gesetzsein.

**)  Man  könnte  behaupten,  dass  die  Möglichkeit,  Rechtssätze,
materielle  Gesetze  auf  dem  Wege  der  Verordnung  zu  erlassen  und
auf  demselben Wege wieder  aufzuheben,  die  Wertlosigkeit
des  einen  Unterscheidungsmerkmales  zwischen  Gesetz  und  Verwaltungsvorschrift
  —  nämlich  die  Unverbrüchlichkeitauch  gegenüber  den
Behörden  —  darthue,  da  ja  die  Behörde  bei  dieser  Möglichkeit
nicht  gebunden  sei.  Allein  wenn  man  so  schliessen  würde,  würde
man  die  formelle  Gesetzeskraft  mit  der  materiellen  —  ein  Gegensatz,
  der  allerdings  von  manchen,  z.  B.  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht
  1895/96  Bd. I  S.  72  ff.  geleugnet  wird  —  verwechseln.
Der  im  Verordnungswege  erlassene  Rechtssatz  ist  kraft  seines
Daseins  für  die  Behörde,  die  ihn  erlassen  hat,  verbindlich,  solange
er  besteht;  die  erlassende  Behörde  ist  nicht  imstande,  bei  einem
konkreten  Verhältnisse  von  ihm  abzugehen,  sie  kann  von  der  Rechtsverordnung
  nicht  abweichen,  sondern»  nur  sie  wieder  aufheben  ;  dass
die  erlassende  Behörde  die  Rechtsverordnung  wieder  auf  dem  Verordnungswege
  aufheben  kann,  folgt  aus  dem  für  alle  Staatsakte
prinzipiell  geltenden  Satze,  dass  jede  Willensäusserung  des  Staates
auf  dem  Wege  ihrer  Entstehung  wieder  aufgehoben  werden  kann.