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sondern  würde  ein  Einheitsstaat  begründet  worden  sein,
was  aber  mit  dem  Eingange  der  R.-V.  in  Widerspruch
stünde.  Es  ist  ohne  Verfassungsbruch  unmöglich,  auch
nur  einen  der  deutschen  Bundesstaaten  in  die  abhängige
Stellung  von  Gemeinden  herabzudrücken.

Das  Deutsche  Reich  ist  also  ein  Bundesstaat  («.  h.
der  Staat  eines  Bundes  von  Staaten.

§ 7.

Die  Theorie,  nach  der  die  gesamte  Zuständigkeit
auf  den  Gesamtstaat  übertragen,  nach  der  der  Gesamtstaat
  im  Zweifel  zuständig  ist,  steht  im  Widerspruche
mit  dem  Begriffe  des  Bundesstaates.

Zunächst  im  Widerspruche  mit  der  Entstehung  der
vorhandenen  Bundesstaaten.  Diese  entstanden  durch
Zusammenschliessung  von  unabhängigen  voll  souveränen
Staaten  oder  von  vorber  in  einem  Staatenbundsverhältnis
  gestandenen  Staaten.*)  Die  Entstehung  des
Bundesstaates  kann  nicht  anders  gedacht  werden,  als
dass  die  Gliedstaaten  aus  der  Fülle  ihrer  Souveränetätsrechte,
  aus  der  Einheit  ihrer  Staatsgewalt  einige  Hoheitsrechte
  ablösten  und  an  den  zu  gründenden  Gesamtstaat
übertrugen,  ähnlich  wie  der  Eigentümer  aus  der  vollen
einheitlichen  Macht  seines  Rechtes  einige  Spalten  seines
Rechtes  an  einen  Dritten  übertragen  kann;  aber  auch
ähnlich  wie  der  Eigentümer,  der  alle  seine  Eigentunsrechte
  an  einen  Dritten  übertragen  würde  und  von
diesem  sich  einige  Rechte  zurückübertragen  liesse,  sein
Eigentumsrecht  verlieren  und  höchstens  einige  Servituten
erhalten  würde:  ähnlich  wie  dieser  Eigentümer  würde
der  Staat,  der  seine  Staatsgewalt  insgesamt  an  einen
dritten  Staat  übertragen  würde  und  sich  von  diesem
einige  Staatshoheitsrechte  zurückübertragen  liesse,  seiner
Staatsnatur  verlustig  gehen.

Aber  auch  der  Zweck  des  Bundesstaates  widerspricht
  dieser  Theorie.  Die  Gliedstaaten  haben  sich  zu

*)  G.  Meyer,  a.  a.  0  S. 40.