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drücklich  durch  die  Verfassung  den  Gliedstaaten  zugewiesen
  sind.

Ein  Antrag  des  Abgeordneten  Dr.  Zachariä  im
verfassungsberatenden  Reichstage  von  1867:  *)

„Die  Bundesgewalt  wird  durch  die  ihr  in  dieser
Verfassung  zugewiesenen  Kompetenzen  bestimmt  und
begrenzt.  Die  im  Bunde  begriffenen  Staaten  behalten
ihre  Selbständigkeit,  soweit  sie  nicht  durch  diese  Verfassung
  beschränkt  ist;  sie  haben  alle  staatlichen
Hoheiten  und  Rechte,  soweit  sie  nicht  der  Bundesgewalt
  ausdrücklich  übertragen  sind.“

wurde  abgelehnt  als  selbstverständlich.

Auch  die  Thronrede  zur  Eröffnung  des  verfassungsberatenden
  Reichstages  durchweht  derselbe  Gedanke.  **)

„  . . . .       In  diesem  Sinne  haben  die  verbündeten  Regierungen
  im  Anschlusse  an  gewohnte  frühere  Verhältnisse
  sich  über  eine  Anzahl  bestimmter  und  begerenzter,
  aber  praktisch  bedeutsamer  Einrichtungen
verständigt,  welche  ebenso  im  Bereiche  der  Möglichkeit
wie  des  zweifellosen  Bedürfnisses  liegen.

„Der  Ihnen  vorzulegende  Entwurf  muthet  der
Selbständigkeit  der  Einzelstaaten  zu  Gunsten  der  Gesamtheit
  nur  diejenigen  Opfer  zu,  welche  unentbehrlich
sind,  um  den  Frieden  zu  schützen,  die  Sicherheit  des
Bundesgebietes  und  die  Entwicklung  der  Wohlfahrt
seiner  Bewohner  zu  gewährleisten.“

Ebenso  die  Thronrede  beim  Schlusse  dieses  Reichstages
  :  ***)

„Die  Bundesgewalt  ist  mit  den  Befugnissen  ausgestattet,
  welche  für  die  Wohlfahrt  und  die  Macht  des
Bundes  unentbehrlich,  aber  anch  ausreichend  sind  —,
den  Einzelstaaten  ist,  unter  Verbürgung  ihrer  Zukunft,
die  freie  Bewegung  auf  allen  den  Gebieten  verblieben,

*)  Vgl.  Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des
(verfassungberatenden;  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes  im
Jahre  1867  Bd.  I  S.  243,  Bd.  11  S.  45.

**)  Sten.  Ber.  a.  a.  O. S.  1.
**)  Sten.  Ber.  a.  a.  O,  S.  733.