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Die  Verteilung  der  Staatsthätigkeit  zwischen
dem  deutschen  Reiche  und  den  deutschen
Einzelstaaten.

I.  Im  Allgemeinen.  Vermutung  der  Zuständigkeit.

§  6.

Wir  untersuchen  nunmehr  auf  Grund  der  gewonnenen
Begriffe,  welche  Staatsthätigkeit  dem  Deutschen  Reiche
nach  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  zusteht,
wie  die  gesamte  Staatsthätigkeit  zwischen  dem  Reiche
und  den  Gliedstaaten  sich  verteilt.

Es  ist  die  Behauptung  aufgestellt  worden,  *)  dass
die  einzelnen  deutschen  Staaten  die  Hoheitsrechte,  die
sie  thatsächlich  innehaben,  nur  kraft  einer  Delegation
des  Reiches  besässen,  dass  das  Reich  also  soweit  zuständig
  sei,  als  nicht  die  Verfassung  die  prinzipiell  dem
Reiche  zustehende  Kompetenz  auf  die  Gliedstaaten
übertragen  hätte,  dass  das  Reich  die  Vermutung  der
Zuständigkeit  für  sich  habe.

Dieser  Auffassung  widerspricht  jedoch  die  Natur
des  Deutschen  Reiches.

Durch  die  Auflösung  des  alten  Deutschen  Reiches  im
Jahre  1806  sind  die  einzelnen  deutschen  Staaten  entstanden,
  dadurch  dass  sie  die  herrenlos  gewordene  Staatsgewalt
  in  ihrem  Gebiete  okkupirten;  die  Souveränetät
ihrer  Staatsgewalt  ist  in  den  Konföderations-Akten  der

*)  Zorn,  das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  Bd.  I S.  52  ff.;
Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  XXXVIL  S.  31u
ff.,  Annalen  des  Deutschen  Reiches  1884  S.  453  ff.,  Bake,  Beschouvingen
  over  den  staatenbond  en  den  bondsstaat,  Amsterdam  1881
S.  165  ff.