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die  den  einzelnen  Staaten  getrennt  zu  erreichen  unmöglich
  oder  erschwert  wäre,  in  ihrer  Vereinigung  zu
erfüllen  ;  was  dagegen  die  einzelnen  Staaten  getrennt
für  sich  erfüllen  können,  das  wollen  sie  auch  fürderhin
getrennt  durchführen.  Dieser  Subsidiarität*)  des  Bundesstaates
  würde  die  Übertragung  der  Gesamtkompetenz
auf  den  Gesamtstaat  durchaus  widersprechen,  es  genügt,
dass  der  Gesamtstaat  bestimmte  Aufgaben  zugewiesen
erhält,  während  die  übrigen  den  Gliedstaaten  verbleiben  ;
daneben  erhält  der  Gesamtstaat  noch  die  Fähigkeit,
seine  Thätigkeit  noch  auf  weitere  Gebiete,  falls  es  notwendig
  werden  sollte,  durch  das  Mittel  der  Verfassungsänderung
  auszudelhnen.  Es  wird  also  die  Kompetenz
des  Gesamtstaates  genau  begrenzt  werden,  während  die
Kompetenz  der  Gliedstaaten  sich  negativ  dadurch  ergiebt,
  dass  ilınen  alle  Hoheitsrechte  bleiben,  die  nicht
ausdrücklich  dem  Gesamtstaate  zugewiesen  sind.

 §  8.

Diesen  theoretischen  Sätzen  entsprechen  auch  die
Verfassungen  aller  Bundesstaaten.  Es  enthalten  überdies
  die  nordamerikanische  Unionsverfassung  —  amendment
  X  —,  die  Schweizerische  Bundesverfassung  —
Art.  3  —,  ferner  vor  allem  die  deutsche  Reichsverfassung
  vom  28.  März  1849  —  § 5  —  und  die  Erfurter
Unionsverfassung  vom  26.  Mai  1849  —  § 5  —  ausdrücklich
  den  Satz,  dass  die  Gliedstaaten  alle  staatlichen
Hoheiten  und  Rechte  haben,  soweit  sie  nicht  der  Gesamtstaatsgewalt
  ausdrücklich  übertragen  sind.

In  der  deutschen  Reichsverfassung  vom  16.  April
1871  ist  allerdings  eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung
nicht  enthalten  ;  aber  die  Entstehungsgeschichte  der  Verfassungsurkunde
  ergiebt,  dass  die  Weglassung  einer
solchen  Bestimmung  nicht  die  Bedeutung  hat,  dass  auf
das  Reich  alle  Rechte  übergehen  sollten,  die  nicht  aus-*)

  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen  S,  100  ff.