—  23 —                                                                                                                               Bundesstaatsbegriffes  erhoben.  Aber  seine  Lehre  ist
durch  die  Verteilung  der  Kompetenz  im  norddeutschen
Bunde  und  im  deutschen  Reiche  über  den  Haufen  geworfen
  worden.

Die  konkreten  Verhältnisse  sind  hier  von  grossem
Einflusse..  Ob  die  einzelnen  Gliedstaaten  auf  eine  grosse
und  ruhmreiche  Geschicbte  zurückblicken  können,  ob
sie  im  Vergleiche  zu  dem  Gesamtstaate  die  frühere
oder  die  spätere  Erscheinung  sind,  ob  sie  Monarchieen
oder  Republiken  sind,  ob  sie  einen  ausgebildeten  und
entwickelten  Beamtenorganismus  haben  oder  nicht,  ob
sie  von  ungefähr  gleicher  Grösse  und  Bedeutung  sind
oder  ob  hier  Verschiedenheiten  obwalten:  alle  diese
Verhältnisse  sind  von  grösstem  Einflusse  auf  das  Verhältniss
  der  Gliedstaaten  zu  dem  Gesamtstaate,  also
auch  auf  die  Kompetenzverteilung.

Die  Kompetenzverteilung  zwischen  dem  Gesamtstaate
  und  den  Gliedstaaten  kann  in  dreifacher  Weise
geordnet  sein:

1.  Es  kann  eine  Scheidung  lediglich  nach  Materien
stattfinden,  sodass  der  Gesamtstaat  bezw.  die  Gliedstaaten,
  wo  sie  materielle  Kompetenz  haben,  auch  im
Besitze  aller  formellen  Hoheitsrechte,  der  Rechtssetzung
und  der  Vollziehung  sind.

2.  Es  kann  eine  Scheidung  lediglich  nach  formellen
Hoheitsrechten  stattfinden,  sodass  bei  allen  materiellen
Hoheitsrechten  dem  Gesamtstaate  lediglich  z.  B.  die
Rechtssetzung,  den  Gliedstaaten  die  Vollziehung  zusteht.

3.  Es  kann  endlich  die  Verteilung  der  materiellen
mit  der  Scheidung  nach  formellen  Hoheitsrechten  sich
kreuzen,  d.h.  in  der  Weise,  dass  dem  Gesamtstaate
genau  bestimmte  Materien  überwiesen  sind  und  dass
er  auf  den  ilım  überwiesenen  Materien  nicht  alle,  sondern
  nur  einige  Regierungsrechte,  z.  B.  Rechtssetzung
ausübt,  während  die  übrig  bleibenden  Funktionen  auf
diesen  Materien  den  Gliedstaaten  verbleiben.