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Dies  ergiebt  sich  aus  Art.  2  der  R.-V.,  wornach
das  Reichsrecht  dem  landesrechte  vorgeht,  und  aus
Art.  78  Abs.  1,  wornach  das  Reich  über  die  Abgrenzung
der  Staatsgewalt  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten  zu
beschliessen  hat.  Das  Reich  bestimmt  über  den  Umfang
  seiner  Zuständigkeit,  was  nach  der  nahezu  einhelligen
  Ansicht  der  Theorie  für  den  Besitz  der  Souveränetät
  das  entscheidende  Kriterium  ist.  *)

Auch  an  der  Staatsnatur  der  einzelnen  deutschen
Staaten  ist  nicht  zu  zweifeln,  sie  sind  nichtsouveräne
Staaten.  Jedenfalls  werden  sie  vom  positiven  Recht  als
Staaten  anerkannt,  denn  anders  wären  ihre  völkerrechtlichen
  Befugnisse,  wäre  der  strafrechtliche  Schutz,  den  sie
geniessen,  nicht  zu  erklären  ;  auch  die  Reichsverfassungsurkunde
  benennt  sie  an  vielen  Stellen  ausdrücklich  als
Staaten.**)  Nach  dem  Eingange  der  R.-V.  schliessen
die  deutschen  Fürsten  einen  ewigen  Bund:  also  einen
Bund  von  Staaten;  hätten  die  deutschen  Staaten  mit
dem  Augenblicke  der  Bundesschliessung  ihre  Staatsnatur
  verloren,  so  könnte  kein  Bund  geschlossen  —
denn  welche  Staaten  sollten  die  Mitglieder  sein ?  —,

eine  wirkliche  Teilung  der  Souveränetät  zwischen  dem  Reiche  und
den  Gliedstaaten  an.  Denn  es  sei  der  gegenwärtige  Verfassungszustand
  zu  Grunde  zu  legen;  hiernach  sei  der  Staatsgewalt  des
Reiches  sowohl  wie  derjenigen  der  Einzelstaaten  thatsächlich  eine
bestinmmte  Grenze  gezogen;  jede  Acnderung  dieser  Abgrenzung  involviere
  aber  eine  Verfassungsänderung  gemäss  Art.  ;8  der  R-V,,
also  eine  Aenderung  des  gegenwärtigen  Zustandes;  allein  dem  ist
entgegenzuhalten,  dass  auch  Art.  78  zum  gegenwärtigen  Verfassungszustand
  gehört  und  dass  nach  ihreine  Abgrenzung  und  eine
Begrenzung  der  Staatsgewalt  nur  dem  Reiche,  nicht  den  Einzelstaaten
  zusteht  —  ganz  abgesehen  von  der  logischen  Unmöglichkeit
einer  Teilung  der  Souveränetät.

*)  Vgl.  Haenel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrechte  Teil  I,
die  vertragsmässigen  Elemente  der  deutschen  Reichsverfassung
Seite  149:  

„In  der  Rechtsmacht  des  Staates  über  seine  Competenz
liegt  die  oberste  Bedingung  der  Selbstgenügsamkeit,  der
Kernpunkt  seiner  Souveränetät.“

Uebereinstimmend  Laband  a.  a.  0.  I S. 56  f.,  Zorn  a.a.0.
11.S.78  ff.  u.  a.

**)  Vgl.  R.-V.  Art.1,  8,51,  58,  62,  ferner  3,  4,  7,  33,  34  u.  s.  w.