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auf  welchen  die  Mannichfaltigkeit  und  Selbständigkeit
der  Entwickelung  zulässig  und  erspriesslich  ist.“

Nicht  nur  die  Entstehung,  sondern  auch  der  Inhalt
der  Reichsverfassungs-Urkunde  reden  eine  deutliche
Sprache.  Wenn  wir  daran  festhalten,  dass  vor  dem
1.  Juli  1867  bezw.  —  für  Süddeutschland  —  vor  dem
1.  Januar  1871  die  deutschen  Staaten  den  gesamten
Umfang  der  Staatsgewalt  besassen,  so  bedurfte  es  einer
generellen  Klausel,  einer  allgemeinen,  die  Fülle  der
Staatszwecke  erfassenden  Ermächtigung,  durch  die  dem
norddeutschen  Bunde  bezw.  später  dem  Deutschen
Reiche  die  gesamte  Kompetenz  der  Staatsgewalt  übertragen
  wurde,  bedurfte  es  spezieller  Bestimmungen,
durch  welche  den  einzelnen  Staaten  gewisse  Kompetenzen
  gewahrt  blieben.  Statt  dessen  finden  wir  gerade
umgekehrt,  dass  der  Gesamtstaatsgewalt  nur  durch
spezialisirte  Klauseln  nur  gewisse  materielle  und  formelle
  Hoheitsrechte  übertragen  wurden.  Es  würde
unter  der  Annahme,  dass  alle  (den  Einzelstaaten  nicht
ausdrücklich  vorbehaltenen  Hoheiten  und  Rechte  auf
das  Reich  übergegangen  seien,  eine  sachliche  Abgrenzung
der  Befugnisse  der  Einzelstaaten  auf  Grund  der  Reichsverfassung,
  die  die  Befugnisse  des  Reiches,  nicht  die
der  Gliedstaaten  ausdrücklich  präzisirt,  vollkommen  unmöglich
  sein,  jeder  Versuch  müsste  rettungslos  scheitern.

Auch  aus  dem  Eingange  der  R.-V.:

„Seine  Majestät...  .  schliessen  einen  ewigen  Bund
zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben
  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
  des  deutschen  Volkes“,

kann  keine  allgemeine  Kompetenz  des  Bundes  abgeleitet
  werden,  denn  abgesehen  davon,  dass  der  Eingang
  rechtlich  gar  nicht  zur  Verfassung  gehört,  *)  beabsichtigt
  er  gar  nicht,  eine  Kompetenzbestimmung  zu
statuiren,  er  giebt  vielmehr  nur  die  politischen  Zwecke
an,  die  der  Bund  verfolgt,  er  legt  nur  eine  geschichtliche

*)  Allerdings  ist  dies  heftig  bestritten.