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Thatsache  dar,  kurz  er  ist  enuntiativer,  nicht  dispositiver
  Natur.

Die  Ansicht,  dass  die  Eingangsworte  eine  allgemeine
  Kompetenz  des  Reiches  nicht  schaffen  können
und  wollen,  wird  noch  dadurch  bestärkt,  dass  die  nordamerikanische
  und  die  schweizerische  Verfassungen
ebenfalls  diese  allgemeine  Klausel  im  Eingange,  und
trotzdem  zugleich  die  Bestimmung  enthalten,  dass  dem
Gesamtstaate  nur  die  Rechte  zustehen,  die  ihm  ausdrücklich
  übertragen  sind;  würde  hier  dem  Eingange  für  die
Kompetenzverteilung  zwischen  dem  Gesamtstaate  und
den  Gliedstaaten  eine  rechtliche  Bedeutung  zukommen,
so  stände  er  mit  der  angeführten  Bestimmung  in  der
Verfassung  selbst  in  unlöslichem  \Widerspruche.

Dem  deutschen  Reiche  stehen  also  nach  der  R.-V.
nur  diejenigen  materiellen  und  formellen  Hoheitsrechte
zu,  die  ihm  ausdrücklich  dureh  diese  Verfassung  überwiesen
  worden  sind;  alle  anderen  Hoheitsrechte  sind
den  Gliedstaaten  verblieben;  die  Vermutung  spricht  für
die  Zuständigkeit  der  Einzelstaaten.

Dass  das  Reich  die  ihm  übertragenen  Kompetenzen
als  selbständige,  eigene  Rechte  besitzt  und  nicht  als
von  den  Einzelstaaten  abgeleitete,  wird  zur  Zeit  —  abgesehen
  von  Seydel  —  kaum  mehr  ernstlich  bestritten.

§  9.

Was  nun  die  Verteilung  der  materiellen  und  formellen
  Hoheitsrechte  zwischen  dem  Reiche  und  den
Gliedstaaten  selbst  anlangt,  so  lässt  sich  aus  der  Natur
des  Bundesstaates  ein  weiteres  allgemeines  beherrschendes
  Prinzip  nicht  ableiten.  Waitz  wollte  die  Zuständigkeit
  des  Gesamtstaates  und  der  Gliedstaaten  nach  Materien
  scheiden,  sodass  dem  Gesamtstaate  einerseits
und  den  Gliedstaaten  andererseits  je  auf  den  ihnen  zugewiesenen
  Gebieten  die  gesamte  Regierungsgewalt  und
Souveränetät  zustehe,  insbesondere  seien  die  Gliedstaaten
  voll  souverän;  ‚Waitz  hat  die  Scheidung  nach
Materien  gerade  zum  entscheidenden  Momente  seines