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rheinischen  Bundesstaaten  vom  12.  Juli  1806,  *)  in  den
deutschen  Bundesakten  von  8.  Juni  1815  **)  undin  den
Wiener  Schlussakten  vom  15.  Mai  1820  ***)  auch  thatsächlich
  anerkannt  worden.  Beschränkt  wurde  diese
Souveränetät  weder  «(durch  den  Rheinbund  noch  durch
den  Deutschen  Bund.  Der  Deutsche  Bund  war  nicht
selbst  ein  Staat,  er  liess  also  die  Souveränetät  der  einzelnen
  deutschen  Staaten  völlig  unberührt;  die  deutschen
Staaten  hatten  nur  gewisse  Pflichten  gegenüber  dem
Bunde  übernommen,  deren  Durchführung  von  diesem
aber  nicht  staatsrechtlich,  sondern  nur  völkerrechtlich
erzwungen  werden  konnte.

Durch  die  Gründung  des  norddeutschen  Bundes  ist
aber  ein  Staat,  ein  Bundesstaat  geschaffen  worden.
Die  Staatsnatur  desselben  ergiebt  sich  vor  allem  aus
seinem  unmittelbaren  Gesetzgebungsrechte.  Die  einzelnen
Staaten  bewahrten  ihren  Staatscharakter,  die  Souveränetät
  ging  jedoch  auf  den  Gesamtstaat  über.  T)

*)  art.  4  al.  2:  „Le  titre  de  Prince  Primat  n’emporte  avec
lui  aucune  pre@rogative  contraire  a  la  plenitude  de  la  souverainete
dont  chacun  des  Confederes  doit  jouir.“

**)  Kingang:  „Die  Souverainen  Fürsten  und  freien  Städte
Deutschlauds  .  .  .  sind  übereingekommen,  sich  zu  einem  beständigen
Bunde  zu  vereinigen.“  Des  ferneren  vgl.  Art.  1  Abs.  1.

***)  vgl.  Eingang,  Art.  1,  11.

+)  Diese  Frage  ist  äusserst  bestritten.  \enn  wir  absehen
von  der  Theorie  Seydels,  nach  der  dıe  einzelnen  deutschen  Staaten
ihre  volle  Souveränetät  behalten  und  nur  einen  Staatenbund  gegründet
  haben,  so  will  eine  ziemlich  weit  verzweigte  Theorie  den
Einzelstaaten  beschräukte  Souveränetät,  Souveränetät  nach  innen
belassen  haben.  Allein  dann  müsste,  da  doch  über  dasselbe  Gebiet
und  über  dieselben  Untertanen  nur  eine  Souveränetät  denkbar  und
möglich  ist,  die  Souveränctät  des  Reiches  um  diese  Souveränetät,
die  den  Einzelstaaten  verblieben  ist,  gemindert  sein;  wir  hätten
also  Teilung  der  Souveränetät,  was  nach  der  fast  eiustimmigen
Meinung  aller  Staatsrechtslehrer  logisch  unmöglich  ist;  nimmt  man
aber  an,  dass  die  Einlieit  der  Souveräuetät  dadurch  gewahrt  bliebe,
dass  gemäss  Art.  2,  78  der  R.-V.  die  Souveränetät  des  Reiches  vorginge,
  so  haben  wir  thatsachlich,  nur  in  eigextümlicher  Verklausulirung
  alleinige  Souveränetät  des  Reiches,  da  eine  Souveränetät,  der
eine  Souveränetät  vorgeht,  eben  keine  Souveränetät  melır  ist.

Einige  andere  Schriftsteller  z.  B.  Rümelin  {in  der  Zeitschrift
für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  XXXIX  S.  199  f.)  nehmen